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Güterzugverkehr auf Schnellfahrstrecken
geschrieben von HansL 
Zitat
Daniel Vielberth
Letztlich ist es eine soll-Bestimmung, namentlich §7 EBO

Wobei die Verordnungen der Europäischen Eisenbahnpakete zur Interoperabilität auf den TEN-Strecken dem nationalen Recht (AEG, EBO) vorgehen dürften. Ich dachte, die sind strenger. Die EBO gilt ja in ganz Deutschland, auch auf Nicht-TEN-Strecken.

Zitat
Daniel Vielberth
Ähm wie baut man eine Strecke die an der selben Stelle in beiden Richtungen nur Gefälle hat, x-förmig, looping, senkrechter Schacht? ;-)

Nunja, jedes Gleis hat mehr oder weniger eine Hauptfahrtrichtung, selbst wenn man durch Signalisierung und Gleiswechselbetrieb genau genommen auch in der "falschen" Fahtrichtung darauf fahren kann. Insofern kann ein Gleis also (in Hauptfahrtrichtung) durchaus ein Gefälle haben. Das Gegengleis kann ja ganz wo anders liegen, in komplexen Knoten, so dass es nicht notwendiger Weise zu jedem Gefälle eine Steigung gleicher Promillezahl in Gegenrichtung gibt.

Zitat
Daniel Vielberth
Im Zweifelsfall braucht es eher betriebliche Bedingungen, z.B ab xy t Last benötigt Zug zwischen Betriebstelle und Bestrienstelle freie Durchfahrt an den Signalen sowieso bis sowieso (mit Schwung bekommt die Züge auf kurzen Strecken schon hoch)

Echt, so etwas gibt es wirklich? Das hab ich mich schon immer gefragt. Das wäre sehr flexibel. Ich hatte bisher vermutet, jede Zugfahrt muss an jedem Signal halten können. Aber so wie Du es beschreibst wäre es natürlich ein guter Trick, um seltene sehr schwere Züge trotzdem und ohne Brems-Schiebe-Loks durchzubekommen, indem man mehrere auf einander folgende Blocksignale auf Fahrt stellt, so dass er es mit Schwung (bergauf) bzw. ausreichend Auslauf (bergab) schafft.

In so einem Fall darf man dann aber nicht auf ESTW-Selbststeller vertrauen, oder?

Oder lässt sich das als Teil der Zuglenkungs-Daten hinterlegen und wird vom ESTW mitberücksichtigt?



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 22.06.2017 11:55 von benji2.
Zitat
benji2
Wie ist es denn nun genau rechtlich? Auf TEN-Strecken soll ja angeblich die 12,5-Promille-Grenze gelten, um freizügig Güterzüge einsetzen zu können. Dennoch findet man auf allen ABS und NBS hier in der Gegend, die in den letzten Jahren gebaut wurden überall 20 Promille-Abschnitte, wenn auch kurze.

Ich glaube, ich habe die Antwort inzwischen selbst gefunden:

Die inzwischen aufgehobene INS TSI (2008/217/EG) enthielt sehr differenzierte Regeln. Für Güterzugstrecken (damalige TSI-Streckenklassen IV-F, VI-F etc.) waren damals tatsächlich 12,5 Promille vorgesehen, siehe 4.2.4.3 (3), jedoch mit der Ausnahme von Abschnitten bis 3 km Länge, dort bis zu 20 Promille, siehe 4.2.4.3 (4) und sogar 500 m langen Abschnitten mit bis zu 35 Promille, siehe 4.2.4.3 (5). Diese letzten beiden Ausnahmen kannte ich bisher nicht. Damit würde sich wohl erklären lassen, warum wir hier in der Umgebung so viele 20-Promille-Abschnitte in neu trassierten Anlagen (ABS, NBS) haben. Die Planungen stammen ja aus der Zeit als diese INS TSI gültig waren.

Die inzwischen gültige INS TSI (1299/2014) hingegen ist in dieser Frage anscheinend stark vereinfacht worden: Sie fordert nur noch eine Begrenzung der Längsneigung von HGV-Personenverkehrs-Strecken (aktuelle TSI-Streckenklasse P1) auf 35 Promille, wobei sich gleitend über 10 km nur 25 Promille ergeben dürfen und ein 35-Promille-Abschnitt nicht länger als 6 km sein darf, siehe 4.2.3.3 (3).

Für den Güterzugverkehr (aktuelle TSI-Streckenklassen F...) scheint es daher im Augenblick keine Trassierungsbegrenzungen mehr zu geben. Oder habe ich etwas übersehen?
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