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Erhöhtes BEG als Abo-Kunde?
geschrieben von bahnflower 
Also, ich besitze das Job-Ticket und wurde nun zum 3. Mal ohne Fahrschein angetroffen. Immer zum Anfang des Monats. Nun erklärte mir die nette Dame am Schalter, dass es diesmal nicht bei den 7 EUR bleibt, sondern ich die vollen 40 EUR zahlen soll...nun erhalte ich vom Inkasso-Büro eine Forderung über knapp 80 EUR. Lohnt es sich, sich dagegen zu wehren. Immerhin habe ich ein Job-Ticket und damit auch ordentlich bezahlt.

LG
bahnflower
Bist du Rechtsschutzversichert sollte sich das lohnen. Das 3. mal innerhalb wieviel Monaten denn?

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Das Gegenteil von ausbauen ist ausbauen.
bahnflower schrieb:
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> Also, ich besitze das Job-Ticket und wurde nun zum
> 3. Mal ohne Fahrschein angetroffen. Immer zum
> Anfang des Monats. Nun erklärte mir die nette Dame
> am Schalter, dass es diesmal nicht bei den 7 EUR
> bleibt, sondern ich die vollen 40 EUR zahlen
> soll...nun erhalte ich vom Inkasso-Büro eine
> Forderung über knapp 80 EUR. Lohnt es sich, sich
> dagegen zu wehren. Immerhin habe ich ein
> Job-Ticket und damit auch ordentlich bezahlt.
>
> LG
> bahnflower


Und warum hast du dann immer zun Anfang des Monats dein Ticket nicht dabei, wenn Du fährst?

Ich sags mal ganz unverblümt: Du bist selbst schuld und wenn Du jetzt knapp 80 Euro bezahlen sollst, geschieht dir das ganz zu recht!
Das EBE-Verfahren gegen Erstattung der Verwaltungskosten von 7¤ einzustellen, ist eine Kulanzregelung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Nach den Beförderungsbedingungen, also der Vertragsgrundlage, ist während der Fahrt ein gültiger Fahrausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Wenigstens sind die Zeiten der "gesellschaftlichen Kontrolle" vorbei, einst mussten ja in einem Berliner Sektor nach Wegrationalisierung der Schaffner Zeitkarten unaufgefordert in die Höhe gehalten werden bei Besteigen des Wagens. Da merkte man aber gleich an der Einstiegshaltestelle, dass die Karte nicht dabei war und konnte sie noch holen.

so long

Mario
der weiße bim schrieb:
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>
> Wenigstens sind die Zeiten der "gesellschaftlichen
> Kontrolle" vorbei, einst mussten ja in einem
> Berliner Sektor nach Wegrationalisierung der
> Schaffner Zeitkarten unaufgefordert in die Höhe
> gehalten werden bei Besteigen des Wagens. Da
> merkte man aber gleich an der
> Einstiegshaltestelle, dass die Karte nicht dabei
> war und konnte sie noch holen.


Demnach müsste man ja beim Busfahren auch merken, dass man kein Ticket dabei hat. Blöde nur, wenn man noch den alte Wertabschnitt aus dem Vormonat dabei hat. Das merkt man selbst im Bus nicht, da man erstens 'nen Fahrschein hat und zweitens der Busfahrer sowieso alles abnickt.

Da ich selbst immer Angst hab, mal zu spät die Wertabschnitte zu wechseln hab ich neben dem aktuellen Abschnitt auch den für den Folgemonat dabei.
der weiße bim schrieb:
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> Das EBE-Verfahren gegen Erstattung der
> Verwaltungskosten von 7¤ einzustellen, ist eine
> Kulanzregelung, auf die kein Rechtsanspruch
> besteht. Nach den Beförderungsbedingungen, also
> der Vertragsgrundlage, ist während der Fahrt ein
> gültiger Fahrausweis mitzuführen und auf Verlangen
> vorzuweisen.

Beim Jobticket finde ich das besonders unverständlich, schließlich ist es personengebunden und kann somit auch nicht in der Zeit durch jemand anderen genutzt werden. Der Verwaltungsaufwand mag ja vielleicht noch 7 Euro wert sein, aber alles andere ist dreist.

Ich würde mir auch personengebundene "normale" Monatskarten wünschen, die eine entsprechend großzügigere Kulanzregelung haben. Ich finde einmal im Monat das Portemonnaie zu vergessen durchaus noch im Rahmen. Nur werde ich zum Glück nur sehr selten kontrolliert und bei der Sichtkontrolle durch den Fahrer reicht ja bekanntlich ein buntes Stück Papier. Ich zeige z.B. seit einer Woche ein Bahnticket von Stettin nach Pasewalk vor...
Tja, der Autofahrer der ohne Papiere am Steuer erwischt wird, kommt schließlich um ein Verwarnungsgeld nicht herum. Und Führerscheine sind ebenso personengebunden wie Fahrzeugpapiere fahrzeuggebunden. Na wenigstens gibt es bei nachträglicher Vorlage kein Bußgeld wegen Fahrens ohne Führerschein oder mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug.

so long

Mario
Ja, nur dass sich die Fahrzeugpapiere nicht monatlich ändern - wenn das der Fall wär und mehr kontrolliert würde, gäbe es sicherlich einen starken Anstieg der Ordnungswirdrigkeiten zu verzeichnen ... eigentlich eine gute Idee um mehr Geld in die Kassen zu bringen :-P
Na, aber mal im Ernst. Beim ersten Mal ist es wider besseren Wissens, beim zweiten Mal ist's das Vergessen - aber irgendwann wird's Vorsatz.

;)
Moment - ich vergesse aus Vorsatz meine VORHANDENE Berechtigung zum Nutzen des ÖPNV?
Genau. Ich meine, wenn dir das immer wieder passiert, musst du irgendwann mit den Konsequenzen rechnen. Wenn der Themenstarter jetzt nicht um die Zahlung der 80 Euro (die Summe verstehe ich allerdings auch nicht) herumkommt, vergisst er nie wieder seine Karte. Ganz bestimmt.
samm schrieb:
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> Moment - ich vergesse aus Vorsatz meine VORHANDENE
> Berechtigung zum Nutzen des ÖPNV?

Sie ist ja im Verkehrsmittel eben nicht vorhanden, wenn du sie nicht dabei hast ;)
Zitat
Philipp Borchert
Wenn der Themenstarter jetzt nicht um die Zahlung der 80 Euro (die Summe verstehe ich allerdings auch nicht) herumkommt, vergisst er nie wieder seine Karte. Ganz bestimmt.

Du willst also eine Art Neurose hervorrufen ...


Zitat
Paudi
Sie ist ja im Verkehrsmittel eben nicht vorhanden, wenn du sie nicht dabei hast ;)

Du solltest eine Ausbildung im Friseurbereich machen - ich glaube die nennen das im Fachjargon "Haarspalter"
Zitat
der weiße bim
Das EBE-Verfahren gegen Erstattung der Verwaltungskosten von 7¤ einzustellen, ist eine Kulanzregelung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Nach den Beförderungsbedingungen, also der Vertragsgrundlage, ist während der Fahrt ein gültiger Fahrausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Hier darf ich mal Einspruch erheben? ;)

Eigentlich besteht schon ein Rechtsanspruch:
Zitat
VBB-Beförderungsbedingungen
(§9)(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich (mit Ausnahme bei Nutzung übertragbarer Zeitkarten) im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7,00 EUR, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche nach dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte oder einer entsprechenden Fahrtberechtigung war.

So weit, so schön. ABER:

Zitat

Das Verkehrsunternehmen braucht die Vorlage der Zeitkarte als
Nachweis nicht anzuerkennen, wenn der Fahrgast bereits in den zurückliegenden 12 Monaten ab Feststellungsdatum ohne gültigen Fahrausweis oder eine entsprechende Fahrtberechtigung angetroffen wurde.

Der zweite Satz ist mir auch neu und überrascht mich etwas, aber damit ist klar, das du auch mit der Rechtsschutzversicherung nicht drumherum kommst.

Quelle: VBB-Beförderungsbestimmungen
der weiße bim schrieb:
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> Das EBE-Verfahren gegen Erstattung der Verwaltungskosten von 7¤ einzustellen, ist eine
> Kulanzregelung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Nein, das ist keine Kulanzregelung, sondern vertraglich (in den Beförderungsbedingungen, die als AGB Teil des Beförderungsvertrags sind) so geregelt.

> Nach den Beförderungsbedingungen, also
> der Vertragsgrundlage, ist während der Fahrt ein gültiger Fahrausweis mitzuführen und auf Verlangen
> vorzuweisen.

Genau. Und nach § 9 Abs. 3 der Beförderungsbedingungen ermäßigt sich nämlich das EBE auf 7,00 ¤, wenn der Fahrgast nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte (also z.B. des Jobtickets) war, nachweist. Der Nachweis muss innerhalb einer Woche erfolgen, nachdem festgestellt wurde, dass der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte, obwohl er sich einen beschafft hat.

Für den Bereich von Bus, U- und Straßenbahn gibt es zwar noch eine Hintertür für das Verkehrsunternehmen, dass es die Vorlage der Zeitkarte nicht akzeptieren muss (§ 9 Abs. 3 letzter Satz der Beförderungsbedingungen). Aber ich frage mich, ob diese Regelung hinreichend bestimmt ist, um vor Gericht bestand zu haben.

Schon bei S-Bahn und Regionalverkehr, also im Bereich der EVO, greift diese Hintertür meiner Meinung nach nicht. Dort genügt nämlich der Nachweis, dass man einen gültigen Fahrschein hatte (§ 12 Abs. 3 EVO). Und der Tarif (also bei uns die Beförderungsbedingungen des VBB) darf nach § 12 Abs. 5 EVO nur zu Gunsten des Fahrgasts abweichen. Also sind - auch im Wiederholungsfall - nur niedrigere EBEs möglich, aber keine höheren als im Gesetz stehen.



2 mal bearbeitet. Zuletzt am 05.11.2009 22:16 von Jumbo.
@Jumbo: Was die S-Bahn betrifft: da gebe ich dir recht. Der EVO gilt nämlich bei den öffentlichen Eisenbahnen.

Was die BVG betrifft: da gelten die Tarifbestimmungen des VBB. Und wenn dann noch Inkaso-Gebühren dazukommen.......
Bahner schrieb:
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> Was die BVG betrifft: da gelten die Tarifbestimmungen des VBB.

Richtig. Ich hab ja auch auf den merkwürdigen Satz in den Beförderungsbedingungen hingewiesen.

> Und wenn dann noch Inkaso-Gebühren dazukommen.......

Wobei mir die 40 ¤ (= 100% der ursprünglichen Forderung) auch ziemlich hoch und daher fragwürdig vorkommen. Allerdings hat bahnflower auch nicht dazu geschrieben, wie lange die bewusste Feststellung schon her ist, so dass da schon eine Menge Zinsen angefallen sein könnten.

aber zu allem: IANAL
Tatsache ist jedenfalls, daß wieder mal ein geübter ÖPVN-Nutzer, der es besser wissen müßte (und da es ihm nach eigenen Angaben nicht nur einmal passiert ist, auch besser weiß), seine gültige Monatskarte nicht bei sich gehabt hat, aber nun kunstvoll rumjammert, daß das böse, böse Verkehrsunternehmen beim dritten Mal die Faxen dicke hat!

@ der weiße bim

Bußgeld nicht, aber Verwarnungsgeld! Gemeint ist übrigens mit Fahren ohne Führerschein das real existierende Dokument, nicht die Erlaubnis, ein FDahrzeug zu führen, entspricht also dem Fahren ohne den eigentlich existierenden, aber zu Hause liegenden gültigen Fahrschein.

Zitat:
"Das Fahren ohne Führerschein mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen ist in Deutschland eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV, für die der Fahrzeugführer somit verwarnt werden kann. Für das Nichtmitführen ist bundesweit ein Verwarnungsgeld mit einem Regelsatz von 10 ¤ vorgesehen." (Quelle: wikipedia)
@ jumbo... was heißt fragwürdig?

Sobald ein Inkassounternehmen eingeschaltet wird, wird's nun mal teuer, das gilt nicht nur für das Eintreiben von Erhöhtem beförderungsentgelt. Das Inkassounternehmen hat auch Kosten und will zudem noch was verdienen! Also was heißt fragwürdig? ;-)
Jay
Re: EBE als Abo-Kunde?
06.11.2009 00:32
Richtig, aber die übereifrige Einschaltung des Inkassounternehmens ist durchaus fragwürdig. Offenbar hielt es die BVG auch hier nicht für nötig eine Mahnung gemäß der Beförderungsbedingungen auszusprechen. Da zwängt sich schon die Vermutung auf, dass die BVG angesichts ihrer Finanzlage ganz einfach mal die Kulanz (und den Kundendienst) zurückgeschraubt hat und darauf hofft, dass die Leute kuschen und zahlen.

@bahnflower: Auch wenn ich beim Fall in meinem Bekanntenkreis eine schlechte Erfahrugn gesammelt hab, so empfehle ich dir trotzdem dich an die Schlichtungsstelle zu wenden und dies auch der Abteilung "Anfragefirewall" (Kundenbetreuung) der BVG mitzuteilen. Eine Mitteilung an den Fahrgastverband IGEB kann auch nicht schaden. Wie Logital schon schrieb, eine Rechtsschutzversicherung wäre ein schöner Luxus, um sowas auch mal durchzuziehen.

Wie war das noch - die BVG will jedes Jahr neue Fahrgäste gewinnen? Dann sollte sie sich vielleicht auch mal entsprechend fahrgastfreundlich aufstellen und nicht immer gleich mit EBEs umsich werfen. Aber offenbar ist ja negative Presse erwünscht,

--- Signatur ---
Bitte beachten Sie beim Aussteigen die Lücke zwischen Bus und Bordsteinkante!
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