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Kurzmeldungen November 2017
geschrieben von Tradibahner 
Jeder Richter würgt einem Führer eines KFZ mit Sonderrechten allerdings eine rein ( bei Herbeiführen eines Unfalls),
wenn sich besagter Führer vor dem Einfahren in eine für ihn nicht freigegebene Ampelphase,
bzw bei Einfahrt in eine Vorfahrtberechtigte Straße nicht davon überzeugt, das ihm die Wegerechte eingeräumt werden.
Notfalls muß er sich unter Abgabe der Sondersignale in die Kreuzung mit "angemessener Geschwindigkeit hineintasten".
Er darf andere Personen oder Sachwerte nicht gefährden.

Das Risiko bei einer Einsatzfahrt in einen Unfall verwickelt zu werden, liegt um 17% höher, sagte mal ein Lehrgangsleiter bei einer BG-Schulung.

T6JP
Zitat
Arec
Auch dieser Absatz ändert nichts daran, dass sie von den Vorschriften der StVO befreit sind, auch wenn du anderes behauptest, denn genau so steht es in o.g. Quelle.

Das "von den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in Gänze befreit sind" steht bitte wo wortwörtlich?


Und nein, die Bundeswehr darf z.B. nicht gegen §27, Absatz 6 der StVO verstoßen!

x--x--x--x

Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 17.11.2017 02:43 von B-V 3313.
§ 35 StVo:

"(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

Was aber nicht heißt, dass man dann wie ein Henker durch die Stadt fahren darf.

Gruß Nemo
---

Eine Straßenbahn ist besser als keine U-Bahn!!



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 17.11.2017 11:18 von Nemo.
Zitat
Nemo
§ 35 StVo:

"(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."

Was aber nicht heißt, dass man dann wie ein Henker durch die Stadt fahren darf.

Der Grundsatz "Alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt" gilt ohnehin nur immer im Kontext eines gesunden Menschenverstandes, ansonsten wird man ziemlich sicher auch (persönlich) in die Haftung genommen.

Hier behauptete auch niemand, dass man durch Sondersignale Vorfahrt und Vorrang im Sinne der StVO erhält, vielmehr wird die StVO für diesen Fall außer Kraft gesetzt. Das bedeutet trotzdem nicht, dass man, wie Nemo schon erwähnte, wie ein Berserker andere Autos und Menschen umnieten darf.

Wenn einem durch hoheitliches Handeln des Staates ein Schaden entsteht, muss man diesen allerdings nicht unbedingt hinnehmen, sondern kann ihn im Rahmen der Staatshaftung ausgeglichen bekommen.
Zitat
T6Jagdpilot
Das Risiko bei einer Einsatzfahrt in einen Unfall verwickelt zu werden, liegt um 17% höher, sagte mal ein Lehrgangsleiter bei einer BG-Schulung.
T6JP

Ich habe irgendwo einmal gelesen, dass bei einer Einsatzfahrt das Risiko 17-fach höher ist in einen Unfall mit Sachschaden und 4-fach höher ist in einen Unfall zusätzlich mit Personenschaden verwickelt zu werden.
Zitat

Da unterliegst du einem schweren Irrtum. Sie sind nicht zur Gänze von der StVO befreit!
Wo sollten denn unter "gebührender Berücksichtigung" die Einschränkungen liegen?
Das wäre ja fatal wenn Einsatzfahrzeuge sich an Straßenregeln halten müßten, solange sie niemanden gefährden.
Durchfahrtshöhen und Gewichtsbeschränkungen würden mir spontan einfallen.
Zitat
GraphXBerlin
Zitat

Da unterliegst du einem schweren Irrtum. Sie sind nicht zur Gänze von der StVO befreit!
Wo sollten denn unter "gebührender Berücksichtigung" die Einschränkungen liegen?
Das wäre ja fatal wenn Einsatzfahrzeuge sich an Straßenregeln halten müßten, solange sie niemanden gefährden.

Mein "schwerer Irrtum" bezieht sich wohl im Allgemeinen darauf, dass auch für genannte Gruppen Kolonnen von mehr als 30 Fahrzeugen genehmigungspflichtig sind und - angeblich, ich kann diese Einschränkung nicht finden - auf Brücken durch sie nicht im Gleichschritt marschiert werden darf, was allerdings in dem Kontext des hier diskutierten Ereignisses völlig belanglos ist. Eine weitere Ausnahme ist die übermäßige Straßenbenutzung durch Veranstaltungen, welche auch genehmigungspflichtig ist. Diese Ausnahmen von der Freistellung gelten allerdings nicht für Fahrzeuge des Rettungsdienstes.

Da ich mir aber weder vorstellen kann, dass bei Rettungseinsätzen, bei denen die Feuerwehr den Einsatz von 31 Fahrzeugen für geboten hält, zunächst eine Genehmigung eingeholt wird, noch, dass ein Rettungseinsatz als "Veranstaltung" im Sinne des § 29 StVO zu betrachten ist, habe ich in Bewusstsein dieser Ausnahmen "in Gänze befreit" geschrieben. Der geneigte Leser, der einen Übungseinsatz oder ein Feuerwehrfest abhalten möchte, sollte sich deshalb am Besten noch mal mit den jeweils dafür geltenden Vorschriften genauer im Zuge der Planung vertraut machen. ;)

Im Gegensatz dazu würde ich aber allen Teilnehmern am öffentlichen Straßenverkehr raten, die Sondersignale unbeschränkt zu beachten, und nicht auf seine Vorfahrt zu bestehen oder auf das Rechtsfahrgebot zu vertrauen.
Zitat
VvJ-Ente
Durchfahrtshöhen und Gewichtsbeschränkungen würden mir spontan einfallen.

Jupp, Fahrzeuge mit Sondersignal müssen sich auch die Geschwindigkeiten halten, die Ausgeschildert sind. Weiß kaum einer und kaum einer hält sich daran. An einer Roten Ampel ist ranzufahren und sich vorsichtig vorzutasten. Notfalls sogar anzuhalten. Aber wie gesagt, kaum einer hält sich daran.

GLG.................Tramy1
Also zum Thema Unfall zwischen Bus und Einsatzfahrzeug würde ich mich auch zurückhalten. Diese Woche hätte es auch fast am Brunsbütteler Damm gekracht, weil ein Polizeifahrzeug zwar mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn links in den Brunsbüttteler Damm reingerauscht ist, trotz roter Ampel, und aufgrund der Tageshelligkeit das Blaulicht kaum wahrzunehmen war. Der Busfahrer hat noch geistesgegenwärtig gebremst, sonst hätte er das Polizeifahrzeug auch abgeräumt. Gerade am Tage sollte an roten Ampeln oder an größeren Kreuzungen auch das Martinshorn für die Einfahrt in den Kreuzungsbereich genutzt werden, dafür ist es da.

Dennis
Deshalb ist man als Führer eines Einsatzfahrzeugs (ausser im Kolonnenverband fahrend) rechtlich auf der sicheren Seite,
wenn man so lange wie man unterwegs ist, Blaulicht und ständig Signalhorn anlässt..

Ob die Fahrzeuge der FW mit Unfalldatenschreibern ausgestattet sind weis ich nicht,
die der Pol sind es und die zeichnen auch die Sondersignalbenutzung auf.
( Auslöser dafür waren die zahlreich zerlegten BMW, die sich nicht lange bei der Berliner Pol hielten..)
Wenn die Aufzeichnungen für den Fahrzeugführer unangepasste Geschwindigkeit vor dem VU aufgezeichnet haben,
bekommt er eine Mitschuld aufgebrummt,im ungünstigsten Fall sogar die volle Haftung.

T6JP
Zitat
Tramy1
Zitat
VvJ-Ente
Durchfahrtshöhen und Gewichtsbeschränkungen würden mir spontan einfallen.

Jupp, Fahrzeuge mit Sondersignal müssen sich auch die Geschwindigkeiten halten, die Ausgeschildert sind. Weiß kaum einer und kaum einer hält sich daran. An einer Roten Ampel ist ranzufahren und sich vorsichtig vorzutasten. Notfalls sogar anzuhalten. Aber wie gesagt, kaum einer hält sich daran.

Nein, sie müssen sich nicht an die Geschwindigkeiten halten, sondern können so schnell fahren, wie sie es für angemessen halten.
Zitat
Arec
Zitat
Tramy1
Zitat
VvJ-Ente
Durchfahrtshöhen und Gewichtsbeschränkungen würden mir spontan einfallen.

Jupp, Fahrzeuge mit Sondersignal müssen sich auch die Geschwindigkeiten halten, die Ausgeschildert sind. Weiß kaum einer und kaum einer hält sich daran. An einer Roten Ampel ist ranzufahren und sich vorsichtig vorzutasten. Notfalls sogar anzuhalten. Aber wie gesagt, kaum einer hält sich daran.

Nein, sie müssen sich nicht an die Geschwindigkeiten halten, sondern können so schnell fahren, wie sie es für angemessen halten.

Das wär ja auch zu lustig. Stell Dir vor Bankraub, Fluchtauto fährt strich 60. Polizei: Oh, verdammt. Da kommen wir nicht hinterher. Das wäre ja vogonisch.
Es gab schon manche Leute, die nicht verhaftet wurden, weil Feierabend war, was ja irgendwie das gleiche ist.

Gruß Nemo
---

Eine Straßenbahn ist besser als keine U-Bahn!!
Sondersignal ist ein Begriff aus dem Osten.
Dieser Ausdruck bezieht sich auf das, was man sehen und oder auch hören kann (Das muss nicht immer Blaulicht sein).

Weiter wird unterschieden zwischen

Sonderrechten und Wegerechten;

Wegerechte sind dem Bürger zumindestens in Berlin weniger bekannt:
Diese werden zB für Kolonnenfahrten von Einsatzfahrzeugen genutzt;
1te und letzte Fahrzeug zeigen Fahnen am Fahrzeug, alle Fahrzeuge zeigen Blaulicht und alles fährt in Kolonne; also auch, wenn die Ampel umschaltet; die Kolonne bleibt zusammen. Im Normalfall wird kein akustisches Signal gegeben (da das fast niemanden heutzutage bekannt ist, werden Ausnahmen getätigt).

Sonderechte werden genutzt, wenn Gefahr im Verzuge ist;
es wird dem Umfeld im Straßenverkehr mit Blaulicht und Zweiton angezeigt.
Sonderrechte werden aber auch ohne diese Signale genutzt; sei es man will es nicht oder man kann es nicht (keins am Fahrzeug vorhanden).

Für die Fahrweise unter Sonderrechten wird die Straßenverkehrsordnung für den Fahrer des Fahrzeuges ausser Kraft gesetzt;
jedoch muss dieser "Verantwortungsbewußt" damit umgehen.

Gerichte haben zeitweise Teilschuld des Fahrers mit Sonderrechten erkannt, wenn zB Kreuzungsbereiche mit optischen Signalen ohne akustischen Signalen unangemessen schnell überquert wurden und es zu einem Verkehrsunfall kam.

Zu dem Thema kommt es immer wieder zu Einzelfallentscheidungen vor Gericht...



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 18.11.2017 23:17 von Tunnelfunzel.
Zitat
schallundrausch
Zitat
Arec
Zitat
Tramy1
Zitat
VvJ-Ente
Durchfahrtshöhen und Gewichtsbeschränkungen würden mir spontan einfallen.

Jupp, Fahrzeuge mit Sondersignal müssen sich auch die Geschwindigkeiten halten, die Ausgeschildert sind. Weiß kaum einer und kaum einer hält sich daran. An einer Roten Ampel ist ranzufahren und sich vorsichtig vorzutasten. Notfalls sogar anzuhalten. Aber wie gesagt, kaum einer hält sich daran.

Nein, sie müssen sich nicht an die Geschwindigkeiten halten, sondern können so schnell fahren, wie sie es für angemessen halten.

Das wär ja auch zu lustig. Stell Dir vor Bankraub, Fluchtauto fährt strich 60. Polizei: Oh, verdammt. Da kommen wir nicht hinterher. Das wäre ja vogonisch.

Verfolgungsfahrten sind ausgenommen. Fahrten zum Einsatzort ohne verfolgung eines Täters auf der Flucht (was nur Polizei betrifft), dürfen eben nicht die zugelassene Höchstgeschwindigkeit übertretten. Das ist leider wirklich so. Weiß eben nur keiner. Deswegen gibt es ja Urteile vom Gericht, wo dann der Fahrer mitschuld oder sogar alleinige Schuld bekommt, wenn dieser einen Unfall verursacht mit Überschreitung der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit. Erst Recht beim Überfahren von Roten Ampeln ohne Abzubremsen usw.!!!

GLG.................Tramy1
Zitat
Tramy1
Verfolgungsfahrten sind ausgenommen. Fahrten zum Einsatzort ohne verfolgung eines Täters auf der Flucht (was nur Polizei betrifft), dürfen eben nicht die zugelassene Höchstgeschwindigkeit übertretten. Das ist leider wirklich so. Weiß eben nur keiner.

Sorry, aber du verbreitest hier Blödsinn. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist natürlich aufgehoben.

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat
B-V 3313
Zitat
Tramy1
Verfolgungsfahrten sind ausgenommen. Fahrten zum Einsatzort ohne verfolgung eines Täters auf der Flucht (was nur Polizei betrifft), dürfen eben nicht die zugelassene Höchstgeschwindigkeit übertretten. Das ist leider wirklich so. Weiß eben nur keiner.

Sorry, aber du verbreitest hier Blödsinn. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist natürlich aufgehoben.

Zudem muss sind die Vorschriften der StVO nur aufgehoben, wenn dies dringend geboten ist. Wenn man eine miauende Katze vom Baum retten möchte oder einen Parkrempler aufnehmen möchte, ist die Außerkraftsetzung der Höchstgeschwindigkeit natürlich nicht geboten. Ggf. ist es aber auch in dem Zusammenhang geboten, beispielsweise von der Befolgung eines Halteverbots abzusehen. Wenn jemand in seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht ist oder ein Gebäude in Brand steht, ist es natürlich auch geboten, schneller zu fahren, als für den zivilen Verkehrsteilnehmer erlaubt.

Ich kann auch keine Bestimmung finden, dass die angeordneten Geschwindigkeiten weiterhin gelten. Natürlich muss man sich immer bewusst sein, dass man damit eine zusätzliche Gefahr erzeugt, und diese gegen den Nutzen der Inanspruchnahme der Sonderrechte abwägen. Sofern man da aber nicht grob fahrlässig handelt, wird man wohl kaum persönlich in Haftung genommen, sondern höchstens die jeweilige Organisation.
Zitat
B-V 3313
Zitat
Tramy1
Verfolgungsfahrten sind ausgenommen. Fahrten zum Einsatzort ohne verfolgung eines Täters auf der Flucht (was nur Polizei betrifft), dürfen eben nicht die zugelassene Höchstgeschwindigkeit übertretten. Das ist leider wirklich so. Weiß eben nur keiner.

Sorry, aber du verbreitest hier Blödsinn. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist natürlich aufgehoben.

Nicht ganz. Auf einer 30er Strecke darf dieser nicht mit 120 durch usw.. Betrifft jetzt Polizei ohne Verfolgung von Tätern auf der Flucht.

Krankenwagen darf und Feuerwehr auch.

Außerdem muss Blaues Blinklicht und Martinshorn Eingeschaltet sein. Nur Blaues Blinklicht reicht nicht. Vor allem an Roten Ampeln.

Hier mal eine Seite mit Urteilen: [www.verkehrslexikon.de]

GLG.................Tramy1
Anonymer Benutzer
Re: Kurzmeldungen November 2017
19.11.2017 16:41
Läuft heute uff der U5.... habe nicht ein Kaulsdorf-Nord Zug gesehen. Ist ja auch kalt draußen, kann man im Tarifgebiet A ein wenig kuscheln ;-)
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