Vorab, ich bin kein Anwalt und kann daher keine Rechtsberatung leisten, sondern nur meine Meinung äußern und die ist so:
Die Fahrgastrechte sind auf drei verschiedenen Stufen geregelt. Ganz „oben“ steht die EU-Fahrgastrechteverordnung, da drunter kommt die deutsche Eisenbahnverkehrs-Verordnung und dadrunter die AGB der Deutschen Bahn. In jeder dieser Stufen werden den Fahrgästen bestimmte Mindestrechte eingeräumt, die das Eisenbahnunternehmen gewähren muss; gleichzeitig werden aber weitergehende Rechte nicht verboten.
Aber irgendwie scheinen sowohl die oberste Stufe (EU-Fahrgastrechteverordnung) als auch die Beförderungsbedingungen der DB davon auszugehen, dass man erst zur Abfahrtszeit am Abfahrtsbahnhof erscheint und auch tatsächlich irgendwann losfährt (unter Umständen mit Verspätung). Wenn gleich der erste Zug ausfällt, kann man ja nicht
weiterfahren – man ist ja noch gar nicht abgefahren.
Eine ausdrückliche Regelung zur Nutzung eines frühren Zuges enthält nur die Eisenbahnverkehrs-Verordnung, indem sie die Fahrt mit einem
anderen Zug erlaubt. Aber dieses Recht gilt nur, wenn man eine reine Nahverkehrsfahrkarte hat. Da es im Nahverkehr aber keine Zugbindung gibt, passt diese Regelung nicht auf die Ausgangsfrage.
Von daher scheint die Nutzung eines frühren Zuges eine Kulanzleistung zu sein, die über die gesetzlich bzw. per AGB vertraglich geregelten Rechte hinaus geht.
Persönlich hatte ich es aber auch schon, dass ich frühzeitig eine Fahrt quer durch Deutschland für 20€ gebucht hatte und dann wurde eine Baustelle eingerichtet, die zu einer Fahrtzeitverlängerung von 1 Stunde führte. Da habe ich nur die Reservierung umgebucht (war damals noch möglich) und bin 2h früher abgefahren und war trotzdem 1h früher als ursprünglich geplant am Ziel. Probleme bei der Fahrkartenkontrolle gab es nicht.