Zitat
drstar
Aber der Punkt mit zu geringer Bezahlung (wohl gesetzlicher Mindestlohn) geht klar an Dich, auch ich finde das absolut nicht gut, hier muß gegengesteuert werden.
Auftragnehmer von Betrieben des öffentlichen Dienstes und in Landeseigentum befindliche Unternehmen dürfen Aufträge nur an tarifgebundene Auftragnehmer vergeben. Kommt jetzt drauf an, zu welchem Tarifvertrag die Firma ihre Kontrollkräfte entlohnt. Sofern die Mitarbeiter einer Gewerkschaft angehören, haben sie Anspruch auf Bezahlung nach diesem Tarifvertrag. In der Regel werden auch Nichtmitglieder entsprechend entlohnt. Als Sicherheitsunternehmen müsste die WISAG dem BDSW (Bundesverband der Sicherheitswirtschaft) oder einem vergleichbaren Verband angehören. In den Ländern Berlin und Brandenburg wurde die Allgemeinverbindlichkeit des zwischen dem BDSW und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ausgehandelten Tarifwerks inzwischen festgeschrieben: [
www.bdsw.de]
Bei der BVG unter TV-N Berlin ist die Tätigkeit "Schaffner im Kontrolldienst" genau wie Arbeitnehmer im Kundenservice, Mitarbeiter im Ordnungsdienst oder Bahnhofsaufsicht in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, also deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. Dazu kommen in der Regel Schichtzuschläge, Nachtzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge usw.
so long
Mario