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Alkoholkonsumverbot im HVV beginnt am 01.09.2011
geschrieben von BahnInfo-Redaktion 
Zitat

Falls nicht im HVV-Tarif ist alles OK, aber wehe er fährt zum HVV-Tarif, dann drohen wieder die 40 Euro Vertragsstrafe beim minimalsten Vergehen.

Gilt das Alkoholkonsum in den Fahrzeugen eigentlich auch, wenn ich nach DB-Tarif unterwegs bin? Und wenn es gilt: auch mit 40 Euro Vertragsstrafe? Die sind nur in den HVV-Beförderungsbedingungen enthalten, mit denen ich aber gar nichts zu tun habe (da gar kein HVV-Tarif!). Zumindest für die S-Bahn wäre damit ein weiteres, unsinniges Schlupfloch offen.



2 mal bearbeitet. Zuletzt am 08.07.2012 14:46 von Herbert.
Zitat
Ringbahn
[Der Vordereinstieg dient nur dazu, Kosten bei Fahrkartenkontrollen in Bussen einzusparen und dem Busfahrer dabei Aufgaben geben, für die sie überhaupt nicht ausgebildet sind,

Ich spreche auch nicht von Stellenstreichungen, sondern gewissermaßen von Einsparungen durch "Unterlassen". Meine letzte Fahrkartenkontrolle in einem Bus war im 5er, aber in Buslinien wie der 172er, 174er, 130er, 312er, etc. (die Bsp. sind von Linien, die ich meistens nutze) habe ich bis dato noch NIE gesehen, auch nicht vor dem Vordereinstieg und selbst im Nachtbus habe ich nur einmal eine Kontrolle im 606er erlebt. Selbst in der U-Bahn habe ich erlebt, dass die Kontrollen meist in den selben Routen stattfinden und das meist am Ende und Anfang des Monats, dazwischen eher garnicht........"


Hallo,

du kannst davon ausgehen, das der Fahrer über die entsprechenden Kenntnisse für eine Fahrkartenkontrolle verfügt. Es gehört ja auch zu seinen Aufgaben den Fahrgast zu beraten.

Die Verkehrsunternehmen verfügen über eigene Prüfabteilungen wo natürlich nicht nach belieben das Personal für andere Aufgaben abgezogen werden kann. Die Mitarbeiter haben schließlich auch Arbeitsverträge für
ihre Tätigkeit. Die Kontrollieren schon den ganzen Monat, nur nicht immer in deiner Nähe.


Mit freundlichen Grüßen


Didier D.
die Absurdität dieses Verbotes

Es kommt ja noch absurder!

Wenn jetzt der Fahrgast mit seinem Bier auf den Bahnsteig geht um z.B. den Wagen zu wechseln, verstößt er gegen das Verbot, wenn er sein Bier aber auf der Türschwelle des Wagens trinkt ist alles in Ordnung.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 08.07.2012 22:26 von HOCHBAHN-Fan.
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1 mal bearbeitet. Zuletzt am 08.07.2012 22:26 von HOCHBAHN-Fan.
Und Nebenwirkungen verursacht das Verbot auch: [www.mopo.de]
Zitat
Jan Borchers
Ist der ET 171 082 gestern zum HVV-Tarif gefahren? Nein!

Sonderfahrten des ET 171 werden vom Alkoholverbot nicht betroffen, da es geschlossene Gesellschaften sind (analog Hanseat, dessen Bierzapfanlage beim Betrieb des Zuges natürlich weiter sprudelt).

Das verstehe ich nicht. Die Sonderfahrten des ET171 zählen als geschlossene Gesellschaften, also außerhalb des HVV-Tarifs, dementsprechend Alkohol erlaubt. Im Hanseat gilt das gleiche für Charterfahrten (logisch), aber beim VHT nicht (2010 = Bier, 2011 = kein Bier). Die Karten sowohl für die ET171-Sonderfahrten als auch für den VHT sind doch öffentlich erhältlich (also nach meinem Verständnis beides keine "geschlossenen Gesellschaften"). Wie paßt das zusammen?

Gruß T.
Zitat
Herbert
wir drehen uns im Kreis. Was die Politik sagt, ist das eine. Was umgesetzt wird, das andere. Die Politik hat m.W. keine Anweisung gegeben, immer mit äußerster Härte voll durchzugreifen.

Eben. Die Politik erlässt Rahmenbedingungen. Als Aufgabenträger haben sie auch das volle Recht, ihre Ideen durchzudrücken.

Nur was ist das schon wieder von Dir für eine schizophrene Argumentation: Auf der einen Seite meckerst Du, dass das AKV mit „voller Härte“ umgesetzt wird, auf der anderen das es dies nicht wird, weil es allein schon aus praktischen Gründen nicht möglich ist?

Im Großen und Ganzen ist das AKV aber widererwarten erfolgreich, weil die meisten Menschen sich netterweise an die Regeln halten (Ausnahmen gibt es immer). Gerade einmal um die 3.000-mal wurde eine Vertragsstrafe ausgeteilt. 3.000 – in Relation zur Beförderungsleistung ist das ein Witz, geradezu lachhaft wenig. Und Fahrzeuge und Anlagen sind *spürbar* sauberer seit dem AKV.


Der Hamburger Weg: [youtu.be]
Zitat

Nur was ist das schon wieder von Dir für eine schizophrene Argumentation: Auf der einen Seite meckerst Du, dass das AKV mit „voller Härte“ umgesetzt wird, auf der anderen das es dies nicht wird, weil es allein schon aus praktischen Gründen nicht möglich ist?

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, wie du laufend auf Schizophrenie kommst. Es geht um pure "Angemessenheit" - vielleicht hast du davon auch schon einmal gehört. Verstoß im kleinen Stil - volle Strafe, Verstoß im großen Stil - keine Strafe, das geht nicht, widerspricht jeglicher Rechtstradition und -verständnis und war ganz sicher nicht von Öffentlichkeit und Politik intendiert. Schon gar nicht, wenn es gleich zum Prinzip erhoben wird.

Es bleibt weiter im Raum, dass genau das im Verantwortungsbereich der VU stattfindet. Warum willst du den schwarzen Peter unentwegt an andere weiterreichen?



4 mal bearbeitet. Zuletzt am 08.07.2012 18:26 von Herbert.
"geschlossenen Gesellschaften"

"Geschlossene Gesellschaft" im Sinne von "nicht für jedermann" -> Nicht zum HVV-Tarif freigegeben.
Zitat
HOCHBAHN-Fan
"geschlossenen Gesellschaften"

"Geschlossene Gesellschaft" im Sinne von "nicht für jedermann" -> Nicht zum HVV-Tarif freigegeben.

Das erklärt nicht den Widerspruch. "Nicht für jedermann" hieße, daß die Karten nicht öffentlich erhältlich sind. Sowohl für die Sonderfahrten des ET171 als auch für den VHT sind die Karten aber öffentlich erhältlich (auch wenn beide nicht unter dem Begriff "HVV-Tarif" laufen, das ist mir klar). Dennoch gibt's bei ersteren Alkohol, bei letzteren nicht. Wieso?

Gruß T.
Hallo erstmal, also ich lese in diesem Thread schon länger mit, aber ich stelle mir nun diese Frage schon länger. Ist Ahlkohol so wichtig?
Das man diesen schon in der Bahn trinken muß? Ich persönlich finde es nicht gut, ein Bier oder anderes in der Bahn zu trinken. Ich habe es schon sehr oft erlebt das einer seine Flasche schon unbewusst oder bewusst umgekippt hat. Zu dem Feierabend Bierchen, dies kann man auch zu Hause oder auch nach der Arbeit in der Firma trinken. Wenn die Hochbahn Regeln aufstellt dann hat man sich daran zu halten, das gleiche gilt ja auch woanders, z.B. wenn ich eine Kneipe führen würde, dann hat der Gast sich auch an die Regeln zu halten.
Zu den Preisen, klar sind 40€ zu viel, aber ich denke, anders merkt der Fahrgast das nicht anders, im Ausland sind die Strafen viel höher.

Gruß Maik



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 09.07.2012 18:09 von V.E.R.A.
Zitat
Herbert
Es geht um pure "Angemessenheit" - vielleicht hast du davon auch schon einmal gehört. Verstoß im kleinen Stil - volle Strafe, Verstoß im großen Stil - keine Strafe, das geht nicht, widerspricht jeglicher Rechtstradition und -verständnis

Anders als bei Leistungserschleichung (Schwarzfahren) handelt es sich beim AKV nicht um ein Gesetz, sondern um eine Vertragsbedingung (Beförderungsbedingung). Somit obliegt es dem Vertragspartner (Anbieter der Leistung), auf die Einhaltung der Vertragsbedingung zu bestehen und ggf. eine Vertragsstrafe zu erheben (40,00 Euro) – oder eben ein Verstoß temporär zu dulden.

Der Grundsatz lautet, dass der laufende und pünktliche Betrieb eine höhere Priorität besitzt als das AKV – absolut angemessen, verständlich und nachvollziehbar, wie ich finde.

Deine Darstellung, das „im kleinen Stil“ die volle Strafe einsetzt, ist übrigens – was nicht verwundert – falsch. Dem Sicherheitspersonal wird nämlich auch im kleinen Stil viel Spielraum eingeräumt, was in der Praxis bedeutet, dass erst einmal gut zugeredet und darum gebeten wird, das AKV einzuhalten.

Zitat
Herbert
Warum willst du den schwarzen Peter unentwegt an andere weiterreichen?

Ich sehe keinen schwarzen Peter.


Der Hamburger Weg: [youtu.be]
Zitat

Anders als bei Leistungserschleichung (Schwarzfahren) handelt es sich beim AKV nicht um ein Gesetz, sondern um eine Vertragsbedingung (Beförderungsbedingung).

Schwarzfahren (genauer: in einer Kontrolle keinen gültigen Fahrschein vorzeigen zu können) ist nicht automatisch Leistungserschleichung, bitte. Das gesetzliche Regelung nach EVO gilt m.W. auch nur für Eisenbahnen (richtig?). Selbst die Beträge der Vertragsstrafen sind dabei nach § 12 (5) EVO keine starre Pflicht, sondern können per Beförderungsbedingungen abgemildert werden. Im HVV sind es zum Beispiel nur 2,50 Euro für das nachträgliche Vorzeigen statt der per EVO vorgesehen 7,00 Euro.

Zitat

Somit obliegt es dem Vertragspartner (Anbieter der Leistung), auf die Einhaltung der Vertragsbedingung zu bestehen und ggf. eine Vertragsstrafe zu erheben (40,00 Euro) – oder eben ein Verstoß temporär zu dulden.

Richtig.

Zitat

Deine Darstellung, das „im kleinen Stil“ die volle Strafe einsetzt, ist übrigens – was nicht verwundert – falsch. Dem Sicherheitspersonal wird nämlich auch im kleinen Stil viel Spielraum eingeräumt, was in der Praxis bedeutet, dass erst einmal gut zugeredet und darum gebeten wird, das AKV einzuhalten.

Lieber Rycon, in allen oben geschilderten Beispielen war ich Augenzeuge. "Gut zugeredet" wurde nicht, sondern gleich der Block gezückt. Deine Darstellung ist falsch.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 09.07.2012 18:14 von Herbert.
Zitat
Herbert
Schwarzfahren (genauer: in einer Kontrolle keinen gültigen Fahrschein vorzeigen zu können) ist nicht automatisch Leistungserschleichung, bitte. Das gesetzliche Regelung nach EVO gilt m.W. auch nur für Eisenbahnen (richtig?).

Nein Herbert, das ist natürlich nicht richtig. Es gilt § 265a des Strafgesetzbuches.


Zitat
Herbert
Lieber Rycon, in allen oben geschilderten Beispielen war ich Augenzeuge. "Gut zugeredet" wurde nicht, sondern gleich der Block gezückt. Deine Darstellung ist falsch.

Wie ich schon schrieb: Das Sicherheitspersonal hat Spielraum. Wenn sie der Meinung sind, gleich den Block zücken zu müssen, können sie es gerne tun.


Der Hamburger Weg: [youtu.be]
Ach so, noch etwas zum Schlagermove: zumindest im Bereich U-Bahn gab es keine außergewöhnlichen Ereignisse, wie Herbert hier schon befürchtete. Es musste auch nicht „kapituliert“ werden. Nur zwei Dinge waren zu verzeichnen:

U Landungsbrücken wurde, auf polizeilicher Anordnung, von 15.32 bis 16.35 ohne Halt durchfahren. U St. Pauli wurde von 17.40 Uhr bis 22.30 Uhr örtlich abgefertigt. 12 Sonderzüge (je Richtung) verstärkten den Betrieb. Das wars.


Der Hamburger Weg: [youtu.be]
Zitat
Rycon
12 Sonderzüge (je Richtung) verstärkten den Betrieb.

Sicher, daß es 12 je Richtung waren? Auf welche Strecke bezogen? Wenn Du den Ring meinst, ist das unrealistisch, da sind im 5-Minuten-Takt nur 8 Züge pro Richtung unterwegs (bezogen auf Barmbek-Barmbek). Mit 8 Sonderzügen pro Richtung erreicht man schon eine Verdichtung auf einen durchgehenden 2,5-Minuten-Takt; bei 12 Sonderzügen wäre es ein 2,5/2,5/2,5/1,25/1,25-Takt.

Gruß T.
Zitat
aahz77
Zitat
Rycon
12 Sonderzüge (je Richtung) verstärkten den Betrieb.

Sicher, daß es 12 je Richtung waren? Auf welche Strecke bezogen?

Wo steht denn, daß diese 12 Sonderzüge alle innerhalb von EINER Stunde verkehrten?
Denn nur dann komme ich auf Takte deutlich unter 5 Minuten im Stundendurchschnitt.

Gruß Ingo
Zitat

Nein Herbert, das ist natürlich nicht richtig. Es gilt § 265a des Strafgesetzbuches.

Worauf willst du hinaus? §265a ist Erschleichen von Leistungen und damit nur das Schwarzfahren in der Absicht, den fälligen Fahrpreis nicht zu entrichten. Im StGB sind auch keine zivilrechtlichen 40 Euro vorgesehen, sondern in § 12 EVO. Darauf lief die Frage hinaus, Rycon. Die EVO gilt m.W. nur für Eisenbahnen - welche Rechtsgrundlage haben die 40 Euro also in der U-Bahn, sind sie ggf. ebenso "nur" Vertragsstrafe?

Selbst bei §265a haben die VU die Möglichkeit zum eigenen Ermessen. Das Ding ist Antragsdelikt. Ohne gesonderte Strafanzeige macht praktisch kein Staatsanwalt einen Daumen krumm, selbst wenn er direkt neben dem ertappten Straftäter in der Sperrenkontrolle steht. (Es gibt ganz wenige Ausnahmen, bei denen von Amts wegen auch ohne Strafanzeige des VU ermittelt wird.)

Aber worauf wolltest du eigentlich hinaus?

PS: Der Bauzaun am Berliner Tor hat es wohl nicht in die Statistik geschafft. Mittlerweile steht er auch wieder aufrecht.



2 mal bearbeitet. Zuletzt am 10.07.2012 10:59 von Herbert.
Zitat
INW
Zitat
aahz77
Zitat
Rycon
12 Sonderzüge (je Richtung) verstärkten den Betrieb.

Sicher, daß es 12 je Richtung waren? Auf welche Strecke bezogen?

Wo steht denn, daß diese 12 Sonderzüge alle innerhalb von EINER Stunde verkehrten?
Denn nur dann komme ich auf Takte deutlich unter 5 Minuten im Stundendurchschnitt.

Nirgendwo. Daher ja meine Frage, auf welche Strecke sich Rycons Aussage bezieht. Wenn es der Ring ist, sind die Züge nach 38 Minuten einmal rum.

Von "einer Stunde" und "Stundendurchschnitt" hat außer Dir niemand was geschrieben - die Takte ergeben sich aus der Umlaufdauer und der Umlaufanzahl.

Gruß T.
Zitat
Herbert
Aber worauf wolltest du eigentlich hinaus?

Das Rycon alles, was vom HVV kommt findet. Er scheint die Seiten gewechselt zu haben. Bis vor einiger Zeit gab es auf seiner Webseite noch kritische Beiträge zum HVV gibt es dort nichts mehr bzw. hier nur noch Lobhudelei...!
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