Willkommen! Einloggen Ein neues Profil erzeugen

erweitert
U3 "Fuhlsbüttler Straße"
geschrieben von Hes 
@ Lopi

Schau Dir die Karte an, nehme Entfernungsmessungen vor.
Eine Enteignung wird sicher nicht wegen eines 200 Meter kürzeren Zugangsweg zu einer Schnellbahnhaltestelle vorgenommen.
Zitat
Djensi
Schau Dir die Karte an, nehme Entfernungsmessungen vor.
Eine Enteignung wird sicher nicht wegen eines 200 Meter kürzeren Zugangsweg zu einer Schnellbahnhaltestelle vorgenommen.

Wie gesagt ist die Enteignung ja auch nur das letzte Mittel, aber eben auch ein wichtiges, um die Verhandlungsposition klar zu machen. Natürlich ist sie zwingender, wenn z.B. bei einer geplanten Bahnlinie ein einzelnes Grundstück die Vorzugstrasse blockieren würde. Dennoch kann die öffentliche Hand eben mit dieser privilegierten Verhandlungsposition auch solche Grundstücke freihalten und erwerben und sollte dies auch tun.

Als Zwischenschritt kann man z.B. auch für diese Zuwegung einen Bebauungsplan aufstellen, der zwar noch keine Enteignung ist, aber verhindern kann, dass diese Zuwegung noch mehr verbaut wird.

200 Meter weniger für hunderte U-Bahn-Fahrgäste sind allemal wichtiger als 10 Stellplätze. Wenn man schon einige hundert tausend Euro zusätzlich ausgibt, um den westlichen Zugang überhaupt zu bauen, wird auch die Nordanbindung für den westlichen Zugang einiges Wert sein, was man für ihre Optimierung ausgeben kann.
Moin,

das ist aber eine erschreckend einseitige Sicht - eigentlich hatte Djensi das schon ganz gut und griffig heruntergebrochen: Hier geht es ja nicht um das Verhindern oder Ermöglichen eines bahnbrechenden (!) Nahverkehrsprojektes, sondern um eine zusätzliche Optimierung einer Verbesserung eines schon über 100 Jahre bestehenden Nahverkehrsangebots (Schaffung nicht nur eines, sondern auch noch eines zweiten neuen Zugangs mit beidseitiger Anbindung) - also quasi um das Goldschleifchen um die Luxusverpackung.
Da mit der Keule der möglichen Enteignung zu kommen, steht weit ab von rechtsstaatlichen Ansätzen.
Mal zur Erinnerung: Belastende staatlich Maßnahmen müssen immer notwendig und erforderlich sein. Was notwendig und erforderlich ist, ist eine Abwägung unterschiedlichster Güter und unterliegt zudem der gerichtlichen Überprüfung,
Ebenso verhält es sich mit Planrecht: Die bestehende Bebauung samt Nebennutzungen ist ja nicht im planerischen Nichts ("planlos") entstanden - und wenn es nur ein Baustufenplan wäre.
Aus diesem Planrecht (und der späteren Baugenehmigung) hat der Eigentümer Rechte, die nicht einfach überplanbar sind und auch ein neuer B-Plan stellt sich nicht einfach so von selbst auf, hier gibt es Beteiligungsformate, Einwendungsmöglichkeiten im Verfahren und Beklagbarkeit.
Zitat
Sonnabend
Moin,

das ist aber eine erschreckend einseitige Sicht - eigentlich hatte Djensi das schon ganz gut und griffig heruntergebrochen: Hier geht es ja nicht um das Verhindern oder Ermöglichen eines bahnbrechenden (!) Nahverkehrsprojektes, sondern um eine zusätzliche Optimierung einer Verbesserung eines schon über 100 Jahre bestehenden Nahverkehrsangebots (Schaffung nicht nur eines, sondern auch noch eines zweiten neuen Zugangs mit beidseitiger Anbindung) - also quasi um das Goldschleifchen um die Luxusverpackung.
Da mit der Keule der möglichen Enteignung zu kommen, steht weit ab von rechtsstaatlichen Ansätzen.
Mal zur Erinnerung: Belastende staatlich Maßnahmen müssen immer notwendig und erforderlich sein. Was notwendig und erforderlich ist, ist eine Abwägung unterschiedlichster Güter und unterliegt zudem der gerichtlichen Überprüfung,
Ebenso verhält es sich mit Planrecht: Die bestehende Bebauung samt Nebennutzungen ist ja nicht im planerischen Nichts ("planlos") entstanden - und wenn es nur ein Baustufenplan wäre.
Aus diesem Planrecht (und der späteren Baugenehmigung) hat der Eigentümer Rechte, die nicht einfach überplanbar sind und auch ein neuer B-Plan stellt sich nicht einfach so von selbst auf, hier gibt es Beteiligungsformate, Einwendungsmöglichkeiten im Verfahren und Beklagbarkeit.

Ich empfinde Deine Einschätzung als mindestens ebenso einseitig. Es geht immerhin nur um ein paar Stellplätze einerseits und andererseits die mögliche Verkürzung von alltäglichen Fußwegen für hunderte Menschen. Natürlich erfordern die entsprechenden Verfahren auch Abwägungen, aber für mich ist ziemlich klar, in welche Richtung eine Abwägung eigentlich nur gehen kann. (Und ich beschäftige mich beruflich mit entsprechenden Verfahren.)
..und ich habe mich jahrzehntelang mit der Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln beschäftigt (und meine Beiträge oben haben nicht meine "Wunschmeinung" wiedergegeben, sondern meine gereifte Einschätzung zur Zulässigkeit und dem möglichen Bestehen einer "Enteignung für Banalitäten"), Art. 14 (1) GG sticht "nice to have"!
Zitat
Sonnabend
Art. 14 (1) GG sticht "nice to have"!

"nice to have" mag es stechen, aber durch den Zugang entstünde ein handfester, volkswirtschaftlich messbarer Nutzen.

Es wohnen rund 3000 Menschen so, dass sie durch diesen Zugang 5 min pro Richtung einsparen würden. Hinzu kommen die Menschen, die die Grundschule besuchen, dort arbeiten oder Kinder abgeben und dann mit dem ÖPNV weiterfahren.

All diese Menschen würden pro Weg 5 min einsparen, in der Woche also rund eine Stunde. Selbst nach den niedrigen veralteten Werten der standardisierten Bewertung ist dieser Reisezeitvorteil schon nach einem Jahr größer als das erforderliche Grundstück nach aktuellen Bodenrichtwerten Wert ist. Neben der Enteignung käme natürlich auch in Frage, einen Kaufpreis zu bieten, der dem volkswirtschaftlichen Nutzen entspricht, das wäre in jedem Fall deutlich mehr als die paar Parkplätze in mehreren Jahrzehnten einbringen dürften.
Dass man den Zugang zur Genslerstr nicht im Planfeststellungsverfahren inkludiert hat, war denke ich eine richtige Entscheidung, weil es sonst aufgrund des Konfliktes den PFB stark hätte verzögern können - mit entsprechendem Klagerisiko. Und man mit der Bündelung der Brückensanierung und dem Ausbau der Station Habichtstr wirklich im Zeitplan bleiben sollte.

Wenn man das ganze jetzt aber trotzdem angehen wollen würde und eine rechtliche Grundlage für die Nutzung öffentlicher Gelder zum Kauf der Fläche (und eventuell zur Enteignung, falls man diesen Schritt gehen wollen würde) bräuchte, was wären da die nächsten Schritte? Den PFB für den aktuellen Planungsstand hat man ja in der Tasche. Würde man mit einer zweiten Planänderung vor Fertigstellung des Projektes versuchen, ob es die Hürde des Planfeststellungsverfahrens schafft und mit der erfolgreichen Überplanung des Flurstücks dann mit dem Eigentümer verhandeln und ohne Erfolg dann enteignen?


Wenn der Eigentümer auf dem Grundstück bauen möchte, könnte man ja auch einen öffentlichen Weg in die Bauplanung eines Wohngebäudes inkludieren, zulasten von etwas Wohn- und Gartenfläche auf Erdgeschossniveau.
Zitat
Lopi2000

"nice to have" mag es stechen, aber durch den Zugang entstünde ein handfester, volkswirtschaftlich messbarer Nutzen.

Es wohnen rund 3000 Menschen so, dass sie durch diesen Zugang 5 min pro Richtung einsparen würden. Hinzu kommen die Menschen, die die Grundschule besuchen, dort arbeiten oder Kinder abgeben und dann mit dem ÖPNV weiterfahren.

All diese Menschen würden pro Weg 5 min einsparen, in der Woche also rund eine Stunde. Selbst nach den niedrigen veralteten Werten der standardisierten Bewertung ist dieser Reisezeitvorteil schon nach einem Jahr größer als das erforderliche Grundstück nach aktuellen Bodenrichtwerten Wert ist. Neben der Enteignung käme natürlich auch in Frage, einen Kaufpreis zu bieten, der dem volkswirtschaftlichen Nutzen entspricht, das wäre in jedem Fall deutlich mehr als die paar Parkplätze in mehreren Jahrzehnten einbringen dürften.

Darf ich mal fragen woher du die 3000 Menschen hast, die aus einer entsprechenden Zuwegung einen Nutzen ziehen würden?
Moin,

ich will das Thema hier nicht überstrapazieren, deshalb in aller gebotenen Knackigkeit:
  • Von der Parkplatzeinfahrt bis zur Fuhle sind es fußläufige ~180m, wir reden also über maximal ~360m "Umweg" täglich (im Vergleich zu ?? vorher?)
  • die Zuwegung hat im Planfeststellungsverfahren nichts zu suchen, es besteht ja nicht einmal eine räumliche Verbindung - s. auch die Versuche, Bushaltestellen ins Planfeststellungsverfahren zu drücken,
  • es besteht geltendes Planrecht mit dem Baustufenplan Barmbek-Nord vom 4.3.1955. Für den Bereich der südlichen Genslerstr, ist geschlossene viergeschossige Bebauung festgesetzt, Wegeverbindungen sind (außerhalb der vorhandenen Straßen) nicht vorgesehen. Südlich anschließend ist mit dem B-Plan Barmbek-Nord37 vom 26.06.2006 eine geschlossene Parkanlage festgesetzt.
  • Wenn der Eigentümer das Grundstück bebauen wollte gibt der Baustufenplan die Zulässigkeit (W4g) vor. Hier kann "man" gar nichts
    "inkludieren"; "man" ist nicht in der rechtlichen Position, "zu Lasten von etwas Wohn- und Gartenfläche auf Erdgeschossniveau" auf Privateigentum ein Wegerecht durchzudrücken. Es besteht die privatrechtliche Möglichkeit "auf Augenhöhe" ein Wegerecht auszuhandeln und grundbuchlich zu sichern - das endet dann aber an der Südgrenze vom Flurstück 7238
  • selbst, wenn ein planungsrechtlich zulässiger Weg gefunden werden könnte, hat man noch längst nicht alle Anwohner überzeugt. Der Grünstreifen mit Kinderspielplatz ist (geschützter) Rückzugs- und Erholungsraum für die ansässige Bevölkerung - die ist von einer Zerschneidung dieser Fläche sicherlich nicht einhellig begeistert - ich erinnere an die Diskussionen und Befürchtungen um den letztlich gescheiterten zweiten Zugang U-Oldenfelde.

Du kannst ein totes Pferd nicht reiten!
Zitat
Djensi
Darf ich mal fragen woher du die 3000 Menschen hast, die aus einer entsprechenden Zuwegung einen Nutzen ziehen würden?

Die habe ich aus dem Zensusatlas [atlas.zensus2022.de] überschlagen.

Zitat
Sonnabend
Von der Parkplatzeinfahrt bis zur Fuhle sind es fußläufige ~180m, wir reden also über maximal ~360m "Umweg" täglich (im Vergleich zu ?? vorher?)

Ja, das ist ja auch aus Google Maps & Co. auszumessen und Basis meiner Berechnungen.

Zitat
Sonnabend
die Zuwegung hat im Planfeststellungsverfahren nichts zu suchen, es besteht ja nicht einmal eine räumliche Verbindung - s. auch die Versuche, Bushaltestellen ins Planfeststellungsverfahren zu drücken,

Sie taucht allerdings mehrfach in den Unterlagen auf, sowohl als später zu klärenden mögliche fußläufige Zuwegung als auch als mögliche Baustellenzufahrt.

Zitat
Sonnabend
[*] es besteht geltendes Planrecht mit dem Baustufenplan Barmbek-Nord vom 4.3.1955. Für den Bereich der südlichen Genslerstr, ist geschlossene viergeschossige Bebauung festgesetzt, Wegeverbindungen sind (außerhalb der vorhandenen Straßen) nicht vorgesehen. Südlich anschließend ist mit dem B-Plan Barmbek-Nord37 vom 26.06.2006 eine geschlossene Parkanlage festgesetzt.

[*] Wenn der Eigentümer das Grundstück bebauen wollte gibt der Baustufenplan die Zulässigkeit (W4g) vor. Hier kann "man" gar nichts "inkludieren"; "man" ist nicht in der rechtlichen Position, "zu Lasten von etwas Wohn- und Gartenfläche auf Erdgeschossniveau" auf Privateigentum ein Wegerecht durchzudrücken. Es besteht die privatrechtliche Möglichkeit "auf Augenhöhe" ein Wegerecht auszuhandeln und grundbuchlich zu sichern - das endet dann aber an der Südgrenze vom Flurstück 7238

Man kann natürlich jederzeit das geltende Planrecht ändern und eine verbesserte Zuwegung ist natürlich ein wichtiges Argument, diesbezüglich in das bestehende Recht, die Lücke zu schließen einzugreifen. Die Planungen sind alt genug, um überarbeitet zu werden. Vermutlich würde sich eine Verwaltung dafür aber kein aufwändiges juristisches Verfahren antun wollen und das Risiko scheuen, so dass es bei der volkswirtschaftlich ungünstigeren und anwohnendenunfreundlchen Lösung bleiben könnte.

Zitat
Sonnabend
[*]selbst, wenn ein planungsrechtlich zulässiger Weg gefunden werden könnte, hat man noch längst nicht alle Anwohner überzeugt. Der Grünstreifen mit Kinderspielplatz ist (geschützter) Rückzugs- und Erholungsraum für die ansässige Bevölkerung - die ist von einer Zerschneidung dieser Fläche sicherlich nicht einhellig begeistert - ich erinnere an die Diskussionen und Befürchtungen um den letztlich gescheiterten zweiten Zugang U-Oldenfelde.

Man muss auch nicht alle Anwohnenden überzeugen, wir leben schließlich in einer parlamentarischen Demokratie, wo deren Interessen zwar ggf. gehört werden, aber niemals so, dass ein Widerspruch von einzelnen Anwohnenden ein Problem wäre. Hätte die Hochbahn z.B. überzeugend dargelegt, dass die Mitnutzung der Garagenfläche die Bauphase deutlich wirtschaftlicher gemacht hätte, wäre die mindestens temporäre faktische Enteignung mit Abriss und ggf. Neubau der Garagen sicher kein Problem gewesen.

Zitat
Sonnabend
Du kannst ein totes Pferd nicht reiten!

Ein solches denkbares Projekt ist keinesfalls ein totes Pferd. Es hätte Vorteile für viele Menschen, Nachteile für einige Menschen und wäre grundsätzlich umsetzbar. Ein möglicher hoher Parkdruck, der hier als ursprüngliches Hauptargument angeführt wurde, sollte dem zumindest nicht widersprechen, da ein verbesserter Zugang den Parkdruck im Quartier wohl mindestens in derselben geringen Größenordnung verringern dürfte wie er durch den Wegfall der wenigen Stellplätze erhöht würde.
Re Zugang Genslerstraße, persöhnlich denke dass hier schon öffentliches Interesse nachweisbar ist, dementsprechend eine Enteignung machbar sein könnte. Es wären doch sicher nicht die ersten Garagen die einem Fuß- oder Radweg weichen müssten? Aber interessant wäre mal herauszufinden was die Behörden so denken...

Re Bushaltestellen, welche Anschlüsse würde man denn am neuen U-Bahnhof erreichen die US Barmbek nicht funktionieren?

Bei DT5 steht auch das verglaste Seitenwände und Dachfenster "für viel Tageslicht" sorgen sollen, und dass das Dach begrünt wird. Wobei ich mich jetzt Frage warum dann an der Sengelmannstraße so eine Stahl-Dunkelkammer gebaut wurde...



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 09.04.2026 14:04 von christian schmidt.
Sorry, in diesem Forum dürfen nur registrierte Benutzer schreiben.

Hier klicken, um sich einzuloggen