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Busspuren gelten auch für Leer- und Betriebsfahrten
geschrieben von Christian Linow 
Um den originären Thread, in dem das Thema einst aufkam, nicht zu überfrachten, eröffne ich an dieser Stelle einen neuen.

BahnInfo ist der Frage intensiv nachgegangen, ob Busspuren auch für Leer- und Betriebsfahrten zur Nutzung freigegeben sind - mit einem durchaus erstaunlichen Ergebnis:

[www.bahninfo.de]
Dann dürfte die Frage wohl geklärt sein...

**** Viele Grüße **** bleibt gesund !
Zitat
Wollankstraße
Dann dürfte die Frage wohl geklärt sein...

Oh, wir haben den ADAC und einen Landes-Verkehrsminister gefragt, die beide zudem die Frage bereits fehlinterpretiert haben, und keinen Juristen, der könnte schließlich anderer Auffassung sein. Es ist geklärt, wenn es entweder gesetzlich eindeutig geregelt ist, oder es zu einem Richterspruch kommt. Das ist aber beides eher unwahrscheinlich, denn: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Zitat
DonChaos

Oh, wir haben den ADAC und einen Landes-Verkehrsminister gefragt, die beide zudem die Frage bereits fehlinterpretiert haben, und keinen Juristen, der könnte schließlich anderer Auffassung sein. Es ist geklärt, wenn es entweder gesetzlich eindeutig geregelt ist, oder es zu einem Richterspruch kommt. Das ist aber beides eher unwahrscheinlich, denn: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Ich weiß zwar nicht, inwiefern das nachstehende Zitat zu der Annahme verleitet, dass es sich nicht um Volljuristen gehandelt haben soll, dennoch hebe ich es gerne wiederholt hervor: Ich nahm eine persönliche Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt - seinesgleichen Verkehrsrechtsexperte - wahr. Darüber hinaus war in den Prozess die kontaktierte Juristische Zentrale des ADAC involviert, was nicht zuletzt aus der 1. Person Plural in der angeführten Resonanz hervorgeht.

Zitat
Busspuren gelten auch für Leerfahrten
Eine persönliche Rechtsberatung bei der Juristischen Zentrale des ADAC liefert schließlich erste Hinweise. In dem Schreiben heißt es: "Zu der aufgeworfenen Frage ist soweit ersichtlich keinerlei Rechtsprechung veröffentlicht. Wir neigen hier jedoch zu der Auffassung, dass es auf die Art des Fahrzeugs und nicht auf tatsächliche Besetzung mit Fahrgästen ankommt."
Eben. Und die Besetzung mit Fahrgästen hat mit der Frage überhaupt nichts zu tun. Ein Bus kann auch auf einer Linienfahrt sein, und kein einziger Fahrgast fährt mit. Es ist aber trotzdem eine Linienfahrt. Wenn der Bus auf einer Betriebsfahrt ist, was unterscheidet ihn von der Betriebsfahrt eines Reisebusunternehmens? Schließlich kann ein Reisebus auch mal eine Linienfahrt im Auftrag durchführen. Wenn die "Art des Fahrzeuges" ausschlaggebend wäre, dann dürften alle Stadtomnibusse unabhängig ihrer Nutzungsart (also auch Partybusse) die Busspur benutzen, und Reisebusse, die eine Linienfahrt des Nahverkehrs durchführen oder eine SEV-Fahrt, nicht. Das halte ich für ausgeschlossen, denn letzterer würde alle Anforderungen nach PBefG und StVO erfüllen. Ebenso würde das bedeuten, dass jeder, auch Privatnutzer, sich nur einen Linienbus kaufen müssen, um die Busspur nutzen zu können, völlig unabhängig davon, ob sie ein ÖPNV-Unternehmen haben, oder nicht.

Wenn es sich um Volljuristen gehandelt hätte, die sich ernsthaft der Frage angenommen hätten, dann hätten diese Fälle zur Klärung betrachtet werden müssen. Da sie das nicht getan haben, waren es entweder keine Volljuristen, oder sie haben sich nicht ernsthaft mit der Fragestellung beschäftigt.

Zitat

Ich nahm eine persönliche Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt - seinesgleichen Verkehrsrechtsexperte - wahr.

Davon steht in deinem Artikel aber nichts. Zumindest nicht in der Version, die ich gerade gelesen habe. Vielleicht ändert sich das ja noch und der namenlose Rechtsanwalt für ... (?) und Verkehrsexperte hält noch Einzug. Journalistisch ist das jedenfalls nicht, eine Meinung zu haben und sich dann einfach nur unterstützende Aussagen einzuholen und den bereits vorher festgelegten Ausgang als Absolute Wahrheit zu verkaufen.



3 mal bearbeitet. Zuletzt am 13.03.2016 00:44 von DonChaos.
Der große Unterschied zwischen einem Linienbus auf Betriebsfahrt und einem Reisebus auf Betriebsfahrt ist, dass der Reisebus keine Linie bedient, sondern ein Gelegenheitsverkehr. Anders sieht es bei MeinFernbus usw aus. Die fahren alle auf Linie und auch deren Betriebsfahrten von und oder zur Linie. Diese dürfen den Busstreifen nutzen.

Ich verstehe garnicht die Aufregung über das Thema hier.
Wenn man als Linienbus auf Betriebsfahrt nicht den Busstreifen nutzen dürfte, würde es automatisch heißen, das er eine Tachoscheibe einlegen muss.
Zitat

Ich verstehe garnicht die Aufregung über das Thema hier.
Ich auch nicht. Vermutlich ist es besser wenn der Wagen vom Hof zur Starthaltestelle erstmal noch unvorhergesehen eine halbe Stunde im Stau steckt, obwohl er diesen auf der Busspur umfahren könnte. Dies hat zur Folge, dass er die Tour mit ordentlicher Verspätung beginnt oder eher wahrscheinlich ein halber Umlauf wegfällt. Die Fahrgäste werden sich bedanken.
Zitat
DonChaos
Es ist geklärt, wenn es entweder gesetzlich eindeutig geregelt ist, oder es zu einem Richterspruch kommt. Das ist aber beides eher unwahrscheinlich, denn: Wo kein Kläger, da kein Richter.

So sehe ich das auch, zumal sowohl die Aussage des ADAC als auch die des Landesverkehrsministeriums als Meinung erkennbar sind („Wir neigen hier jedoch zu der Auffassung,“ bzw. „nach Ansicht des MBWSV“).

Wobei ich eine gesetzliche Klarstellung nicht für ganz ausgeschlossen halte, nachdem jetzt ein Landesverkehrsministerium auf die Problematik aufmerksam gemacht wurde: Falls die zuständigen Beamten bei einer der nächsten Tagungen noch etwas Luft in der Tagesordnung haben, wäre es möglich, dass eine Änderung der StVO mit diskutiert wird. Denn sinnvoll wäre es ja auf jeden Fall, wenn Bereitstellungs- und Aussetzfahren von Fahrzeugen im Linienverkehr dem Linienverkehr zugerechnet werden. – Andererseits geht es „nur“ um ÖPNV, da können die doofen Fahrgäste, die sich kein Auto leisten können, ruhig 'ne Viertelstunde länger auf den Bus warten, weil der auf der Bereitstellungsfahrt im Stau steht....
Zitat
Jumbo

So sehe ich das auch, zumal sowohl die Aussage des ADAC als auch die des Landesverkehrsministeriums als Meinung erkennbar sind („Wir neigen hier jedoch zu der Auffassung,“ bzw. „nach Ansicht des MBWSV“).

Richtig, es geht - wie bei der gängigen Rechtsprechung im Übrigen auch - um Meinungen. Die Auslassungen der Juristischen Zentrale des ADAC und die des zuständigen Verkehrsministeriums stehen einem Urteil in nichts nach. Nicht umsonst heißt die gängige Rechtsprechung, auf der in zahlreichen Sachverhalten oft abgehoben wird, herrschende Meinung. Klarheit, das gilt an dieser Stelle gleichfalls für die Hypothese des geschätzten DonChaos, würde ein Richterspruch noch lange nicht verschaffen. Im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Raum gilt in Kontinentaleuropa der Rechtspositivismus, wonach Urteile in erster Linie auf Gesetzen und nicht Entscheidungen anderer Gerichte fußen. Gleichwohl dürfen Urteile nicht ohne Weiteres der herrschenden Lehre und Meinung zuwiderlaufen. Rechtsanwalt Dr. Ekkehart Reinelt aus München hat sich diesem Thema ausführlich gewidmet und konstatiert:

"Der Vertrauensgrundsatz muss auch die Gewissheit zum Inhalt haben, dass der Einzelne bei seinen rechtlichen Entscheidungen - zumal bei Beratung durch einen Anwalt - sicher sein kann, dass einer an der herrschenden Meinung orientierten Beratung durch den Anwalt oder einer durch eine gerichtliche Verfügung oder Entscheidung bedingten Disposition durch die kontroverse Entscheidung eines anderen Richters nicht der Boden entzogen wird. Das würde nicht nur das Vertrauen des Bürgers in die Funktionsfähigkeit des Rechtssystems zusätzlich in Frage stellen. Es wäre auch vom Ergebnis her mit dem als gerecht Empfundenen nicht vereinbar."

Dieser Praxis entspricht übrigens auch, dass Gerichte nicht selten ihre Urteilsbegründung mit der einschlägigen Literatur fundieren. Im Verkehrsrecht ist das u. a. der so genannte Hentschel. Siehe [www.jusmeum.de] unter Gründe Ziffer 3.

Zitat
DonChaos
Eben. Und die Besetzung mit Fahrgästen hat mit der Frage überhaupt nichts zu tun. Ein Bus kann auch auf einer Linienfahrt sein, und kein einziger Fahrgast fährt mit. Es ist aber trotzdem eine Linienfahrt. Wenn der Bus auf einer Betriebsfahrt ist, was unterscheidet ihn von der Betriebsfahrt eines Reisebusunternehmens? Schließlich kann ein Reisebus auch mal eine Linienfahrt im Auftrag durchführen. Wenn die "Art des Fahrzeuges" ausschlaggebend wäre, dann dürften alle Stadtomnibusse unabhängig ihrer Nutzungsart (also auch Partybusse) die Busspur benutzen, und Reisebusse, die eine Linienfahrt des Nahverkehrs durchführen oder eine SEV-Fahrt, nicht. Das halte ich für ausgeschlossen, denn letzterer würde alle Anforderungen nach PBefG und StVO erfüllen. Ebenso würde das bedeuten, dass jeder, auch Privatnutzer, sich nur einen Linienbus kaufen müssen, um die Busspur nutzen zu können, völlig unabhängig davon, ob sie ein ÖPNV-Unternehmen haben, oder nicht.

Die Frage hat damit sehr wohl etwas zu tun, wird aber in den obigen Ausführungen geflissentlich fehlinterpretiert. Nicht zuletzt, um derlei Verwerfungen auszuschließen, ergänzt das Landesverkehrsministerium: "Zudem ist zu bedenken, dass jede Leer- und Betriebsfahrt eines Linienbusses dem Einsatzortwechsel, dem Abstellen, der Bereitstellung oder der Wartung dient und somit letztlich auch dem Linienverkehr zuzuordnen ist. Darüber hinaus dienen Leer- und Betriebsfahrten auch dazu, Linienbusse und Busse im Schüler- und Behindertenverkehr unter Ausnutzung der Bussonderfahrstreifen möglichst ohne jedwede Zeitverzögerung zum Einsatzort bzw. Startort der Fahrstrecke zu befördern."

Und diese farblich hervorgehobene Auslegung deckt sich notabene allegorisch mit den Verordnungen der EU. Die 684/92 (Verordnung zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen) erörtert hierzu:

Zitat


Verkehrsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 3.1 Buchstabe d) (Gelegenheitsverkehr)

Zu diesen Verkehrsdiensten gehören:
  1. Rundfahrten ohne Aus- und Zusteigemöglichkeit, d. h. Verkehrsdienste mit ein und demselben Fahrzeug, mit dem ein und dieselbe Fahrgastgruppe über die gesamte Fahrstrecke befördert und an den Ausgangspunkt zurückgebracht wird;
  2. Verkehrsdienste, die eine Fahrt mit Fahrgästen von einem bestimmten Ausgangsort zu einem bestimmten Zielort und anschließend eine Leerfahrt zum Ausgangspunkt des Fahrzeugs umfassen;
  3. Verkehrsdienste, denen eine Leerfahrt von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat vorausgeht, in dessen Hoheitsgebiet Fahrgäste aufgenommen werden, sofern diese Fahrgäste

    • durch Beförderungsverträge, die vor ihrer Ankunft in dem Land, in dem sie zur Beförderung aufgenommen werden, abgeschlossen wurden, zu einer Gruppe zusammengefasst sind oder
    • zuvor durch dasselbe Beförderungsunternehmen nach den vorstehend unter Nummer 2 genannten Bedingungen in das Land befördert wurden, wo sie aufgenommen werden und aus diesem Land hinausverbracht werden, oder
    • zu einer Reise in einen anderen Mitgliedstaat eingeladen wurden, wobei die Beförderungskosten von der einladenden Person übernommen werden. Die Fahrgäste müssen eine homogene Gruppe bilden, die nicht ausschließlich mit Blick auf diese Reise gebildet worden sein darf.

Zitat
DonChaos
Wenn es sich um Volljuristen gehandelt hätte, die sich ernsthaft der Frage angenommen hätten, dann hätten diese Fälle zur Klärung betrachtet werden müssen. Da sie das nicht getan haben, waren es entweder keine Volljuristen, oder sie haben sich nicht ernsthaft mit der Fragestellung beschäftigt.

Recht anmaßend, oder? Zumal dann, wenn man der Konversation der Beteiligten nicht einmal beiwohnte. Aber wie sagte Heinrich Martin in "Ein Buch der Weisheit und Wahrheit" so treffend: "Edler Stolz erkennt sich selbst; Hochmut sieht nur die Gebrechen anderer."

Zitat
DonChaos
Davon steht in deinem Artikel aber nichts. Zumindest nicht in der Version, die ich gerade gelesen habe. Vielleicht ändert sich das ja noch und der namenlose Rechtsanwalt für ... (?) und Verkehrsexperte hält noch Einzug. Journalistisch ist das jedenfalls nicht, eine Meinung zu haben und sich dann einfach nur unterstützende Aussagen einzuholen und den bereits vorher festgelegten Ausgang als Absolute Wahrheit zu verkaufen.

Zum zweiten Mal das in Rede stehende Zitat aus dem besagten unveränderten Artikel:

"Eine persönliche Rechtsberatung bei der Juristischen Zentrale des ADAC liefert schließlich erste Hinweise." Ferner finde ich keinen konkreten Anhalt dafür, (m)eine Meinung in Form eines Kommentars vorgegeben zu haben, weil ich beiderseits die Fakten sowohl auf rechtlicher als auch betrieblicher Seite erwähnt habe.
Ach du meine Güte! Das Thema, dass Menschen ohne Argumente gern mit verklausulierter Sprache ihre eigene "Überlegenheit" demonstrieren, statt sich mit den Gegenargumenten zu befassen, hatten wir hier schon einige Male. Du hast dich nach wie vor nicht mit den wenigen von mir oben genannten Fragen beschäftigt oder auseinandergesetzt.

Um festzustellen, wer wann die Busspur nutzen darf, muss die Grenze festgestellt werden. Und der nähert man sich am besten von beiden Seiten an. Stadtbusse auf ÖPNV-Linienfahrt: zweifellos ja. Busfahrer im privaten PKW auf dem Weg zum Ablösepunkt: zweifellos nein. Alles dazwischen lässt sich durchaus in die eine als auch in die andere Richtung argumentieren. Nur: rechtlich eindeutig glasklar ist es nicht. Egal, wie viele Verkehrsminister da was glauben. Frag doch mal Dobrindt nach der PKW-Maut! Oder andere Minister nach der Vorratsdatenspeicherung! Auch "in Zentraleuropa" ist gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt zum Glück keine Personalunion und die Rechtmäßigkeit von Gesetzen, Verordnungen etc wird von verkehrsminister-und-automobilclub-unabhängigen Gerichten geklärt.

Die dritte Gewalt fehlt auch noch in der Liste. Wie stellt die Polizei fest, ob ein Fahrzeug die Busspur rechtmäßig oder nicht benutzt? Wie unterscheidet sie die beiden außen identischen Reisebusse, von denen der eine gerade auf dem Weg zum ÖPNV-Linieneinsatz ist und der andere auf dem Weg zum Einsatz als Kaffeefahrten- oder Stadtrundfahrtenbus? Was ist mit dem Großraumtaxi, welches sich auf einer Betriebsfahrt auf dem Weg vom Taxieinsatz zum Linieneinsatz als Kleinbus befindet? Wenn das gar nicht kontrollierbar ist, auf welcher Grundlage kann man dann einen PKW-Fahrer bestrafen, wenn dieser das Recht darauf hat, nicht willkürlich sondern ebenso wie die anderen unrechtmäßigen Busspurnutzer behandelt zu werden?

Will man das auflösen, bleibt einen nichts anderes übrig, als die Spezialfälle zu klären. Das hast du aber nicht gemacht, sondern dir zwei Leute gesucht, die deiner Meinung sind, um den Pofalla zu machen und die Fragestellung für beendet zu erklären. Völlig unnötig! Was kann denn im schlimmsten Fall passieren, sollte sich herausstellen, dass meine Interpretation korrekt wäre? Geht dann das Abendland unter? Stehen Millionen Betriebsfahrtenbusse im Stau und der komplette ÖPNV kommt zum erliegen? Nein. Wenn es überhaupt eine Busspur ohne Zusatzzeichen trifft, dann kann man das doch ranschrauben, wenn man die Route für die Betriebsfahrten braucht. Es geht doch nur um die Rechtssicherheit. Und wenn das dazu führt, dass man bei bestimmten Routen darüber nachdenkt, ob man hier oder da doch ne Fahrgastfahrt draus machen kann, dann ist das doch keine schlechte Sache, oder?
Da kann man sich doch nur an den Kopf klatschen.

Da macht hier eine einzelne Person im Forum so ein Fass auf, ob die Linienbusse auf Betriebsfahrt nun den Fahrstreifen nun nutzen dürfen oder nicht. Und warum das Ganze? Frag ich mich schon die ganze Zeit...gibt es keine anderen Probleme in Deutschland?

___
Gute Nacht, Forum!
Zitat
DonChaos
Die dritte Gewalt fehlt auch noch in der Liste. Wie stellt die Polizei fest, ob ein Fahrzeug die Busspur rechtmäßig oder nicht benutzt? Wie unterscheidet sie die beiden außen identischen Reisebusse, von denen der eine gerade auf dem Weg zum ÖPNV-Linieneinsatz ist und der andere auf dem Weg zum Einsatz als Kaffeefahrten- oder Stadtrundfahrtenbus? (...)

Indem die Polizei die Dokumente/Papiere der Busfahrer überprüft. ;)
Denkst du etwa, wir Busfahrer brauchen nur die Geldbörse mit Fahrerlaubnis und Personalausweis?
Wenn man wie DonChaos bei oppositionellen Argumenten stets den Polarisationsfilter anlegt, wird jeder auch noch so konstruktive Diskurs müßig. So will ich es illustriert versuchen. Das nachstehende Foto zeigt die Haltestelle Obertürkheim, die für einige Linien und Zwischentakte zugleich Endstation ist. DonChaos' Auffassung folgend, wäre es rechtlich schier unmöglich, dass Ein- und Ausrücker als Betriebsfahrt den Halt anfahren bzw. vom selben leer abfahren.

Das wiederum wird aber durchaus praktiziert und ist ganz nebenbei betrieblich auch nötig.


DonChaos hat wieder ein williges Opfer gefunden.

Sobald man versucht in ausgewählten, weil präzisen Begriffen zu erläutern gilt man als abgehoben. Man neigt als durchschnittlicher Leser bereits dazu ihm Kompensation zu unterstellen.

Nochmal die vorangegangene Diskussion grob fahrlässig unter Beachtung der Allgemeinheit zusammegefasst:

1. Es gibt keine klare gesetzliche Regelung zum Umgang mit Leerfahrten auf Busspuren. (Das ist das einzige was DonChaos hervorhebt und i Zweifel als Rückzugsebene benutzt)

2. Christian Linow versucht einen Weg zu finden, sich über rechtliche Beratung und weitere rechtliche Quellen an das Thema anzunähern. Das würden auch Juristen so machen. Von daher spricht da gar nichts dagegen.

3. DonChaos versucht dich aus der Reserve zu locken, in dem er verbal provoziert und bersucht die Argumentationslinie ins Lächerliche zu ziehen.

DonChaos, was ist dein Problem? Und hast du bereits medizinischen Rat eingeholt?
Zitat

DonChaos, was ist dein Problem?
Das Leerfahrten bzw. Betriebsfahrten die Busspur nutzen. In Deutschland werden solche Menschen gerne als das hier bezeichnet.
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