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Lopi2000
Die sprachlichen Anforderungen sind - wie schon vermutet - auch unterschiedlich: Die BVG fordert "gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift (mind. Niveau B1)", während Schröder schreibt: "Wir ermutigen besonders Frauen, in unserem Team als Busfahrerin zu arbeiten. Menschen mit Migrationshintergrund sind uns willkommen, auch mit geringen Deutschkenntnissen." Dabei kann es natürlich sein, dass durch die Verträge mit der BVG höhere Anforderungen an diejenigen Mitarbeiter:innen gestellt werden, die hier im Unterauftrag eingesetzt werden dürfen.
Die Anforderungen an Fahrpersonale sind in der Anlage zur Leistungsbeschreibung eindeutig festgeschrieben:
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Fahrpersonal
(1) Der AN darf nur Fahrpersonal einsetzen, das die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um eine ordnungsgemäße Betriebsdurchführung zu gewährleisten. Es muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht werden in einer Weise, dass die Auftragsausführung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der AN darf nur Fahrpersonal für die Auftragsausführung einsetzen, wenn der AG dem Einsatz zugestimmt hat. Das einzusetzende Fahrpersonal ist dem AG rechtzeitig (mindestens zwei Wochen) vor dem ersten Einsatz zu benennen unter Vorlage folgender Angaben / Unterlagen:
Name, Vorname
Geburtsdatum
Lichtbild
Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisklasse D
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme des ÖPNV-Kurses und der Typenschulung
(3) Der AG wird dem Einsatz des benannten Fahrpersonals zustimmen, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor und berechtigen den AG zu Verweigerung der Zustimmung, wenn das benannte Fahrpersonal nicht über eine Fahrerlaubnis der Fahrererlaubnisklasse D verfügt, der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am ÖPNV-Kurs sowie die Typenschulung für den geplanten Einsatzbus fehlt oder wenn Gründe vorliegen, die die Zuverlässigkeit des benannten Fahrpersonals in Frage stellen; dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der in Absatz 3 benannten Gründe vorliegt.
(4) Der AG kann den Einsatz einzelner Fahrpersonale jederzeit (auch nach bereits erfolgter Zustimmung) ablehnen, wenn Gründen dafür bestehen. Diese Gründe können zum Beispiel sein:
Grobe oder wiederholte Pflichtverstöße des eingesetzten Fahrpersonals insbesondere als frühere Beschäftigte des AG oder eines anderen Unternehmens auch außerhalb dieses Vertragsverhältnisses. Hierzu zählen auch Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Anlage B dieser Leistungsbeschreibung.
Häufung der Kundenbeschwerden des eingesetzten Fahrpersonals betreffend.
(5) Das Fahrpersonal muss im Besitz der digitalen Fahrerkarte sein, Fahrleistungen im Rahmen dieses Vertrages sind nur mit in den Fahrtenschreiber gesteckter Fahrerkarte zu erbringen.
(6) Der AN hat die Einhaltung der Anforderungen der Anlage B dieser Leistungsbeschreibung sicherzustellen.
(7) Dem AG ist es nicht gestattet, dem von dem AN eingesetzten Fahrpersonal Weisungen zu erteilen. Der AN gestattet dem AG und/oder seinen Beauftragten jedoch bei Gefahr im Verzug, dem im Einsatz befindlichen Fahrpersonal bei unvorhersehbaren Verkehrsmaßnahmen, die kurzfristige Veränderungen der festgelegten Leistungen erfordern, direkt leistungsbezogene Anweisungen zu erteilen, wenn dem dringenden, unaufschiebbaren Erfordernis über den in den Vertragsbedingungen benannten Ansprechpartner nicht entsprochen werden kann oder dieser nicht erreichbar ist. Der AN stellt sicher, dass das von ihm eingesetzte Fahrpersonal diese Anweisungen beachtet. Dies gilt auch für Anweisungen nach dem Personenbeförderungsrecht im Rahmen der Aufgaben des Betriebsleiters gemäß § 4 BO-Kraft.
(8) Die Nutzung betrieblicher Einrichtungen des AG durch den AN kann nur nach Zustimmung durch den AG erfolgen. Die Zustimmung zur Nutzung von Kantinen und sanitären Anlagen sowie der Räumlichkeiten zur Wahrnehmung der Pausen des Fahrpersonals des AN gilt mit Zuschlag als erteilt.
(9) Für Fahrpersonal des AN, das noch nicht im Gebiet des Tarifverbundes Berlin Brandenburg tätig war und das aktuelle Schulungsprogramm des AG noch nicht absolviert hat, ist vor dem ersten Einsatz der Besuch eines 5-tägigen des Schulungsprogramms beim AG obligatorisch. Hier werden Kenntnisse über die Tarif- und Beförderungsbedingungen, den Arbeitsschutz, die Durchführung des Kundendienstes und die Bedienung von Fahrscheindrucker, Entwerter sowie des rechnergesteuerten Betriebs-Leitsystems (RBL) vermittelt. Diese Schulung kann gemeinsam mit Fahrpersonal eines anderen Auftragnehmers des AG oder mit AG-eigenem Fahrpersonal stattfinden. Das Schulungsprogramm wird durch den AG kostenfrei angeboten, die Personalkosten des zu schulenden Fahrerpersonals sind Sache des AN und werden nicht gesondert durch den AG vergütet. Ohne eine schriftliche Bestätigung durch den AG der absolvierten Schulung darf eine Fahrtätigkeit durch Fahrpersonal des AN nicht erfolgen.
Die Anlage B beinhaltet die komplette Dienstordnung Omnibus, alle für Busfahrer relevanten Formulare mit Ausfüllbeispielen und das Brückenverzeichnis (von 2018).
so long
Mario