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Kurzmeldungen im Januar 2022
geschrieben von B-V 3313 
Zitat
B-V 3313
Zitat
GraphXBerlin
Was soll denn der Spruch? Hast Du einen Führerschein bzw. mal eine Fahrschule gesehen? Natürlich halten Taxen (fast) überall um Fahrgäste aufzunehmen. Das ist auch völlig in Ordnung.

Aua! Du als frischer Führerscheinbesitzer müsstest die Bedeutung des Verkehrszeichens 250 mit dem Zusatzschild "Straßenbahn frei" doch noch wissen. Da hat auch kein Taxi etwas verloren.
So frisch sicherlich nicht mehr. Und wie gesagt ging es doch nicht um besagten Fall ;-)

Zitat

Halten an, wo es ihnen passt, egal wen sie damit behindern. Klar bei dem Preis müssen sie es ihren Kunden natürlich so recht wie möglich machen.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 16.01.2022 22:30 von GraphXBerlin.
Zitat
T6Jagdpilot
Zitat
Philipp Borchert
Überholen? Wenn ihr am Betriebshof steht weil das Fahrpersonal an das Rangierpult geht, dann ist es kein Überholen wenn man links vorbei fährt. Es gibt keine durchgezogene Linie in der Mitte und weil rechts vermutlich Autos parken, wird das als Interpretation von "Schienen liegen zu weit rechts" verstanden. Straßenbahnen links überholen ist also auch nicht kategorisch ausgeschlossen.

Ich weiß nicht, ob es das mal war, aber derzeit beobachtest Du - in dieser Beschreibung - kein Missachten der StVO.

Es ist verboten-egal in welche Richtung die Bahn fährt-(abgesehen vom Zeichen 205 was beiderseits des Btf steht)
die STVO besagt das Straßenbahnen nur links überholt werden dürfen,
wenn der Abstand zum rechten Fahrbahnrand nicht ausreichend ist- am Fahrbahnrand parkende Fzg zählen da nicht dazu!
Wir hatten schon den lustigen Vorfall das sich ( in Fahrtrichtung vor der Bimmel) zwei PKW getroffen haben-
der, der korrekt vorbeigefahren ist, und der der verbotswidrig überholte...das Mandat der Bullerei ging eindeutig an den Überholer.
Was ich aber immer mache wenn ich im Hst-Bereich vorm Hof aussteige-erst kommt die Hand mit dem Weichensteller aus der Tür,
wenn das Quietschen verebbt, kann ich gefahrlos austeigen ;-),egal auf welcher Seite,entweder ist Hst, oder verbotswidrig überholt.

T6JP

Ich denke, Philipp hat recht. Wenn die Straßenbahn da "nur so rumsteht", also zum Rangieren, Fahrstandswechsel, Warten auf Einrückerlaubnis oder sonst was, dann ist das kein verkehrsbedingtes Anhalten. Die Straßenbahn nimmt dann am Straßenverkehr überhaupt nicht teil, sodass der oben beschriebene Vorgang kein Überholen ist, sondern ein Vorbeifahren (ähnlich wie an parkenden Autos). Die Regeln zum Überholen gelten in dem Fall also nicht.

https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberholvorgang

Und selbst wenn man eine Straßenbahn tatsächlich überholt (weil sie langsam fährt oder verkehrsbedingt hält): Aus welchem StVO-Paragraphen leitest Du denn ab, dass man diese AUSSCHLIESSLICH rechts überholen darf? Ich lese, dass grundsätzlich links überholt wird, eine Straßenbahn aber AUCH rechts überholt werden darf.

Viele Grüße
André
Zitat
GraphXBerlin
So frisch sicherlich nicht mehr. Und wie gesagt ging es doch nicht um besagten Fall ;-)

Naja, kaum aus der Probezeit ist doch noch recht frisch.

Doch, genau darum ging es. Die Gontardstraße weist vor dem Unfallort nämlich eben jene Verkehrszeichen auf.

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Wär ja lustig in der Potsdamer Zeppelinstr., wenn die Straßenbahn nicht links überholt werden könnte... ;-)
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andre_de
Und selbst wenn man eine Straßenbahn tatsächlich überholt (weil sie langsam fährt oder verkehrsbedingt hält): Aus welchem StVO-Paragraphen leitest Du denn ab, dass man diese AUSSCHLIESSLICH rechts überholen darf? Ich lese, dass grundsätzlich links überholt wird, eine Straßenbahn aber AUCH rechts überholt werden darf.

Ist der § 5 Abs. 7 StVO nicht eindeutig genug?

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Zitat
B-V 3313
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GraphXBerlin
So frisch sicherlich nicht mehr. Und wie gesagt ging es doch nicht um besagten Fall ;-)

Naja, kaum aus der Probezeit ist doch noch recht frisch.

Doch, genau darum ging es. Die Gontardstraße weist vor dem Unfallort nämlich eben jene Verkehrszeichen auf.

Haha. Gute Erinnerung! ;-) Aber sei beruhigt. Ich habe aufgrund meines Alters wenig Fahrstunden gehabt und fahre dementsprechend erfahren. Ist ja nicht so, dass ich vorher noch nie gefahren bin (grins)
Ich habe seine Verallgemeinerung oben nochmals nachgetragen. Zum Fall bezogen ist es natürlich richtig, dass der Taxifahrer nicht richtig gehandelt hat.
Zitat
andre_de
[...]
Und selbst wenn man eine Straßenbahn tatsächlich überholt (weil sie langsam fährt oder verkehrsbedingt hält): Aus welchem StVO-Paragraphen leitest Du denn ab, dass man diese AUSSCHLIESSLICH rechts überholen darf? Ich lese, dass grundsätzlich links überholt wird, eine Straßenbahn aber AUCH rechts überholt werden darf.

Viele Grüße
André

Zitat
StVO §5
§5 Überholen
[...]
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

--- Signatur ---
Bitte beachten Sie beim Aussteigen die Lücke zwischen Bus und Bordsteinkante!
Zitat
andre_de
Wenn die Straßenbahn da "nur so rumsteht", also zum Rangieren, Fahrstandswechsel, Warten auf Einrückerlaubnis oder sonst was, dann ist das kein verkehrsbedingtes Anhalten. Die Straßenbahn nimmt dann am Straßenverkehr überhaupt nicht teil, sodass der oben beschriebene Vorgang kein Überholen ist, sondern ein Vorbeifahren (ähnlich wie an parkenden Autos). Die Regeln zum Überholen gelten in dem Fall also nicht.

Da die StVO bei den Straßenbahnen nicht zwischen Rangierfahrt, Fahrstandswechel, Pause oder sonst was unterschiedet, gilt der § 5 Abs. 7 StVO immer. Derlei betriebliche Unterscheidungen werden auch die wenigsten Autofahrer kennen.

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Zitat
B-V 3313
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andre_de
Wenn die Straßenbahn da "nur so rumsteht", also zum Rangieren, Fahrstandswechsel, Warten auf Einrückerlaubnis oder sonst was, dann ist das kein verkehrsbedingtes Anhalten. Die Straßenbahn nimmt dann am Straßenverkehr überhaupt nicht teil, sodass der oben beschriebene Vorgang kein Überholen ist, sondern ein Vorbeifahren (ähnlich wie an parkenden Autos). Die Regeln zum Überholen gelten in dem Fall also nicht.

Da die StVO bei den Straßenbahnen nicht zwischen Rangierfahrt, Fahrstandswechel, Pause oder sonst was unterschiedet, gilt der § 5 Abs. 7 StVO immer. Derlei betriebliche Unterscheidungen werden auch die wenigsten Autofahrer kennen.

Danke für den Hinweis mit dem Absatz 7 bzgl. ÜBERHOLEN.

Im konkreten Fall bleibe ich aber dabei, dass es gar kein Überholen ist, wenn die Straßenbahn da nur so rumsteht (und garnicht fahrfähig ist, weil sich der Fahrer nicht im Fahrstand befindet), sondern ein Vorbeifahren. Dann gilt auch kein $5 Abs. 7, der ausschließlich das Überholen regelt.

Viele Grüße
André
Zitat
andre_de
Im konkreten Fall bleibe ich aber dabei, dass es gar kein Überholen ist, wenn die Straßenbahn da nur so rumsteht (und garnicht fahrfähig ist, weil sich der Fahrer nicht im Fahrstand befindet), sondern ein Vorbeifahren. Dann gilt auch kein $5 Abs. 7, der ausschließlich das Überholen regelt.

Und das sich kein Fahrer im Fahrstand befindet sieht man als Autofahrer per Röntgenblick? Was ist wenn, der Fahrer die Rampe anlegt? Dann darf ich ja nach deiner Defintion vorbeikacheln, weil er nicht vorne sitzt.

Wie gesagt, es gibt keinen Paragraphen über "parkende" Straßenbahnen, ergo gilt grundsätzlich der § 5 Abs. 7 StVO.

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1 mal bearbeitet. Zuletzt am 16.01.2022 22:57 von B-V 3313.
Zitat
andre_de
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B-V 3313
Zitat
andre_de
Wenn die Straßenbahn da "nur so rumsteht", also zum Rangieren, Fahrstandswechsel, Warten auf Einrückerlaubnis oder sonst was, dann ist das kein verkehrsbedingtes Anhalten. Die Straßenbahn nimmt dann am Straßenverkehr überhaupt nicht teil, sodass der oben beschriebene Vorgang kein Überholen ist, sondern ein Vorbeifahren (ähnlich wie an parkenden Autos). Die Regeln zum Überholen gelten in dem Fall also nicht.

Da die StVO bei den Straßenbahnen nicht zwischen Rangierfahrt, Fahrstandswechel, Pause oder sonst was unterschiedet, gilt der § 5 Abs. 7 StVO immer. Derlei betriebliche Unterscheidungen werden auch die wenigsten Autofahrer kennen.

Danke für den Hinweis mit dem Absatz 7 bzgl. ÜBERHOLEN.

Im konkreten Fall bleibe ich aber dabei, dass es gar kein Überholen ist, wenn die Straßenbahn da nur so rumsteht (und garnicht fahrfähig ist, weil sich der Fahrer nicht im Fahrstand befindet), sondern ein Vorbeifahren. Dann gilt auch kein $5 Abs. 7, der ausschließlich das Überholen regelt.

Viele Grüße
André
Da muß ich B-V 3313 mal Recht geben. Wie soll ich, selbst an einer Endstelle als "Ortsunkundiger" wissen ob eine Straßenbahn dauerhaft nur rumsteht oder nur einen kurzen Halt hat bzw. besetzt oder unbesetzt ist?
Zitat
B-V 3313
Zitat
andre_de
Im konkreten Fall bleibe ich aber dabei, dass es gar kein Überholen ist, wenn die Straßenbahn da nur so rumsteht (und garnicht fahrfähig ist, weil sich der Fahrer nicht im Fahrstand befindet), sondern ein Vorbeifahren. Dann gilt auch kein $5 Abs. 7, der ausschließlich das Überholen regelt.

Und das sich kein Fahrer im Fahrstand befindet sieht man als Autofahrer per Röntgenblick? Was ist wenn, der Fahrer die Rampe anlegt? Dann darf ich ja nach deiner Defintion vorbeikacheln, weil er nicht vorne sitzt.

Wie gesagt, es gibt keinen Paragraphen über "parkende" Straßenbahnen, ergo gilt grundsätzlich der § 5 Abs. 7 StVO.

Das ist egal, ob der Autofahrer das sieht. Es gilt der Sachverhalt. Rampe anlegen ist etwas anderes, weil das an einer Haltestelle passiert und die Straßenbahn damit verkehrsbedingt hält.

Dein "ergo" ist Unsinn. Man braucht keinen Paragraphen über "parkende Straßenbahnen", weil es ausreichende Regeln zum Vorbeifahren und zum ruhenden Verkehr gibt. Eine Straßenbahn, die abgestellt rumsteht, ist aus StVO-Sicht kein aktiv am Straßenverkehr teilnehmendes Fahrzeug. Da ist es völlig egal, ob es sich dabei um eine Straßenbahn oder ein parkendes Auto oder ein Unfall-Wrack handelt (für das übrigens auch keine Überholverbots-Regeln gelten ;-)
Stehen vor dem Hof Köpenick etwa keine Haltestellenschilder?

Zitat
andre_de
Dein "ergo" ist Unsinn. Man braucht keinen Paragraphen über "parkende Straßenbahnen", weil es ausreichende Regeln zum Vorbeifahren und zum ruhenden Verkehr gibt.

Aber nicht zum Schienenverkehr.

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
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GraphXBerlin
Wie soll ich, selbst an einer Endstelle als "Ortsunkundiger" wissen ob eine Straßenbahn dauerhaft nur rumsteht oder nur einen kurzen Halt hat bzw. besetzt oder unbesetzt ist?

Wenn Du es nicht siehst (also den Sachverhalt nicht sicher einschätzen kannst), musst Du natürlich davon ausgehen, dass die Straßenbahn fahrbereit ist. Wenn Du aber siehst, dass der Fahrer draußen rumwandert oder zum Rauchen an den Rand geht oder die Bahn abgebügelt ist, dann kannst Du den Sachverhalt erkennen.

Für die (mögliche) Strafe ist das aber egal, was Du gesehen hast oder nicht gesehen hast. Wenn Du vorbeifährst und wirst dann angehalten, dann gilt der reale Sachverhalt, egal, was Du gesehen oder nicht gesehen hast. Wenn zu dem Zeitpunkt die Straßenbahn real nicht fahrfähig war, darf man Dich fürs Vorbeifahren nicht bestrafen.

Viele Grüße
André
Zitat
B-V 3313
Stehen vor dem Hof Köpenick etwa keine Haltestellenschilder?

Zitat
andre_de
Dein "ergo" ist Unsinn. Man braucht keinen Paragraphen über "parkende Straßenbahnen", weil es ausreichende Regeln zum Vorbeifahren und zum ruhenden Verkehr gibt.

Aber nicht zum Schienenverkehr.

Was soll das denn jetzt? Straßenbahnen sind zunächst ganz normale Fahrzeuge lt. StVO. Sonderfälle des Schienenverkehrs sind in der StVO namentlich geregelt. Wenns keine Sonderregel gibt, gilt die "normale" StVO. Es gibt ja nicht alle Paragraphen doppelt.
Zitat
andre_de
Was soll das denn jetzt? Straßenbahnen sind zunächst ganz normale Fahrzeuge lt. StVO. Sonderfälle des Schienenverkehrs sind in der StVO namentlich geregelt. Wenns keine Sonderregel gibt, gilt die "normale" StVO. Es gibt ja nicht alle Paragraphen doppelt.

Das frage ich mich bei dir seit einigen Minuten.

Was ist denn nun mit den Haltestellenschildern vor dem Hof Köpenick?

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat
B-V 3313
Zitat
andre_de
Was soll das denn jetzt? Straßenbahnen sind zunächst ganz normale Fahrzeuge lt. StVO. Sonderfälle des Schienenverkehrs sind in der StVO namentlich geregelt. Wenns keine Sonderregel gibt, gilt die "normale" StVO. Es gibt ja nicht alle Paragraphen doppelt.

Das frage ich mich bei dir seit einigen Minuten.

Was ist denn nun mit den Haltestellenschildern vor dem Hof Köpenick?

Was soll damit sein? Ein Haltestellenschild macht aus einem abgestellten Fahrzeug noch lange kein anhaltendes Fahrzeug.

Hast Du Dich mit dem Unterschied zwischen Halten/Anhalten/Stehen sowie zwischen Überholen/Vorbeifahren überhaupt beschäftigt und diese verstanden? Der o.g. Wikipedia-Artikel wäre ein guter Einstieg. Oder gehts Dir wieder mal nur darum, irgendwie rechtzuhaben?



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 16.01.2022 23:28 von andre_de.
Zitat
andre_de
Oder gehts Dir wieder mal nur darum, irgendwie rechtzuhaben?

Süß. Du willst doch gegen die Argumente drei Mituser mit dem Kopf durch die Wand.

Aber ja, ich wäre wirklich daran interessiert, warum eine stehende Bahn plötzlich kein Schienenfahrzeug mehr sein soll:

Zitat
„Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.“

Zeige mir doch da mal bitte einen entsprechenden Link oder sogar ein Urteil.

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Wir brauchen einfach an jeder Haltestelle eine Pförtnerampel, die mittels grünem Pfeil anzeigt, ob man rechts oder links an der Bahn vorbei darf.

Anderes Thema: die S3 ist zurzeit in Köpenick abends nicht barrierefrei erreichbar, weil im Aufzug jemand wohnt. Bitte ab Friedrichshagen oder Karlshorst die Straßenbahn benutzen!
Zitat
Hechtwagen
Zitat
T6Jagdpilot
Zitat
Heidekraut
Wie ist das bei Kapphaltestellen? Das gab es noch nicht, als ich im 19 Jahrhundert die Fahrerlaubnis gemacht hatte. Die Pferdebahn wurde nie links überholt.

Da darfst Du (hü) ..deshalb muss die Bimmel blinken wie bei Abfahrt vom Straßenrand, dann darfste nicht.( brr)

Für die Allierten hat man es es übrigens in vier Sprachen "nicht links überholen" hinten an die Bimmel geschrieben..
die wenigsten der Soldaten kannten die Elektrische ;-)

T6JP

... muss die Bimmel an Kaphaltestellen blinken, damit der Kfz-Verkehr nicht links überholt? Wenn nicht, sollte das zur Pflicht werden!
Wie gefährlich das überholen links ist, kann man ja seit letzten Jahr täglich in der Langhansstr. beobachten, da gab es schon mehrere Beinahunfälle wenn ein aussteigender Fahrgast die die Straße vor der Bahn überquerte im Glaube da darf Keiner überholen.

Ja, die Bimmel muß bei Abfahrt an der Kaphaltestelle links blinken. Gilt wie Abfahren vom Fahrbahnrand.

T6JP
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