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Kurzmeldungen [1]
geschrieben von Der Hanseat 
Der alte Fußgängertunnel unter den Gleisen Sengelmannstrasse ist nun mit einem Gitter verschlossen.
Re: Kurzmeldungen [1]
07.05.2021 12:27
Zitat
Der Hanseat
Zitat
christian schmidt
Zitat
Kirk
OP Masken sind verboten.

Was, ueberall?

Zumindest im ÖPNV inkl. Haltestellen. Sobald der Inzidenzwert drei Tage infolge unter 100 liegt, dürfen auch wieder FFP1-Masken getragen werden.

wenn ich mich nicht ganz täusche, liegt Hamburg jetzt am dritten Tag unter 100. Ist jetzt die OP-Maske wieder gestattet?
Ab dem 5. Werktag in Folge. Irgendwie so komisch war das.

Mfg

Sascha Behn
Re: Kurzmeldungen [1]
07.05.2021 13:44
Hab eben nochmal geschaut und bei der HOCHBAHN/Facebook Seite das gefunden:FFP2 Maskenpflicht
LH
Re: Kurzmeldungen [1]
07.05.2021 14:28
Siehe auch die Bekanntgabe der Behörde.
Re: Kurzmeldungen [1]
07.05.2021 17:24
Was steht denn in den aktuellen Beförderungsbedingungen vom HVV? Sofern dort FFP2 steht wird auch weiterhin eine FFP2-Pflicht bestehen, auch wenn die Gesetzesvorlage zur FFP2-Maske vielleicht schon wieder außer Kraft gesetzt wird. Nämlich solange bis ein neuer Beschluss den FFP2-Beschluss wieder aufhebt. Bürgermeister Tschentscher hatte vor kurzem mal gesagt, dass es keinen Automatismus gebe, sobald der Inzidenzwert wieder unterhalb der Bundes-Notbremsverordnung fällt. Sobald der Inzidenzwert wieder darunter ist wird die Stadt beraten und einen Beschluss fassen, der irgendwann danach umgesetzt ist. Das muss nicht direkt am 4. Tag unter 100er Inzidenz sein. Und es kann auch sein, dass die FFP2-Pflicht nicht gelockert wird, weil die Stadt sich dadurch einen signifikanten Erfolg verspricht.
Meine Meinung dazu ist, dass bei konstanten Zahlen unter 100 die FFP2-Pflicht im HVV so schnell wie möglich wieder auf medizinische Masken runtergeschraubt werden sollte. Das geht auch "von heute auf morgen", so wie es vom HVV auch bei der Einführung von FFP2 "über Nacht" (ich meine auf einem Freitag veröffentlicht mit Wirkung schon am nächsten Tag) kommuniziert wurde. Und im Corona-Jahr gab es ja schon mehrere Studien, dass der ÖPNV bisher nie als Übertragungsweg aufgefallen ist.

mfg fox

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"Ich bringe unseren Busfahrern noch sportlicheres Fahren bei"
Reza "Racer" F., Gruppenleiter Betriebsrennsport
Zitat
FoxMcLoud
Was steht denn in den aktuellen Beförderungsbedingungen vom HVV? Sofern dort FFP2 steht wird auch weiterhin eine FFP2-Pflicht bestehen, auch wenn die Gesetzesvorlage zur FFP2-Maske vielleicht schon wieder außer Kraft gesetzt wird. Nämlich solange bis ein neuer Beschluss den FFP2-Beschluss wieder aufhebt. Bürgermeister Tschentscher hatte vor kurzem mal gesagt, dass es keinen Automatismus gebe, sobald der Inzidenzwert wieder unterhalb der Bundes-Notbremsverordnung fällt. Sobald der Inzidenzwert wieder darunter ist wird die Stadt beraten und einen Beschluss fassen, der irgendwann danach umgesetzt ist. Das muss nicht direkt am 4. Tag unter 100er Inzidenz sein. Und es kann auch sein, dass die FFP2-Pflicht nicht gelockert wird, weil die Stadt sich dadurch einen signifikanten Erfolg verspricht.
Meine Meinung dazu ist, dass bei konstanten Zahlen unter 100 die FFP2-Pflicht im HVV so schnell wie möglich wieder auf medizinische Masken runtergeschraubt werden sollte. Das geht auch "von heute auf morgen", so wie es vom HVV auch bei der Einführung von FFP2 "über Nacht" (ich meine auf einem Freitag veröffentlicht mit Wirkung schon am nächsten Tag) kommuniziert wurde. Und im Corona-Jahr gab es ja schon mehrere Studien, dass der ÖPNV bisher nie als Übertragungsweg aufgefallen ist.

mfg fox

In den BB steht nichts, den entscheidenden Link hat LH schon geteilt.

Freundliche Grüße

Roman – Der Hanseat
LH
Re: Kurzmeldungen [1]
07.05.2021 20:45
Wobei ich gerade sehe, dass es in HH für Fahrgäste doch noch die FFP2-Maskenpflicht gibt.
Da irrt die gepostete HVV-Meldung.

Es ist zwar richtig, dass die Bundesnotbremse seit gestern nicht mehr gilt.

Es gilt aber weiterhin §12 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, zuletzt geändert am 2021-04-23.
Dieser verweist auf die im ImpfG angegebenen Masken - und das sind eben FFP2-Masken.
Somit hat HH die FFP2-Maskenpflicht unabhängig von der Bundesnotbremse in Landesrecht überführt.

Für das Kontroll- und Servicepersonal sind medizinische Masken erlaubt. Warum auch immer.
Zitat
LH
Wobei ich gerade sehe, dass es in HH für Fahrgäste doch noch die FFP2-Maskenpflicht gibt.
Da irrt die gepostete HVV-Meldung.

Es ist zwar richtig, dass die Bundesnotbremse seit gestern nicht mehr gilt.

Es gilt aber weiterhin §12 der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, zuletzt geändert am 2021-04-23.
Dieser verweist auf die im ImpfG angegebenen Masken - und das sind eben FFP2-Masken.
Somit hat HH die FFP2-Maskenpflicht unabhängig von der Bundesnotbremse in Landesrecht überführt.

Für das Kontroll- und Servicepersonal sind medizinische Masken erlaubt. Warum auch immer.

§ 12 verweist dort aber nur noch auf – wegen der Zahlen – nicht mehr anzuwendendes Bundesrecht. Damit ist die FFP2-Pflicht nach meiner Lesart aufgehoben.

Ich bleibe dennoch bis zwei Wochen nach meiner zweiten Impfung bei FFP2-Masken.

Freundliche Grüße

Roman – Der Hanseat
Re: Kurzmeldungen [1]
07.05.2021 21:56
Moin,

Zitat
Der Hanseat
...
§ 12 verweist dort aber nur noch auf – wegen der Zahlen – nicht mehr anzuwendendes Bundesrecht. Damit ist die FFP2-Pflicht nach meiner Lesart aufgehoben.

Ich bleibe dennoch bis zwei Wochen nach meiner zweiten Impfung bei FFP2-Masken.

Das hatte ich schon mal ausgeführt: Wenn Bundesrecht nicht mehr anzuwenden ist, dann gilt Landesrecht (wenn es denn zulässig anwendbar ist) und wenn Landesrecht nicht mehr anzuwenden ist, dann gilt "Vertragsrecht" - und wenn dort FFP2-Masken Pflicht sind, dann bleibt es auch dabei.
Zitat
Sonnabend
Moin,

Zitat
Der Hanseat
...
§ 12 verweist dort aber nur noch auf – wegen der Zahlen – nicht mehr anzuwendendes Bundesrecht. Damit ist die FFP2-Pflicht nach meiner Lesart aufgehoben.

Ich bleibe dennoch bis zwei Wochen nach meiner zweiten Impfung bei FFP2-Masken.

Das hatte ich schon mal ausgeführt: Wenn Bundesrecht nicht mehr anzuwenden ist, dann gilt Landesrecht (wenn es denn zulässig anwendbar ist) und wenn Landesrecht nicht mehr anzuwenden ist, dann gilt "Vertragsrecht" - und wenn dort FFP2-Masken Pflicht sind, dann bleibt es auch dabei.

Wie ich bereits schrieb: In den BB ist keine FFP2-Pflicht festgelegt. Entsprechend reichen OP-Masken aus.

Freundliche Grüße

Roman – Der Hanseat
Hallo,

ich denke, was bundesweit geregelt ist, ist für Hamburg fast vollkommen egal. So wie die Ausgangsbeschränkung abweichend geregelt ist (ab 21 Uhr statt 22 Uhr), hat man ebenfalls ganz andere Zahlen als das RKI geführt. - Mag jeder selbst beurteilen wieso die selbe Stelle je nach Empfänger andere Zahlen ausgibt. -

Das mit den unterschiedlichen Masken dürfte durch das Arbeitsrecht begründet sein. Die FFP-Masken sind eben nicht ohne und beliebiger Einsatz von den Berufsgenossenschaften nicht gedeckt.

Grüße
Boris
Re: Kurzmeldungen [1]
07.05.2021 22:35
Freiwillig würde ich die OP-Lappen nicht mehr tragen, seitdem ich die FFP2-Masken trage. Ich finde, die sind sehr angenehm zu tragen, weil die gut am Gesicht anliegen.
Also ich habe eine FFP2-Maske. Auch wenn wieder andere Masken zugelassen sind würde ich die doch auf jeden Fall weiter tragen - Maske tragen muss ich sowieso und eine schlechtere Maske tragen obwohl ich eine bessere habe macht doch nun überhaupt keinen Sinn. Wer würde denn sowas machen???
LH
Re: Kurzmeldungen [1]
08.05.2021 01:06
Zitat
Der Hanseat
§ 12 verweist dort aber nur noch auf – wegen der Zahlen – nicht mehr anzuwendendes Bundesrecht. Damit ist die FFP2-Pflicht nach meiner Lesart aufgehoben.
Einspruch.
Bundesrecht gilt in der Tat nicht mehr.

Aber §12 schreibt eben vor:
"Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln ... gilt für die Fahrgäste ... die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 9 Satz 2 IfSG."
Anstatt selbst die Maske zu definieren (FFP2 oder vergleichbarer Standard), verweist man auf das IfSG. Aber das dient nur dazu, sich eine eigene Definition zu sparen. Quasi als wenn auf eine DIN-Norm verwiesen wird. Dass die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, ist unerheblich. Es ist eben nur eine indirekte Definition.

Mag sein, dass man §12 wieder zurück ändert auf eine andere Maske, aber noch gibt es die indirekt angegebene FFP2-Pflicht.
LH
Re: Kurzmeldungen [1]
08.05.2021 01:18
Zitat
Boris Roland
hat man ebenfalls ganz andere Zahlen als das RKI geführt. - Mag jeder selbst beurteilen wieso die selbe Stelle je nach Empfänger andere Zahlen ausgibt.
Zwar Off-topic, ist aber ganz einfach - bzw. eingenlich unglaublich, dass das immer noch so ist.
Hamburg addiert die Fallzahlen der letzten 7 Tage, teilt durch ca. 1,9 Mio Einwohnende und multipliziert mit 100'000.

Das RKI prinzipiell auch, nur mit 2 Abweichungen:

a) Es liegen dem RKI zum Berechnungszeitpunkt die aktuellen Zahlen aus HH offensichtlich noch nicht vor. Daher geht der aktuelle Tag mit 0 ein. Dies führt zu einer zu niedrig eingeschätzten Inzidenz von ca. 1/7.
Das RKI müsste bei fehlenden Tagen (sagen wir Meldung ist 0 oder weniger als 2/10 des Durchschnitts der vergangenen 14 Tage) diese aus der Berechnung ausschließen und stattdessen entweder einen Tag weiter "zurückgehen" oder durch 6 teilen.
Noch besser wäre es natürlich, die Meldekette zeitlich zu verkürzen.

b) Das RKI rechnet mit ca. 1,85 Mio Einwohnenden (andere statistische Grundlage; HH hat bis zum 2010-09-30 sogar nur mit 1,8 Mio gerechnet).
Das erhöht den Wert gegenüber HH um 3%.
Zitat
LH
Zitat
Der Hanseat
§ 12 verweist dort aber nur noch auf – wegen der Zahlen – nicht mehr anzuwendendes Bundesrecht. Damit ist die FFP2-Pflicht nach meiner Lesart aufgehoben.
Einspruch.
Bundesrecht gilt in der Tat nicht mehr.

Aber §12 schreibt eben vor:
"Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln ... gilt für die Fahrgäste ... die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 9 Satz 2 IfSG."
Anstatt selbst die Maske zu definieren (FFP2 oder vergleichbarer Standard), verweist man auf das IfSG. Aber das dient nur dazu, sich eine eigene Definition zu sparen. Quasi als wenn auf eine DIN-Norm verwiesen wird. Dass die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, ist unerheblich. Es ist eben nur eine indirekte Definition.

Mag sein, dass man §12 wieder zurück ändert auf eine andere Maske, aber noch gibt es die indirekt angegebene FFP2-Pflicht.

Es handelt sich aber um eine FFP2-Maske, die bei der entsprechenden Inzidenz zu tragen ist. Wäre die FFP2-Pflicht unabhängig vom Bundesrecht, hätte man dies entweder im Hamburger Recht kennzeichnen müssen oder einen anderen Paragraphen zitieren müssen.

Freundliche Grüße

Roman – Der Hanseat
LH
Re: Kurzmeldungen [1]
08.05.2021 12:33
Zitat
Der Hanseat
Zitat
LH
Zitat
Der Hanseat
§ 12 verweist dort aber nur noch auf – wegen der Zahlen – nicht mehr anzuwendendes Bundesrecht. Damit ist die FFP2-Pflicht nach meiner Lesart aufgehoben.
Einspruch.
Bundesrecht gilt in der Tat nicht mehr.

Aber §12 schreibt eben vor:
"Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln ... gilt für die Fahrgäste ... die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 9 Satz 2 IfSG."
Anstatt selbst die Maske zu definieren (FFP2 oder vergleichbarer Standard), verweist man auf das IfSG. Aber das dient nur dazu, sich eine eigene Definition zu sparen. Quasi als wenn auf eine DIN-Norm verwiesen wird. Dass die Bundesnotbremse nicht mehr gilt, ist unerheblich. Es ist eben nur eine indirekte Definition.

Mag sein, dass man §12 wieder zurück ändert auf eine andere Maske, aber noch gibt es die indirekt angegebene FFP2-Pflicht.

Es handelt sich aber um eine FFP2-Maske, die bei der entsprechenden Inzidenz zu tragen ist. Wäre die FFP2-Pflicht unabhängig vom Bundesrecht, hätte man dies entweder im Hamburger Recht kennzeichnen müssen oder einen anderen Paragraphen zitieren müssen.

Nochmals Widerspruch. Es ist lediglich ein Verweis auf die Definition (das Drumherum der Anwendung spielt da keine Rolle).
Man kann es auch so lesen:

"Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln ... gilt für die Fahrgäste ... die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar). Folgende Personen sind hiervon ausgenommen:
1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können und
3. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen."

Keine Ahnung, warum man das mit dem Verweis so macht.

Vielleicht noch ein Gedankenspiel:
Angenommen, Ihr habt Recht und der Verweis gilt nicht mehr, da die Bundesnotbremse in HH nicht mehr gilt.
Wie wollt Ihr dann überhaupt eine Maskenpflicht im ÖPNV in HH gesetzlich festmachen?
Die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kennt bzgl. Maskenpflicht im Personenverkehr nur den §12.
Das hieße dann: Es gilt gar keine Maskenpflicht mehr bzw. nur über die Beförderungsbedingungen.

Ich bleibe bei meiner These, dass der Verweis auf das IfSG nur der Definition dient und nicht dem Ob.
Wie gesagt, mir ist nicht klar, warum man das so macht. Vielleicht ist das auch nicht gewollt gewesen - und wird ja vielleicht auch mit der nächsten Revision auf medizinische Maske zurückgeändert.

Was auch noch interessant ist:
Im Personenverkehr gilt auf Grund des Verweises die Maskenpflicht ab 6 Jahren.
An anderen Stellen (gem. §8) ab 7 Jahren.
Auch das müsste man noch explizit rückgängig machen.
LH
Re: Kurzmeldungen [1]
08.05.2021 12:48
Ich kann lösen:

Schaut euch einmal die konkrete Verordnung (Neuerlass vom 2021-04-23) nebst Begründung an.

Auf S. 258 findet sich:
"Zu § 12: Die Vorschrift gestaltet für den öffentlichen Personenverkehr erforderliche Schutzmaßnahmen aus ....
Zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit sind hierbei auch die Vorgaben unmittelbar geltenden inzidenzabhängigen Vorgaben in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Infektionsschutzgesetz materiell berücksichtigt, die damit auch bei Unterschreitung des maßgeblichen Inzidenzwertes in der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund von § 12 gelten.
Bei der Nutzung ... des öffentlichen Personenverkehrs ... gilt ... die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und § 28b Absatz 9 Satz 2 Infektions-schutzgesetz."

Sprich: Das bestätigt die Verweis-Theorie. Die Abweichung im Personenverkehr von den sonst in HH bzgl. Maske üblichen Regelungen ist also gewollt, um ein Hin und Her bei An und Aus der Bundesnotbremse zu vermeiden.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 08.05.2021 12:49 von LH.
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