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Schwarzfahrer sollen nicht mehr ins Gefängnis
geschrieben von Marienfelde 
Schlimm war eher, dass diese Frau mich im Zug vor allen Leuten laut ausgefragt hat, wohin ich fahre, etc. War morgens unterwegs zu meiner Werkstudentenstelle. Klang nach Stasi-Erfahrung. Dann musste ich auch noch zum Schwarzfahrerbüro. Heftig.

Außerdem kam ich zu spät, etc. Alles nur, weil diese Dame einen offensichtlichen Aufdruck nicht erkennen wollte (bin vorher schon häufig kontrolliert worden, seitdem hat sich nichts geändert mit dem Ausweis). Woher kommt so ein Hass? Ich versteh das nicht.

Bin auch später noch zur Bundespolizei am Hbf, und diese sagten mir, dass ich sie hätte rufen sollen. Das ging ja leider nicht, weil ich ausgerechnet an dem Tag nachts mein Handy nicht aufgeladen hatte. Die Kontrolleurin weigerte sich, die Polizei zu rufen. Im Zug meinte sie noch, ich solle aussteigen, und dann würde sie die Polizei rufen. Ich stimmte zu, denn ich hatte ja recht, und nichts zu befürchten, die Polizei konnte gerne komme. Das war aber eine Lüge, und nur ein Trick von ihr, damit ich aussteige.
Auf dem Bahnsteig sagte sie dann, wenn sie die Polizei rufen würde, müsste ich "den Einsatz" bezahlen. Der Bundespolizist am Hbf verneinte das.

Für mich ist diese Kontrolleurin eine Lügnerin und Trickbetrügerin.

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Nicht-dynamische Signatur



4 mal bearbeitet. Zuletzt am 20.12.2017 14:50 von Lehrter Bahnhof.
Das gehört unbedingt geklärt. Ich wüsste auch nicht, dass Kontrollpersonal die Berechtigung hätte, Studentenausweise (o.Ä.) einzuziehen.

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Sie befinden sich HIER.
Zitat
Philipp Borchert
Das gehört unbedingt geklärt. Ich wüsste auch nicht, dass Kontrollpersonal die Berechtigung hätte, Studentenausweise (o.Ä.) einzuziehen.

Das Kontrollpersonal hat keine Berechtigung den Studetenausweis einzubehalten. Denn der ist Eigentum der Universität (bzw. des Studenten).
Zitat
Florian Schulz
Zitat
Lehrter Bahnhof
Ich habe ja meine Fahrkarte zurückbekommen. Deswegen weiß ich nicht so recht, aber danke.

Aber hallo! Schlichtungsmaßnahmen IMMER vor juristischen Maßnahmen!

Wobei eine ggf durchgeführte individuelle strafrechtliche Klage gegen die Kontrolleurin von Schlichtungsverhandlungen mit dem Verkehrsunternehmen völlig unabhängig wäre.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 20.12.2017 16:33 von Global Fisch.
Zitat
Hoppetosse
Das Kontrollpersonal hat keine Berechtigung den Studetenausweis einzubehalten. Denn der ist Eigentum der Universität (bzw. des Studenten).

Zumal dieser auch sehr große Wichtigkeit im alltäglichen Universitäts-Leben hat, ohne ihn bieten sich viele Möglichkeiten nicht, teilweise können nicht einmal Pflichten wahrgenommen werden.
Zitat
Lehrter Bahnhof
Schlimm war eher, dass diese Frau mich im Zug vor allen Leuten laut ausgefragt hat, wohin ich fahre, etc. War morgens unterwegs zu meiner Werkstudentenstelle. Klang nach Stasi-Erfahrung. Dann musste ich auch noch zum Schwarzfahrerbüro. Heftig.

Außerdem kam ich zu spät, etc. Alles nur, weil diese Dame einen offensichtlichen Aufdruck nicht erkennen wollte (bin vorher schon häufig kontrolliert worden, seitdem hat sich nichts geändert mit dem Ausweis). Woher kommt so ein Hass? Ich versteh das nicht.

Wieso Hass? Die haben keine Ahnung und wollen ihre Fangquote!

Gruß Nemo
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Eine Straßenbahn ist besser als keine U-Bahn!!
Die Fahrkartenkontrolleure der S-Bahn halten sich für die S-Bahnpolizei. Selbst schon miterlebt, wie Gewalt vor einem Flüchtenden angewendet worden ist.
Zitat
T6Jagdpilot
Der Verkehr per KFZ war gefühlt in den Nachwendejahren viel höher, da sage ich die 20% Umsteiger von ÖPNV zu KFZ geht sich aus.
Bei jeder größeren S-Bahnstörung auf der S3,5,7,und 25 ist Dank der Pendler ausm Kartoffelanbaurandgebiet ist der Beweis da

Der Verkehr per ÖPNV war gefühlt in den Nachwendewochen viel höher, da sage ich die 20% Umsteiger von KfZ zu ÖPNV geht sich aus.
Bei jedem größeren Wintereinbruch auf den Straßen ist Dank der [Hier bitte beliebige Beleidigung einfügen, welche zwar die eigene Position nicht stützt, dafür jedoch eine nicht beteiligte Randgruppe zwingend diffamiert] ist der Beweis da.

Und nu?
Zitat
Flexist
Die Fahrkartenkontrolleure der S-Bahn halten sich für die S-Bahnpolizei. Selbst schon miterlebt, wie Gewalt vor einem Flüchtenden angewendet worden ist.

Das "Jedermannsrecht" ist dir bekannt?

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Das muss aber verhältnismäßig erfolgen. Und Gewalt ist keine angemessene Antwort auf die Flucht eines Schwarzfahrers.

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Sie befinden sich HIER.
Zitat
Philipp Borchert
Das muss aber verhältnismäßig erfolgen. Und Gewalt ist keine angemessene Antwort auf die Flucht eines Schwarzfahrers.

Man darf ihn natürlich an der Flucht hindern, auch unter Einsatz körperlicher Gewalt!

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Das wird dann aber lustig, wenn der mit Gewalt festgehaltene Fahrgast einen gültigen Fahrschein hat...
Zitat
VvJ-Ente
Das wird dann aber lustig, wenn der mit Gewalt festgehaltene Fahrgast einen gültigen Fahrschein hat...

Erstens wird ein halbwegs intelligenter Fahrgast seinen gültigen Fahrschein vorher vorzeigen und wenn nicht, dann gilt er als Schwarzfahrer. Der Besitz reicht nicht, der Fahrschein muss auf Verlangen vorgezeigt werden.

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat
B-V 3313
Zitat
VvJ-Ente
Das wird dann aber lustig, wenn der mit Gewalt festgehaltene Fahrgast einen gültigen Fahrschein hat...

Erstens wird ein halbwegs intelligenter Fahrgast seinen gültigen Fahrschein vorher vorzeigen und wenn nicht, dann gilt er als Schwarzfahrer. Der Besitz reicht nicht, der Fahrschein muss auf Verlangen vorgezeigt werden.

Nein, ein Fahrgast, der einen Fahrschein nicht vorzeigt, gilt nicht als Schwarzfahrer. Er hat "7 Euro zu zahlen" gemäß § 12 IV EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung). Ferner kann er von der Fahrt ausgeschlossen werden (§ 9 IV EVO). Weitere Folgen sind aber nicht vom Verordnungsgeber geregelt.

Das erhöhte Beförderungsentgelt hat man dagegen nur zu zahlen, wenn
  • man vor Antritt der Reise gar nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist, (§ 12 I a)
  • einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn bei einer Kontrolle aber nicht vorzeigen kann, (§ 12 I b)
  • ihn nicht entwertet hat bzw. sich nicht von der Entwertung überzeugt hat, sofern eine Entwertung lt. Tarif vorgeschrieben ist, (§ 9 III a i.V.m. § 12 I c)
  • ihn nicht bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich Zu- und Abgänge aufbewahrt hat (§ 9 III b i.V.m. § 12 I c) oder
  • bei der Prüfung der Fahrausweise nicht unaufgefordert gemeldet hat, dass er keinen Fahrausweis lösen konnte, weil der Fahrkartenschalter oder -automat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war. (§ 9 III a i.V.m. § 12 I b, jeweils ebenda)

Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich zwar nach § 12 III EVO auf ebenfalls auf 7 Euro, wenn man Inhaber eines Fahrausweises war, den aber bei der Prüfung nicht vorzeigen konnte (s.o., zweite Alternative). Allerdings hat dieser Betrag außer von der Höhe nichts mit den 7 Euro zu tun, die man zu zahlen hat, wenn man sich der Verpflichtung, den Fahrausweis bei der Kontrolle vorzuzeigen oder auszuhändigen, entzieht.



4 mal bearbeitet. Zuletzt am 21.12.2017 03:33 von Arec.
Zitat
Arec
Nein, ein Fahrgast, der einen Fahrschein nicht vorzeigt, gilt nicht als Schwarzfahrer. Er hat "7 Euro zu zahlen" gemäß § 12 IV EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung). Ferner kann er von der Fahrt ausgeschlossen werden (§ 9 IV EVO). Weitere Folgen sind aber nicht vom Verordnungsgeber geregelt.

Das erhöhte Beförderungsentgelt hat man dagegen nur zu zahlen, wenn
  • man vor Antritt der Reise gar nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist, (§ 12 I a)
  • einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn bei einer Kontrolle aber nicht vorzeigen kann, (§ 12 I b)
  • ihn nicht entwertet hat bzw. sich nicht von der Entwertung überzeugt hat, sofern eine Entwertung lt. Tarif vorgeschrieben ist, (§ 9 III a i.V.m. § 12 I c)
  • ihn nicht bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich Zu- und Abgänge aufbewahrt hat (§ 9 III b i.V.m. § 12 I c) oder
  • bei der Prüfung der Fahrausweise nicht unaufgefordert gemeldet hat, dass er keinen Fahrausweis lösen konnte, weil der Fahrkartenschalter oder -automat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war. (§ 9 III a i.V.m. § 12 I b, jeweils ebenda)

Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich zwar nach § 12 III EVO auf ebenfalls auf 7 Euro, wenn man Inhaber eines Fahrausweises war, den aber bei der Prüfung nicht vorzeigen konnte (s.o., zweite Alternative). Allerdings hat dieser Betrag außer von der Höhe nichts mit den 7 Euro zu tun, die man zu zahlen hat, wenn man sich der Verpflichtung, den Fahrausweis bei der Kontrolle vorzuzeigen oder auszuhändigen, entzieht.

Ergänzend sei auf die rechtliche Umstrittenheit des § 12 EVO hingewiesen, ein Beispiel dafür:

"Das Amtsgericht Aachen ging mit Urteil vom 2. Juli 1992 hingegen erneut von einem Verstoß des § 12 EVO gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Übermaßverbot aus.

Nach der Begründung des Gerichts kann es dahinstehen, ob die Beklagte annahm, in Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Indem die Verordnung weder zwischen Straftat und unbeabsichtigtem Verstoß unterscheidet noch dem Reisenden zumindest die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises offen hält, schieße sie über das Ziel hinaus, vorsätzlichem Schwarzfahren entgegenzuwirken.

Das Gericht hält explizit fest, dass auch der Umstand, dass ein Tarif Fälle vorsehen kann in denen von der Zahlung abgesehen wird, nichts an der Rechtswidrigkeit ändere.[26]" (aus der Wikipedia-Seite über Beförderungserschleichung (Deutschland).



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 21.12.2017 09:53 von Marienfelde.
Bei einer Kontrolle heute wurde festgestellt das.meine fahrcard defekt ist und sie wurde einbehalten. Für weitere Fahrten muß ich nun einzeln lösen bis zu einer Prüfung der BVG. Jetzt irritiert mich auf bvg.de folgende, von mir markierte Bemerkung:

"Sofern ein technischer Defekt Ihrer Chipkarte vorliegt, erhalten Sie für den Zeitraum der Prüfung eine Erstattung in Höhe des anteiligen Preises des von Ihnen genutzten Tarifs bzw. - sofern Sie die Fahrscheine zur Erstattung einreichen - in Höhe der zusätzlich erworbenen Fahrscheine."

Heißt das ich bekomme nicht die vollen 2.80 pro Ticket erstatt, sondern (rein rechnerisch weil ich Abonnent bin) nur die 2 Euro pro Tag?



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 21.12.2017 12:04 von micha774.
Absurd. Es sollte möglich sein, dass in diesem Fall der Fahrgast sofort eine Ersatzkarte erhält.

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Nicht-dynamische Signatur
Zitat
micha774
Bei einer Kontrolle heute wurde festgestellt das.meine fahrcard defekt ist und sie wurde einbehalten. Für weitere Fahrten muß ich nun einzeln lösen bis zu einer Prüfung der BVG. Jetzt irritiert mich auf bvg.de folgende, von mir markierte Bemerkung:

"Sofern ein technischer Defekt Ihrer Chipkarte vorliegt, erhalten Sie für den Zeitraum der Prüfung eine Erstattung in Höhe des anteiligen Preises des von Ihnen genutzten Tarifs bzw. - sofern Sie die Fahrscheine zur Erstattung einreichen - in Höhe der zusätzlich erworbenen Fahrscheine."

Heißt das ich bekomme nicht die vollen 2.80 pro Ticket erstatt, sondern (rein rechnerisch weil ich Abonnent bin) nur die 2 Euro pro Tag?

Da heißt, du bekommst deine Fahrscheine erstattet, oder wenn du keine Fahrscheine einreichst, 2 Euro pro Tag.

Gruß Nemo
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Eine Straßenbahn ist besser als keine U-Bahn!!
Dann ist ja gut.

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Nicht-dynamische Signatur
Habe jetzt im Abo-Büro der BVG unbürokratisch eine neue Fahrcard bekommen und soll noch auf Post warten. Kosten dafür 0,00 Euro.

Und für den einen Einzelfahrschein für 2.80 lohnt der ganze Entschädigungsaufwand nicht.
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