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Kurzmeldungen im Januar 2022
geschrieben von B-V 3313 
Zitat
B-V 3313
Zitat
andre_de
Was soll das denn jetzt? Straßenbahnen sind zunächst ganz normale Fahrzeuge lt. StVO. Sonderfälle des Schienenverkehrs sind in der StVO namentlich geregelt. Wenns keine Sonderregel gibt, gilt die "normale" StVO. Es gibt ja nicht alle Paragraphen doppelt.

Das frage ich mich bei dir seit einigen Minuten.

Was ist denn nun mit den Haltestellenschildern vor dem Hof Köpenick?

Ich erkläre es mal für Ortsunkundige..
Fahrtrichtung Wendenschloß: Bereits an der Fußgängerampel nach der Einmündung Luisenstr.verringert sich die Fahrbahnbreite auf eine Spur,es schließt sich eine (Kap)Haltestelle an.
Theoretisch darf dann hier die Bimmel überholt werden-aber da steht auch das Zeichen 205,
und wer da überholt hat theoretisch keinen Einblick auf seinen Überholweg, weil er nicht einsehen kann,
ob vom Btf eine Bahn kommt der er die Vorfahrt gewähren müsste. Also dürfte gar nicht überholt werden...
Nach der Hst verbreitert sich die Straße wieder auf zwei Spuren, also muss an der Bimmel rechts vorbeigefahren werden,
ein links überholen ist nicht zulässig, wenn dort eine Bahn verkehrsbedingt steht-nichts anderes ist dort z.B. ein Fahrerstandswechsel oder das halten zum Weiche stellen.
Vor dem Verwaltungsgebäude ist nochmal eine Hst- also Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, und vor der Ausfahrt der alten Halle steht nochmal Zeichen 205-
also auch diese Kombination schließt eine höhere Fahrgeschwindigkeit aus,und wegen den schneller fahrenden kommt beim Aussteigen die Hand mit dem Weichensteller.......

Fahrrichtung Köpenick: Von der Einmündung Charlottenstr bis zur Einmündung Dorotheenstr ist die Wendenschloßstr zweispurig,
gleich hinter der Einmündung Charlottenstr steht Zeichen 205, und bis zur Einmündung Dorotheenstr ist Halte bzw Parkverbot.
Dort trotzdem parkende Fzg. schließen also das links überholen der Bahn ebenso aus.
Ebenso steht gegenüber der "Acker"ausfahrt und vor dem ehem. Wehrkreiskommando eine Hst.Tafel, was das schneller fahren ausschließt,wenn dort eine Bahn verkehrsbedingt hält-
also egal ob Fahrgastwechsel, Fahrerstandswechsel oder Rangierfahrt innerhalb des Hst.Bereich usw.
Die Nichtbeachtung dieser Zeichenfolge ist alltäglich, bei Berufskraftfahrern wie Taxlern oder Fahrlehrern erschreckend.

T6JP
Zitat
T6Jagdpilot
was das schneller fahren ausschließt,wenn dort eine Bahn verkehrsbedingt hält

Ich dürfte also auch an der haltenden Straßenbahn nicht (langsam) vorbeifahren - denn schneller als "halten" wäre langsames und vorsichtiges (links) Vorbeifahren auf jeden Fall? Dass ich nicht mit fünfzig links neben der Bahn vorbei husche dürfte klar sein. Aber wenn ich den Eindruck habe das dauert nun länger mit der Bahn ... andernfalls dürfte da ja abends während der "Aussetzphase" kaum wer durch kommen.

~~~~~~
Sie befinden sich HIER.
Wie schon gesagt-da neben der Bahn in Ri Köpenick noch eine Fahrbahn vorhanden ist ,
darf man die Bahn dort nicht links überholen-und wegen der Haltestelle rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren.
Steigen Personen aus und ein muß gehalten werden.
Etwas anders gibt die STVO nicht vor.

T6JP
Zitat
B-V 3313
Zeige mir doch da mal bitte einen entsprechenden Link oder sogar ein Urteil.

Bitteschön: Ein Urteil, das auf den Unterschied zwischen Vorbeifahren (z.B. an einem fahrplanmäßig haltenden Bus) und Überholen (des verkehrsbedingt hinter diesem Bus wartenden Autos) eingeht – mit dem Ergebnis, dass gewisse Vorschriften zum Überholen (in dem Fall: das Einhalten des Seitenabstands) gar nicht greifen, weil die Autofahrerin den Bus nicht überholt hat, sondern an ihm vorbeigefahren ist: LG Karlsruhe, Urteil vom 24.2.2011, 1 S 129/10 (Randnummer 17)

Allerdings hatte themenbezogen das OLG Düsseldorf schon am 16.09.1985 zum Aktenzeichen 1 U 124/84 entschieden, dass an Straßenbahnen grundsätzlich auch nicht links vorbeigefahren werden darf. Zu diesem Urteil habe ich aber nur den Leitsatz gefunden, sodass ich mir keine Meinung bilden konnte, inwieweit dieses Urteil noch aktuell ist.
Und das gleiche Gericht hatte schon am 14.12.1972 (Aktenzeichen 12 U 42/72) entschieden, dass man wegen einer Baustelle rechts der Straßenbahn diese auf der linken Seite überholen dürfe. Aber auch hier habe ich nur den Leitsatz gefunden und kann mir weder eine Meinung zur Aktualität des Urteils bilden noch dazu, ob es auch auf parkende Autos übertragbar wäre.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 17.01.2022 18:42 von Jumbo.
Zitat
B-V 3313
Aber ja, ich wäre wirklich daran interessiert, warum eine stehende Bahn plötzlich kein Schienenfahrzeug mehr sein soll:

Zitat
„Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.“

Hab ich nirgendwo behauptet. Offenbar hast Du große Schwierigkeiten zu verstehen, was ich schreibe. Daher nochmal ganz langsam und zunächst grundsätzlich:

Gesetze funktionieren so, dass man zuerst die relevanten Begriffe definiert, und danach mit diesen klar definierten Begriffen Regeln beschreibt. Falsches Verständnis der Begriffe führt zwangsweise zu falschem Verständnis der Regeln.

  • Verkehrsteilnehmer sind alle, die den öffentlichen Straßenraum nutzen. Das schließt also die Straßenbahn als Schienenfahrzeug mit ein.
  • Anhalten im Sinne der StVO ist der Vorgang, wenn man aufgrund der Verkehrssituation sein Fahrzeug zum stehen bringen muss, z.B. an einer roten Ampel oder um Vorfahrt zu gewähren. Kennzeichnend ist, dass dies nicht "freiwillig" erfolgt und dass eine Weiterfahrt nach Wegfall des Anhaltegrunds sofort möglich ist. Auch das Verweilen einer Straßenbahn an einer Haltestelle zum Zwecke des Fahrgastwechsels dürfte hierunter zu verstehen sein (ggf. ist das aber bereits ein "Halten", siehe unten).
  • Das Halten ist im Gegensatz dazu eine freiwillige Handlung, die nicht durch die Verkehrssituation erzwungen wird. Hierbei darf auch kurz ausgestiegen, aber das Fahrzeug nicht verlassen werden, sodass es jederzeit wegbewegt werden kann. Der Vorgang muss kurz (<3 min) sein.
  • Parken ist ebenfalls eine freiwillige Handlung, hier wird das Fahrzeug aber verlassen und/oder länger als 3 min abgestellt. Parken gehört zum ruhenden Verkehr.
  • Zum Überholen zitiere ich direkt mal: "Passieren eines langsameren oder anhaltenden Verkehrsmittels (des Überholten) durch ein schnelleres". Das überholte Fahrzeug muss also fahren oder darf maximal anhalten (siehe oben). Wenn es dagegen hält oder parkt, ist es dagegen kein Überholen, sondern:
  • Vorbeifahren (Link ebenda): "Im Gegensatz dazu bezeichnet Vorbeifahren das Passieren eines (nicht verkehrsbedingt) haltenden bzw. parkenden Fahrzeugs." Regeln zum Überholen finden sich in §5 StVO, Regeln zum Vorbeifahren dagegen in §6.

So, und nun kann man nochmal überlegen, welcher Sachverhalt bei der länger auf der Straße abgestellten Straßenbahn (ggf. mit Verlassen des Fahrstandes) vorliegt. Und aufbauend darauf, ob man eine derart abgestellte Straßenbahn tatsächlich ÜBERHOLEN kann. Und nur dann würden die StVO-Regeln zum Überholen gelten. Andernfalls (und dieser Fall wurde hier nach meiner Wahrnehmung bei den fürs Wenden oder Einrücken abgestellten Bahnen beschrieben) handelt es sich ums VORBEIFAHREN, und das darf man an allen haltenden/parkenden Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf beiden Seiten (beim Vorbeifahren auf der linken Seite unter Beachtung von §6).

Viele Grüße
André



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 17.01.2022 21:11 von andre_de.
Zitat
andre_de
Zitat
B-V 3313
Aber ja, ich wäre wirklich daran interessiert, warum eine stehende Bahn plötzlich kein Schienenfahrzeug mehr sein soll:

Zitat
„Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.“

Hab ich nirgendwo behauptet. Offenbar hast Du große Schwierigkeiten zu verstehen, was ich schreibe. Daher nochmal ganz langsam und zunächst grundsätzlich:

Gesetze funktionieren so, dass man zuerst die relevanten Begriffe definiert, und danach mit diesen klar definierten Begriffen Regeln beschreibt. Falsches Verständnis der Begriffe führt zwangsweise zu falschem Verständnis der Regeln.

  • Verkehrsteilnehmer sind alle, die den öffentlichen Straßenraum nutzen. Das schließt also die Straßenbahn als Schienenfahrzeug mit ein.
  • Anhalten im Sinne der StVO ist der Vorgang, wenn man aufgrund der Verkehrssituation sein Fahrzeug zum stehen bringen muss, z.B. an einer roten Ampel oder um Vorfahrt zu gewähren. Kennzeichnend ist, dass dies nicht "freiwillig" erfolgt und dass eine Weiterfahrt nach Wegfall des Anhaltegrunds sofort möglich ist. Auch das Verweilen einer Straßenbahn an einer Haltestelle zum Zwecke des Fahrgastwechsels dürfte hierunter zu verstehen sein (ggf. ist das aber bereits ein "Halten", siehe unten).
  • Das Halten ist im Gegensatz dazu eine freiwillige Handlung, die nicht durch die Verkehrssituation erzwungen wird. Hierbei darf auch kurz ausgestiegen, aber das Fahrzeug nicht verlassen werden, sodass es jederzeit wegbewegt werden kann. Der Vorgang muss kurz (<3 min) sein.
  • Parken ist ebenfalls eine freiwillige Handlung, hier wird das Fahrzeug aber verlassen und/oder länger als 3 min abgestellt. Parken gehört zum ruhenden Verkehr.
  • Zum Überholen zitiere ich direkt mal: "Passieren eines langsameren oder anhaltenden Verkehrsmittels (des Überholten) durch ein schnelleres". Das überholte Fahrzeug muss also fahren oder darf maximal anhalten (siehe oben). Wenn es dagegen hält oder parkt, ist es dagegen kein Überholen, sondern:
  • Vorbeifahren (Link ebenda): "Im Gegensatz dazu bezeichnet Vorbeifahren das Passieren eines (nicht verkehrsbedingt) haltenden bzw. parkenden Fahrzeugs." Regeln zum Überholen finden sich in §5 StVO, Regeln zum Vorbeifahren dagegen in §6.

So, und nun kann man nochmal überlegen, welcher Sachverhalt bei der länger auf der Straße abgestellten Straßenbahn (ggf. mit Verlassen des Fahrstandes) vorliegt. Und aufbauend darauf, ob man eine derart abgestellte Straßenbahn tatsächlich ÜBERHOLEN kann. Und nur dann würden die StVO-Regeln zum Überholen gelten. Andernfalls (und dieser Fall wurde hier nach meiner Wahrnehmung bei den fürs Wenden oder Einrücken abgestellten Bahnen beschrieben) handelt es sich ums VORBEIFAHREN, und das darf man an allen haltenden/parkenden Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf beiden Seiten (beim Vorbeifahren auf der linken Seite unter Beachtung von §6).

Viele Grüße
André

Deine Interpretation ist trotzdem falsch.

Zitat
§6
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.

Dann hätten wir da aber noch:
Zitat
§7
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden.

Da nur eine Mittelleitlinie markiert ist, ergeben sich die vier Fahrstreifen nur aus der Breite der Fahrbahn.

Dann wäre da noch:
Zitat
§12
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. 5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

Für eine Vorbeifahrt am "haltende Fahrzeug" nach §6 wird logischerweise angenommen, dass es gemäß §12 hält. Das kann ein Schienenfahrzeug aber spurführungsbedingt nicht, demzufolge ist ein Vorbeifahren auf der rechten Seite möglich und §6 greift gar nicht.

Zitat
§2
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

--- Signatur ---
Bitte beachten Sie beim Aussteigen die Lücke zwischen Bus und Bordsteinkante!



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 17.01.2022 22:37 von Jay.
Vielen Dank, Jay. Du hast es verstanden.

x--x--x--x

Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat
Jay
Deine Interpretation ist trotzdem falsch.

Ich kann den Widerspruch zu meinen Ausführungen (noch) nicht erkennen. Zunächst sind wir offenbar beieinander, dass der Vorgang hier kein Überholen, sondern ein Vorbeifahren ist.

Zitat
Jay
Da nur eine Mittelleitlinie markiert ist, ergeben sich die vier Fahrstreifen nur aus der Breite der Fahrbahn.

Nein, rein aus der Fahrbahnbreite ergibt sich nicht die Anzahl der Fahrstreifen, sondern ausschließlich aus der Markierung. Auch ein überbreiter Fahrstreifen ist EIN Fahrstreifen. Wenn es ausschließlich eine Mittelleitlinie gibt, besteht die Fahrbahn aus zwei Fahrstreifen, nicht aus vier. Der von Dir zitierte §7 ist hier allerdings eh nicht relevant, da er das Überholen (auf 4-streifigen Fahrbahnen) beschreibt, und nicht das Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug.

Zitat
Jay
Dann wäre da noch: §12 [...]

Für eine Vorbeifahrt am "haltende Fahrzeug" nach §6 wird logischerweise angenommen, dass es gemäß §12 hält. Das kann ein Schienenfahrzeug aber spurführungsbedingt nicht, demzufolge ist ein Vorbeifahren auf der rechten Seite möglich und §6 greift gar nicht.

Das stelle ich doch garnicht in Abrede, dass man an der haltenden/parkenden Straßenbahn rechts vorbeifahren darf. §6 schließt das ja auch nicht aus, er regelt lediglich, dass beim Vorbeifahren auf der linken Seite der Gegenverkehr zu beachten ist.

Zitat
Jay
Zitat
§2
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

Da gehe ich mit, dass in dem Fall, wo an einem Hindernis oder einem anderweitig haltenden/parkenden Fahrzeug sowohl rechts als auch links vorbeigefahren werden kann, zuerst die rechte Variante zu wählen ist.

Nochmal zum Ursprung der Diskussion: Die Frage war, ob an einer auf der Fahrbahn abgestellten stehenden Straßenbahn grundsätzlich nicht links vorbeigefahren werden darf. Und dies wurde von einigen hier mit Verweis auf die Regeln zum Überholen katagorisch verneint. Ich habe hergeleitet, dass dies nicht stimmt, da es sich bei dem Vorgang überhaupt nicht um ein Überholen handelt (sondern eben um ein Vorbeifahren), und dass das Vorbeifahren auf der linken Seite eben nicht kategorisch ausgeschlossen ist. Dass dies nicht die bevorzugte Variante ist, sofern rechts die Möglichkeit besteht, ist davon unbenommen.

Viele Grüße
André



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 17.01.2022 23:37 von andre_de.
Zitat
andre_de
So, und nun kann man nochmal überlegen, welcher Sachverhalt bei der länger auf der Straße abgestellten Straßenbahn (ggf. mit Verlassen des Fahrstandes) vorliegt. Und aufbauend darauf, ob man eine derart abgestellte Straßenbahn tatsächlich ÜBERHOLEN kann.

Die Ausgangsfrage drehte sich aber nicht um länger abgestellte Bahnen, sondern darum zum Rangierpult zu laufen.

Ein Führerstandswechsel würde ich nicht als Abstellen im verkehrsrechtlichen Sinne sehen. Denn wenn man nach diesem Rechtspassus googelt, landet man eher bei Fällen nahe der Sondernutzungserlaubnis, wie Werbeanhänger oder Fahrzeuge ohne Zulassung etc.

Gegenfrage: Was sind denn deiner Ansicht nach dann kürzer abgestellte Fahrzeuge? Wann beginnt bei dir lang? Oder im verkehrsrechtlichen Sinne gesprochen: Wo wäre hier der Übergang vom Gemeingebrauch zur Sondernutzung?

Und warum ist das Anhalten um den Fahrtrichtungswechsel zu vollziehen kein verkehrsbedingtes Anhalten, wo doch die Gleistopologie exakt jenen externen Einfluss darstellt, der das Anhalten "erzwingt" d.h. unfreiwillig ist?

Ich widerspreche dir nicht, sondern kann als stiller Mitleser deinem Gedankengang nicht folgen.

--
Das Gegenteil von umfahren ist umfahren.
Zitat
Florian Schulz
Zitat
andre_de
So, und nun kann man nochmal überlegen, welcher Sachverhalt bei der länger auf der Straße abgestellten Straßenbahn (ggf. mit Verlassen des Fahrstandes) vorliegt. Und aufbauend darauf, ob man eine derart abgestellte Straßenbahn tatsächlich ÜBERHOLEN kann.

Die Ausgangsfrage drehte sich aber nicht um länger abgestellte Bahnen, sondern darum zum Rangierpult zu laufen.

Ein Führerstandswechsel würde ich nicht als Abstellen im verkehrsrechtlichen Sinne sehen. Denn wenn man nach diesem Rechtspassus googelt, landet man eher bei Fällen nahe der Sondernutzungserlaubnis, wie Werbeanhänger oder Fahrzeuge ohne Zulassung etc.

Gegenfrage: Was sind denn deiner Ansicht nach dann kürzer abgestellte Fahrzeuge? Wann beginnt bei dir lang? Oder im verkehrsrechtlichen Sinne gesprochen: Wo wäre hier der Übergang vom Gemeingebrauch zur Sondernutzung?

Die Dauer spielt hier in der Diskussion m.E. keine Rolle, denn hier geht es ausschließlich um den Unterschied zwischen Anhalten sowie Halten/Parken (die Dauer ist lediglich für den Unterschied zwischen Halten und Parken relevant). Bitte ersetze gedanklich in meinem zitierten Beitrag das Wort "abgestellt" durch "stehende", das war missverständlich formuliert. Ich habe es im Ursprungs-Beitrag entsprechend editiert.

Zitat
Florian Schulz
Und warum ist das Anhalten um den Fahrtrichtungswechsel zu vollziehen kein verkehrsbedingtes Anhalten, wo doch die Gleistopologie exakt jenen externen Einfluss darstellt, der das Anhalten "erzwingt" d.h. unfreiwillig ist?

Hm, das ist vielleicht der berühmte Graubereich. Ich würde sagen, wenn der Fahrtrichtungswechsel unverzüglich passiert, dann kann man das so sehen, dass es sich hierbei um ein verkehrsbedingtes Anhalten handelt. Wobei allerdings das von Jumbo zitierte Urteil jegliches Verweilen an Haltestellen als "Halten" (und nicht als Anhalten) definiert.

Wenn aber (und das ist nach meiner Wahrnehmung an Betriebshöfen der häufige Fall) nicht unmittelbar eingerückt wird, weil der Disponent das noch nicht freigegeben hat oder das Tor noch zu ist oder die Zigarette noch nicht aufgeraucht, dann ist es ganz sicher kein verkehrsbedingtes Anhalten mehr, sondern ein Halten oder Parken.

Nach meiner Wahrnehmung bezog sich Philipp genau auf diesen längerdauernden Fall, denn er schrieb:
Zitat
Philipp Borchert
Aber wenn ich den Eindruck habe das dauert nun länger mit der Bahn ... andernfalls dürfte da ja abends während der "Aussetzphase" kaum wer durch kommen.

Zitat
Florian Schulz
Ich widerspreche dir nicht, sondern kann als stiller Mitleser deinem Gedankengang nicht folgen.

Ich hoffe, dass mein Gedankengang nun etwas klarer ist ;-)

Viele Grüße
André
Offenbar eine schwierige und interpretationsfähige Rechtslage.

Wohl aus ähnlichem Grunde hatte die Verkehrsbehörde bei der Rangiernotwendigkeit auf der Siegfriedstraße vor dem Straßenbahnhof Lichtenberg kurzerhand den ganzen Gleisbereich mit gelben Streifen als Sperrfläche markieren lassen. Das hatte zur Folge, dass die verbleibende Fahrbahn zwischen Sperrfläche und Sperrlinie des Fahrradstreifens nur noch ca. 1,5m breit war und sich die Fahrzeugführer breiterer Fahrzeuge aussuchen mussten, ob sie nun den Fahrradstreifen oder die Straßenbahnsperrfläche ignorieren wollten. Legal war dieser Bereich auch für die Omnibuslinie 240 und diverse ein- und ausrückende Busse jedenfalls nicht passierbar.
Und siehe da: schon ein, zwei Tage später war die Sperrlinie zum Fahrradstreifen gelb ausgekreuzt und der Gehweg per Verkehrszeichen kurzerhand zum kombinierten Geh- und Radweg umgewidmet worden. Und das auch im Haltestellenbereich von Straßenbahn (Linien 21 und 37) und Omnibus (Linie 240) in Richtung Herzbergstraße.

Inzwischen wurden im Dezember die Bauarbeiten vor und auf dem Straßenbahnhof Lichtenberg abgeschlossen, so dass nicht mehr rückwärts auf die "Platte" eingerückt wird. Die Sperrfläche und die Fahrradfahrstreifen-Verschwenkung auf den Fußgängerweg sind aber immer noch da.

Letztens stand ich und weitere Autofahrer mit ihren Kfz. (dahinter auch ein Straßenbahnwagen) einige Minuten hinter einem 240er Bus, der gerade Fahrerwechsel machte bzw. auf Ablösung wartete. Der Fahrer sah das wohl und blinkte zusätzlich rechts, konnte aber den Pulkführer nicht dazu bewegen, verkehrswidrig über die Sperrfläche vorbei zu fahren. Nur ein SUV-Fahrer nutzte dann die linke Fahrbahnseite zum Vorbeirauschen an Straßenbahn, wartenden Kfz. und dem verkehrsbehindernden Bus. Er gab aber präventiv Warnsignale mit der Hupe!

so long

Mario
Hallo André,

ich kann Dir absolut folgen.

Vor allem ist die Erkenntnis richtig, zwischen verkehrsbedingtem Anhalten einerseits und Anhalten aus anderen Gründen andererseits (persönliche, betriebsbedingte oder andere Gründe, die mit dem Verkehrsablauf auf der Straße nichts zu haben) völlig richtig.

Viele Grüße
Manuel



Zitat
andre_de
Zitat
Florian Schulz
Zitat
andre_de
So, und nun kann man nochmal überlegen, welcher Sachverhalt bei der länger auf der Straße abgestellten Straßenbahn (ggf. mit Verlassen des Fahrstandes) vorliegt. Und aufbauend darauf, ob man eine derart abgestellte Straßenbahn tatsächlich ÜBERHOLEN kann.

Die Ausgangsfrage drehte sich aber nicht um länger abgestellte Bahnen, sondern darum zum Rangierpult zu laufen.

Ein Führerstandswechsel würde ich nicht als Abstellen im verkehrsrechtlichen Sinne sehen. Denn wenn man nach diesem Rechtspassus googelt, landet man eher bei Fällen nahe der Sondernutzungserlaubnis, wie Werbeanhänger oder Fahrzeuge ohne Zulassung etc.

Gegenfrage: Was sind denn deiner Ansicht nach dann kürzer abgestellte Fahrzeuge? Wann beginnt bei dir lang? Oder im verkehrsrechtlichen Sinne gesprochen: Wo wäre hier der Übergang vom Gemeingebrauch zur Sondernutzung?

Die Dauer spielt hier in der Diskussion m.E. keine Rolle, denn hier geht es ausschließlich um den Unterschied zwischen Anhalten sowie Halten/Parken (die Dauer ist lediglich für den Unterschied zwischen Halten und Parken relevant). Bitte ersetze gedanklich in meinem zitierten Beitrag das Wort "abgestellt" durch "stehende", das war missverständlich formuliert. Ich habe es im Ursprungs-Beitrag entsprechend editiert.

Zitat
Florian Schulz
Und warum ist das Anhalten um den Fahrtrichtungswechsel zu vollziehen kein verkehrsbedingtes Anhalten, wo doch die Gleistopologie exakt jenen externen Einfluss darstellt, der das Anhalten "erzwingt" d.h. unfreiwillig ist?

Hm, das ist vielleicht der berühmte Graubereich. Ich würde sagen, wenn der Fahrtrichtungswechsel unverzüglich passiert, dann kann man das so sehen, dass es sich hierbei um ein verkehrsbedingtes Anhalten handelt. Wobei allerdings das von Jumbo zitierte Urteil jegliches Verweilen an Haltestellen als "Halten" (und nicht als Anhalten) definiert.

Wenn aber (und das ist nach meiner Wahrnehmung an Betriebshöfen der häufige Fall) nicht unmittelbar eingerückt wird, weil der Disponent das noch nicht freigegeben hat oder das Tor noch zu ist oder die Zigarette noch nicht aufgeraucht, dann ist es ganz sicher kein verkehrsbedingtes Anhalten mehr, sondern ein Halten oder Parken.

Nach meiner Wahrnehmung bezog sich Philipp genau auf diesen längerdauernden Fall, denn er schrieb:
Zitat
Philipp Borchert
Aber wenn ich den Eindruck habe das dauert nun länger mit der Bahn ... andernfalls dürfte da ja abends während der "Aussetzphase" kaum wer durch kommen.

Zitat
Florian Schulz
Ich widerspreche dir nicht, sondern kann als stiller Mitleser deinem Gedankengang nicht folgen.

Ich hoffe, dass mein Gedankengang nun etwas klarer ist ;-)

Viele Grüße
André
Zitat
andre_de
Nach meiner Wahrnehmung bezog sich Philipp genau auf diesen längerdauernden Fall, denn er schrieb:
Zitat
Philipp Borchert
Aber wenn ich den Eindruck habe das dauert nun länger mit der Bahn ... andernfalls dürfte da ja abends während der "Aussetzphase" kaum wer durch kommen.

Zitat
Florian Schulz
Ich widerspreche dir nicht, sondern kann als stiller Mitleser deinem Gedankengang nicht folgen.

Ich hoffe, dass mein Gedankengang nun etwas klarer ist ;-)

Ah, von dieser Stelle hast du das "länger" her. Nun, meines Erachtens war der Diskussionsausgang ein weiter zurückliegender Zeitpunkt:

Zitat
Philipp Borchert
Überholen? Wenn ihr am Betriebshof steht weil das Fahrpersonal an das Rangierpult geht, dann ist es kein Überholen wenn man links vorbei fährt.

Das Wechseln des Führstands erfolgt in dem Szenario also unmittelbar, ohne Raucherpause, verschlossenem Tor oder dergleichen. Dazu würde auch die Reaktion von T6Jagdpilot passen, wo der Fahrer den Führerstand mit dem Weichenstelleisen verlässt, das ich als klare Absicht gedeutet habe die Rückwärtsfahrt unmittelbar anzutreten.

Zitat
T6Jagdpilot
Was ich aber immer mache wenn ich im Hst-Bereich vorm Hof aussteige-erst kommt die Hand mit dem Weichensteller aus der Tür,
wenn das Quietschen verebbt, kann ich gefahrlos austeigen ;-)

Offenbar wart ihr schon weiter und ich hatte mang des erstaunlich komplexen Themas den Anschluss verloren ;)

--
Das Gegenteil von umfahren ist umfahren.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 18.01.2022 13:14 von Florian Schulz.
"U-Bahnhof Reinicker Straße" - eine absolute Glanzleistung der Abendschau!

x--x--x--x

Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat

"B-V 3313" am 18.1.2022 um 19.34 Uhr:

"U-Bahnhof Reinicker Straße" - eine absolute Glanzleistung der Abendschau!

Wenn Du schon etwas an der Abendschau bemängelst (und dabei unbedingt Superlative bemühen musst), dann solltest Du wenigstens erwähnen, an welcher Stelle in welcher Ausgabe der Mangel auftrat. Findest Du das nicht auch?

Beitrag über die Einschränkungen im Busverkehr in der Abendschau vom Dienstag, den 18. Januar 2022


(Wahrscheinlich war für den U6-Bahnhof Reinickendorfer Straße nicht mehr genug Platz in der Grafik, sodass die/der des ÖPNV in Berlin offensichtlich unkundige Grafiker*in unzulässig kürzte)

Gruß, Thomas

--
Thomas Krickstadt, Berlin, Germany, usenet@krickstadt.de
Zitat
krickstadt
Zitat

"B-V 3313" am 18.1.2022 um 19.34 Uhr:

"U-Bahnhof Reinicker Straße" - eine absolute Glanzleistung der Abendschau!

(Wahrscheinlich war für den U6-Bahnhof Reinickendorfer Straße nicht mehr genug Platz in der Grafik, sodass die/der des ÖPNV in Berlin offensichtlich unkundige Grafiker*in unzulässig kürzte)

Gruß, Thomas

Da der Berichterstatter den Namen ja auch so nannte, lag es wohl nicht an dem Platzmangel.
Ausserdem wußte ich gar nicht, dass der M27 nur auf dieser Strecke fährt. Und nein, es gibt keinen 5er Takt nach Pankow. Alles in allem war das wirklich eine "Glanzleistung"...
Wo ganz genau werden denn "größere Busse" zu sehen sein? Diese Aussage ist so eine leere Hülse geworden. Abgesehen von den KT4Dm-Zügen kann ich mich nicht erinnern, dass es jemals trotz stetiger Ankündigungen zum Einsatz "größerer Fahrzeuge" gekommen ist.

~~~~~~
Sie befinden sich HIER.
Okay, doch, ich glaube beim 194er und 240er kamen GN zum Einsatz als damals noch EN Standard waren.
Zitat
Philipp Borchert
Wo ganz genau werden denn "größere Busse" zu sehen sein? Diese Aussage ist so eine leere Hülse geworden. Abgesehen von den KT4Dm-Zügen kann ich mich nicht erinnern, dass es jemals trotz stetiger Ankündigungen zum Einsatz "größerer Fahrzeuge" gekommen ist.
Am witzigsten ist ja, dass im rbb-Beitrag genau bei dieser Aussage ("BVG setzt größere Busse ein") ein M29er mit 12-Meter-Eindecker gezeigt wird, obwohl auf dieser Linie jahrzehntelang Doppeldecker mit mehr Platzkapazität der Standard waren. Aber um solche Missstände aufzuzeigen und nicht nur BVG-Marketingsprech wiederzukauen, bräuchte man journalistische Kompetenz im Verkehrsbereich, und daran mangelt es im rbb trotz üppiger Gebührenfinanzierung.
Zitat

"Joe" am 19.1.2022 um 8.31 Uhr:

Da der Berichterstatter den Namen ja auch so nannte, lag es wohl nicht an dem Platzmangel.

Der "Berichterstatter" hat offensichtlich nur die Texte der Grafik abgelesen, wie auch die Länge des Beitrags auf wenig redaktionelle Arbeit (= Eigenleistung) hinweist.

Zitat

Außerdem wusste ich gar nicht, dass der M27 nur auf dieser Strecke fährt.

Das ist mir allerdings beim Nachschauen, wo der M27 lang fährt, auch aufgefallen. Zumal auch die entsprechende Pressemitteilung der BVG zum M27 den Text "10-Min-Takt auf ganzer Linie" enthält.

Zitat

"M48er" am 19.1.2022 um 10.27 Uhr:

[...] trotz üppiger Gebührenfinanzierung.

Das ist ein Thema, das in diesem Forum nicht diskutiert werden soll (Forenregeln §5, Absatz (2), Unterpunkte c. und d.). Wende Dich bitte an die entsprechende Telegram-Gruppe.

Gruß, Thomas

--
Thomas Krickstadt, Berlin, Germany, usenet@krickstadt.de
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