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Barrierefreier ÖPNV ab 2022 - EU-Vorgabe oder bundesdeutsche Festlegung?
geschrieben von Arec 
An verschiedenen Stellen diskutierten wir bereits, dass ab dem Jahr 2022 der unter das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fallende ÖPNV, also Verkehre mit Omnibussen, Straßenbahnen und O-Bussen vollständig barrierefrei anzubieten sind, wenn der Aufgabenträger in seinem Nahverkehrsplan keine begründete Ausnahme dazu aufgeführt hat.

Im Thema Gesamtübersicht T6/A2mod., KT4Dtmod., KT4Dmod. für Stettin, für Dnepropetrovsk, für Norrköping, für FF/O, für Magdeburg, für Ischewsk-RU, für Almaty und Bestand. II begann dazu eine Diskussion, um das Thema allerdings nicht weiter mit den themenfremden Beiträgen zu belasten und die Diskussion für alle Leser zugänglich und wieder auffindbar zu machen, habe ich einen neuen Themenstrang dazu eröffnet. Wenn möglich wäre es natürlich hilfreich, wenn die restlichen Beiträge hierhin verschoben werden können.

Zitat
der weiße bim
[…]
TSI sind Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nach der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems.

Die TSI gelten m.W.n. allerdings nur für die ("richtige") Eisenbahn.

Zitat
der weiße bim
In der EU steht der Begriff Eisenbahnverkehr im weiteren Sinne nicht nur für den Fernverkehr, sondern auch für den örtlichen und regionalen Schienenpersonenverkehr bis hin zu Straßenbahnen. Ich nehme an, dass die verbindlichen Regeln beider EU-Verordnungen in das deutsche PersBefG einflossen. Die Übergangszeit bis 2022 bemisst sich wahrscheinlich an der EU-üblichen Übergangsfrist von 15 Jahren ab Jahr des Beschlusses (2007).

Eisenbahnverkehr ist zwar nicht nur Fernverkehr, sondern auch Stadt-, Vorort-, Regional- und auch Güterverkehr, allerdings nur, wenn er mit Eisenbahnen durchgeführt wird. Straßenbahnen sind nach geltender Definition zwar ggf. Züge, allerdings keine Eisenbahnen.

Zitat
der weiße bim
Dazu nochmals zwei Zitate:
Zitat
EU VO 1371/2007
(25) In einigen Mitgliedstaaten könnte es für die Eisenbahnunternehmen mit Schwierigkeiten verbunden sein, sämtliche
Bestimmungen dieser Verordnung ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb
die Möglichkeit haben, vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung
auf inländische Schienenpersonenverkehrsdienste im Fernverkehr zu gewähren. Die vorübergehende Ausnahme
sollte sich jedoch weder auf die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken, die Personen mit Behinderungen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität den Zugang zu Bahnreisen gewähren, noch auf das Recht derjenigen, die
Bahnfahrkarten kaufen wollen, dies ohne unangemessene Schwierigkeiten zu tun, noch auf die Bestimmungen über
die Haftung der Eisenbahnunternehmen im Zusammenhang mit den Reisenden und ihrem Gepäck, das Erfordernis,
dass die Unternehmen ausreichend versichert sein müssen, und das Erfordernis, dass diese Unternehmen
geeignete Maßnahmen treffen, um die persönliche Sicherheit der Reisenden in Bahnhöfen und Zügen zu gewährleisten
und Risiken zu steuern.

(26) Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs unterscheiden sich ihrer
Art nach von Fernverkehrsdiensten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der
Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung — mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die für alle Schienenpersonenverkehrsdienste
in der gesamten Gemeinschaft gelten sollten —, für Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs zu
gewähren.

Aus diesen Gründen wird die BVG ab 2022 keinesfalls noch hochflurige Straßenbahnwagen im öffentlichen Linienverkehr werwenden.
Die nach der Inspektion E3 für die 20 KT4D theoretisch mögliche Einsatz für volle 8 Jahre wird demnach nicht mehr genutzt werden. Immerhin verkaufen sich Gebrauchtwagen mit laufenden Fristen besser als ohne.

Ich gehe davon aus, dass das nicht der Grund ist. Dort wird zwar ein ähnliches Szenario beschrieben, allerdings gilt dies für "Schienenpersonenverkehrsdienste", die von Eisenbahnunternehmen erbracht werden. Die BVG ist insbesondere in Hinblick auf die Straßenbahn weder ein Eisenbahnunternehmen im Rahmen dieser Richtlinien, noch bietet sie mit der Straßenbahn Schienenpersonenverkehrsdienste an. Dieser Fall wäre höchstens bei Mischsystemen wie Karlsruhe, Kassel, Chemnitz oder Zwickau zu diskutieren, ob und wo dort in Hinblick auf die Schienenpersonenverkehrsdienstleistung die Grenze zu ziehen ist.

Ich schließe mich Logital an, dass die Vorgabe vom Bundesgesetzgeber stammt und dieser sie aus freien Stücken in das PBefG geschrieben hat. Dass das auf Gemeinschaftsrecht zurückzuführen ist, habe ich bisher noch nicht gehört, will ich aber auch nicht ausschließen. Aus den beiden von dir zitierten Verordnungen kann ich jedenfalls den Sachverhalt nicht ableiten, aber natürlich kennen ich nicht alle (zugegeben sogar nur eher wenige) EU-Normen im Wortlaut.
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