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Unternehmenskultur bei der BVG
geschrieben von Arnd Hellinger 
Welcher Floh hat eigentlich bestimmte Führungskräfte der BVG gebissen, ihren Mitarbeitenden das Veröffentlichen von Führerstandsmitfahrten bei der Straßenbahn zu untersagen? Wessen Rechte sollen dadurch denn jetzt konkret in welcher Form verletzt werden oder worden sein...?

Statt sich über kostenlose Positiv-PR für Betrieb und Beruf zu freuen, legt die Anstalt hier engagierten Menschen m. E. einmal mehr vollkommen unnötig Steine ins Gleis. :-(

Sorry, aber moderne Unternehmenskultur sieht doch eigentlich etwas anders aus. Bei der "Großen Bahn" (DB, ODEG, S-Bahn, Güter-EVU...) funktioniert das ja (mittlerweile) auch...

Viele Grüße
Arnd
Wie werden die Videos erstellt? Handynutzung am Steuer ist zurecht untersagt und gilt natürlich auch für Straßenbahnfahrer. Feste Kameras ohne Bedienhandlung wären für mich in Ordnung. Aber leider übertreiben manche mit ihren Hobbys und haben dann doch für das gute Video mehr Priorität als für die Beachtung des Verkehrs.
Zitat
M48er
Wie werden die Videos erstellt? Handynutzung am Steuer ist zurecht untersagt und gilt natürlich auch für Straßenbahnfahrer. Feste Kameras ohne Bedienhandlung wären für mich in Ordnung. Aber leider übertreiben manche mit ihren Hobbys und haben dann doch für das gute Video mehr Priorität als für die Beachtung des Verkehrs.

Klar darf Videoproduktion nicht zu Lasten der Betriebssicherheit oder generell der im Arbeitsvertrag definierten Tätigkeiten gehen, aber was spräche z. B. dagegen, die über allgemeingesetzliche Vorgaben hinausgehenden Anforderungen/Bedingungen/Voraussetzungen einfach - wie in anderen Verkehrsunternehmen üblich - in einer entsprechenden DANO oder Betriebsvereinbarung gemeinsam mit den daran interessierten Mitarbeitenden zu definieren? Was mich stört, ist das generelle Untersagen...

Und nein, solche Videos entstehen nicht mit dem Smartphone in der einen und dem Sollwertgeber in der anderen Hand, sondern mit befestigten Kameras oder halt befestigten Smartphones.

Viele Grüße
Arnd
Zitat
Arnd Hellinger
Welcher Floh hat eigentlich bestimmte Führungskräfte der BVG gebissen, ihren Mitarbeitenden das Veröffentlichen von Führerstandsmitfahrten bei der Straßenbahn zu untersagen? Wessen Rechte sollen dadurch denn jetzt konkret in welcher Form verletzt werden oder worden sein...?

Statt sich über kostenlose Positiv-PR für Betrieb und Beruf zu freuen, legt die Anstalt hier engagierten Menschen m. E. einmal mehr vollkommen unnötig Steine ins Gleis. :-(

Sorry, aber moderne Unternehmenskultur sieht doch eigentlich etwas anders aus. Bei der "Großen Bahn" (DB, ODEG, S-Bahn, Güter-EVU...) funktioniert das ja (mittlerweile) auch...

Übrigens schon mal was von Datenschutz gehört? Im Gegensatz zur "Großen Bahn", wo eine Datenerfassung nur am Bahnsteig erfolgt, wird der Straßenverkehr gefilmt (Menschen, Autos, Kinder,...). Am besten noch ein paar Verstöße filmen und sich für Rechtsansprüche angreifbar machen.

Ich kritisiere die BVG gerne mal und zweifele, aber wegen so einem Käse ein Fass aufzumachen, halte ich für völlig übertrieben. Zumal das irgendein YouTube-Kanal ist und wir garantiert weiterhin Mitfahrtvideos irgendwo finden werden.

Berliner Linienchronik (+ Stationierungen/Werbungen/...) 1858-2026
Ich finde das grundsätzliche Verbot richtig.
Wer etwas veröffentlichen möchte muss dann vorher fragen. Die BVG kann dann unter Bedingungen zustimmen, z.B. dass Personen verpixelt werden müssen und dass interne Funksprüche stummgeschaltet werden.

Bäderbahn
Zitat
485er-Liebhaber
Zitat
Arnd Hellinger
Welcher Floh hat eigentlich bestimmte Führungskräfte der BVG gebissen, ihren Mitarbeitenden das Veröffentlichen von Führerstandsmitfahrten bei der Straßenbahn zu untersagen? Wessen Rechte sollen dadurch denn jetzt konkret in welcher Form verletzt werden oder worden sein...?

Statt sich über kostenlose Positiv-PR für Betrieb und Beruf zu freuen, legt die Anstalt hier engagierten Menschen m. E. einmal mehr vollkommen unnötig Steine ins Gleis. :-(

Sorry, aber moderne Unternehmenskultur sieht doch eigentlich etwas anders aus. Bei der "Großen Bahn" (DB, ODEG, S-Bahn, Güter-EVU...) funktioniert das ja (mittlerweile) auch...

Übrigens schon mal was von Datenschutz gehört? Im Gegensatz zur "Großen Bahn", wo eine Datenerfassung nur am Bahnsteig erfolgt, wird der Straßenverkehr gefilmt (Menschen, Autos, Kinder,...). Am besten noch ein paar Verstöße filmen und sich für Rechtsansprüche angreifbar machen.

Ich kritisiere die BVG gerne mal und zweifele, aber wegen so einem Käse ein Fass aufzumachen, halte ich für völlig übertrieben. Zumal das irgendein YouTube-Kanal ist und wir garantiert weiterhin Mitfahrtvideos irgendwo finden werden.

Richtig. Das Thema gab es ja schon lange vor der Buchstabenkombination DSGVO. Das generelle Verbot von "Dashcams" hat nach meiner Kenntnis weiterhin Bestand, auch wenn deren Einsatz inzwischen geduldet ist und Dashcamvideos vor Gericht (meist) als Beweismittel zugelassen und anerkannt werden. Hier müsste der Bundesgesetzgeber aktiv werden und den Themenkomplex neu regeln.

Dass die BVG hier ein Verbot ausspricht, ist aus meiner Sicht daher durchaus nachvollziehbar. Die Frage wäre nun, ob sie das gegenüber ihrem Mitarbeiter unzureichend kommuniziert hat oder ob der Mitarbeiter den Sachverhalt nicht verstanden hat und auf stur geschaltet hat, können wir allerdings aus der Darstellung nicht herausfinden.

--- Signatur ---
Bitte beachten Sie beim Aussteigen die Lücke zwischen Bus und Bordsteinkante!
Zitat
Jay
Richtig. Das Thema gab es ja schon lange vor der Buchstabenkombination DSGVO. Das generelle Verbot von "Dashcams" hat nach meiner Kenntnis weiterhin Bestand, auch wenn deren Einsatz inzwischen geduldet ist und Dashcamvideos vor Gericht (meist) als Beweismittel zugelassen und anerkannt werden. Hier müsste der Bundesgesetzgeber aktiv werden und den Themenkomplex neu regeln.

Auf welcher Grundlage sollen „Dashcams“ denn verboten sein?

Ich meine, wenn § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie es erlaubt, Bilder von Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, sofern die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, dann kann es doch eigentlich nicht verboten sein, solche Bilder zu erstellen. Und ein Video ist letztlich nur eine Abfolge vieler einzelner Bilder. Auch sind die Personen bei den typischen Führerstandsvideos eindeutig Beiwerk, da das Hauptaugenmerk auf der Landschaft bzw. Strecke (also sonstigen Örtlichkeit) liegt und sich der Eindruck durch Verpixeln der Personen nicht ändert.

Auch in der DSGVO kann ich kein Verbot erkennen, da der europäische Gesetzgeber die Diskrepanz zwischen Kunstfreiheit und Datenschutz erkannt hat, und in Erwägungsgrund 153 sowie in Artikel 85 es den Mitgliedstaaten überlassen hat, Regeln zur Auflösung dieser Diskrepanz zu schaffen, was der deutsche Gesetzgeber bereits vor vielen Jahren eben durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie getan hat.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 30.04.2026 17:19 von Jumbo.
Zitat
485er-Liebhaber
Im Gegensatz zur "Großen Bahn", wo eine Datenerfassung nur am Bahnsteig erfolgt, wird der Straßenverkehr gefilmt (Menschen, Autos, Kinder,...).
Menschen und Kinder. Zwei unterschiedliche Spezies, nehme ich an?
Zitat
Jumbo
Zitat
Jay
Richtig. Das Thema gab es ja schon lange vor der Buchstabenkombination DSGVO. Das generelle Verbot von "Dashcams" hat nach meiner Kenntnis weiterhin Bestand, auch wenn deren Einsatz inzwischen geduldet ist und Dashcamvideos vor Gericht (meist) als Beweismittel zugelassen und anerkannt werden. Hier müsste der Bundesgesetzgeber aktiv werden und den Themenkomplex neu regeln.

Auf welcher Grundlage sollen „Dashcams“ denn verboten sein?

Ich meine, wenn § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie es erlaubt, Bilder von Personen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen, sofern die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, dann kann es doch eigentlich nicht verboten sein, solche Bilder zu erstellen. Und ein Video ist letztlich nur eine Abfolge vieler einzelner Bilder. Auch sind die Personen bei den typischen Führerstandsvideos eindeutig Beiwerk, da das Hauptaugenmerk auf der Landschaft bzw. Strecke (also sonstigen Örtlichkeit) liegt und sich der Eindruck durch Verpixeln der Personen nicht ändert.

Auch in der DSGVO kann ich kein Verbot erkennen, da der europäische Gesetzgeber die Diskrepanz zwischen Kunstfreiheit und Datenschutz erkannt hat, und in Erwägungsgrund 153 sowie in Artikel 85 es den Mitgliedstaaten überlassen hat, Regeln zur Auflösung dieser Diskrepanz zu schaffen, was der deutsche Gesetzgeber bereits vor vielen Jahren eben durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie getan hat.

Da ist kein Widerspruch, denn das Kunsturhebergesetz greift erst bei der Veröffentlichung einer Filmaufnahme, während die Datenschutzgrundverordnung schon beim Erstellen einer solchen greift. Und da setzt die DSGVO zwei wesentliche Regeln: Datenerhebung ist nur zu einem konkreten Zweck erlaubt. Dashcams filmen jedoch gerade nicht anlassbezogen sondern auf Vorrat. Und ein Gefilmter muss über die laufende Kamera in Kenntnis gesetzt werden (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Das mag in Bahnstationen funktionieren wo Hinweisschilder hängen. Im Autoverkehr ist dies jedoch nicht möglich.

Und weiter:

"Bei unzulässiger Verwendung von Dashcams können die Datenschutz-Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängen. Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht hat angekündigt, bei Kenntnis der Weitergabe der mit einer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder Internet zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Bußgeld fällig wird. [...] Bußgelder drohen auch, wenn Privatleute mit ihren Aufnahmen ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei anzeigen wollen. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen."

[www.adac.de]





1 mal bearbeitet. Zuletzt am 30.04.2026 17:47 von Florian Schulz.
Zitat
fatabbot
Zitat
485er-Liebhaber
Im Gegensatz zur "Großen Bahn", wo eine Datenerfassung nur am Bahnsteig erfolgt, wird der Straßenverkehr gefilmt (Menschen, Autos, Kinder,...).
Menschen und Kinder. Zwei unterschiedliche Spezies, nehme ich an?

Kinder sind noch schützenswerter, daher die Betonung.

Berliner Linienchronik (+ Stationierungen/Werbungen/...) 1858-2026
@Florian:
@Jay:

Ich weiß ja nicht, aber bei aufgezeichneten Führerstandsmitfahrten von "Datenerhebung" in Bezug auf sich - dem Wesen nach ja in aller Regel zufällig - in der Umgebung aufhaltende Personen zu sprechen, halte ich schon wegen fehlender Auswertungsabsicht für mehr als gewagt. Die "künstlerische Absicht" besteht vorliegend schlicht darin, über den Betrieb von Schienenbahnen, etwaige betrieblich-infrastrukturelle Besonderheiten der jeweiligen Strecke sowie ggf. anliegende Sehenswürdigkeiten zu informieren. Dass dabei auch mal Menschen mit "erfasst" werden, lässt sich den Umständen nach nie vollkommen vermeiden und ist durch die "Beiwerksbestimmung" hinreichend geregelt. Wäre dies anders, müssten ja auch RBB/ARD oder ZDF jeweils sämtliche im Umkreis von 150-200m befindlichen Personen einzeln um Einwilligung fragen, wenn sie auf dem Alex oder vor Bundesgebäuden irgendwelche Interviews etc. aufzeichnen oder gar live senden. Das ist doch eher abwegig, oder...?

Und auch Reisereportagen etc. wären nach Eurer Gesetzesinterpretation weitgehend unmöglich.

Dass betriebsinterne Funkkommunikation oder Gespräche mit Fahrgästen bei Publikation von Führerstandsmitfahrten auf Youtube oder anderen Videoplattformen durch Stummschaltung/Musiküberblendung unkenntlich zu machen sind, dürfte indes unstreitig sein und wurde vom hier fraglichen User IIRC auch eingehalten.

Es ist nur eben fraglich, warum etwa ein kommunaler Verkehrsgroßbetrieb wie die RNV (Heidelberg/Mannheim/Ludwigshafen) derlei sowohl in eigenem Namen postet als auch ihren Mitarbeitenden offiziell gestattet, während das bei der BVG ein Riesenproblem zu sein scheint. Dabei gelten Bundes- und EU-Recht doch eigentlich hier wie dort in gleicher Weise.

Ach ja, bei der "Großen Bahn" gibt es BTW auch jede Menge Bahnübergänge, unmittelbar bahnparallele öffentliche Straßen/Wege etc, deren Nutzende bei solchen Videoaufnahmen natürlich mit ins Bild geraten...

Viele Grüße
Arnd



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 30.04.2026 19:32 von Arnd Hellinger.
Zitat
Arnd Hellinger

Ich weiß ja nicht, aber bei aufgezeichneten Führerstandsmitfahrten von "Datenerhebung" in Bezug auf sich - dem Wesen nach ja in aller Regel zufällig - in der Umgebung aufhaltende Personen zu sprechen, halte ich schon wegen fehlender Auswertungsabsicht für mehr als gewagt. Die "künstlerische Absicht" besteht vorliegend schlicht darin, über den Betrieb von Schienenbahnen, etwaige betrieblich-infrastrukturelle Besonderheiten der jeweiligen Strecke sowie ggf. anliegende Sehenswürdigkeiten zu informieren. Dass dabei auch mal Menschen mit "erfasst" werden, lässt sich den Umständen nach nie vollkommen vermeiden und ist durch die "Beiwerksbestimmung" hinreichend geregelt. Wäre dies anders, müssten ja auch RBB/ARD oder ZDF jeweils sämtliche im Umkreis von 150-200m befindlichen Personen einzeln um Einwilligung fragen, wenn sie auf dem Alex oder vor Bundesgebäuden irgendwelche Interviews etc. aufzeichnen oder gar live senden. Das ist doch eher abwegig, oder...?

Im Anschluss wird das Video frei verfügbar im Internet hochgeladen und kann sehr wohl ausgewertet werden. Und eine schön versteckte Dashcam oder Handykamera zu vergleichen mit offensichtlichen Aufnahmen von RBB/ARD/ZDF - naja. Es ist eben ein Arbeitsplatz (da hat normalerweise auch nicht das private Handy/private Dashcam was zu suchen).

Berliner Linienchronik (+ Stationierungen/Werbungen/...) 1858-2026
Zitat
485er-Liebhaber
Zitat
Arnd Hellinger

Ich weiß ja nicht, aber bei aufgezeichneten Führerstandsmitfahrten von "Datenerhebung" in Bezug auf sich - dem Wesen nach ja in aller Regel zufällig - in der Umgebung aufhaltende Personen zu sprechen, halte ich schon wegen fehlender Auswertungsabsicht für mehr als gewagt. Die "künstlerische Absicht" besteht vorliegend schlicht darin, über den Betrieb von Schienenbahnen, etwaige betrieblich-infrastrukturelle Besonderheiten der jeweiligen Strecke sowie ggf. anliegende Sehenswürdigkeiten zu informieren. Dass dabei auch mal Menschen mit "erfasst" werden, lässt sich den Umständen nach nie vollkommen vermeiden und ist durch die "Beiwerksbestimmung" hinreichend geregelt. Wäre dies anders, müssten ja auch RBB/ARD oder ZDF jeweils sämtliche im Umkreis von 150-200m befindlichen Personen einzeln um Einwilligung fragen, wenn sie auf dem Alex oder vor Bundesgebäuden irgendwelche Interviews etc. aufzeichnen oder gar live senden. Das ist doch eher abwegig, oder...?

Im Anschluss wird das Video frei verfügbar im Internet hochgeladen und kann sehr wohl ausgewertet werden. Und eine schön versteckte Dashcam oder Handykamera zu vergleichen mit offensichtlichen Aufnahmen von RBB/ARD/ZDF - naja. Es ist eben ein Arbeitsplatz (da hat normalerweise auch nicht das private Handy/private Dashcam was zu suchen).

Na ja, "unbefugt im Anschluss auswerten" kann fast Jeder fast Alles irgendwie. Dafür muss sich aber im Zweifel doch eher derjenige verantworten bzw. rechtfertigen, der diese unbefugte Auswertung letztlich real vornimmt und eben nicht, wer die Veröffentlichung anfertigt...

Und nochmal: Warum geht das offensichtlich bei anderen VU unter derselben Rechtsordnung?

Viele Grüße
Arnd
Zitat
Arnd Hellinger
Und nochmal: Warum geht das offensichtlich bei anderen VU unter derselben Rechtsordnung?

Im Kern wird so etwas ja nicht nur mit Bundes- und Landesgesetzen begründet, sondern ein VU kann die Rechtsordnung mit eigenen Regeln, die die Mitarbeitenden einzuhalten haben, ergänzen. Dazu zählen sowohl einheitliche Sprachregelungen und Gestaltungen als auch Verhaltensweisen der Mitarbeitenden.

Darin können durchaus auch unterschiedliche Auslegungen der Rechtsordnung zum Ausdruck kommen, so dass ein VU solche Aufnahmen durchgehen lässt, während ein anderes VU z.B. präventiv, bevor es juristischen Ärger wegen der Aufnahmen gibt, die Aufnahmen während der Arbeitszeit und/oder am Arbeitsplatz grundsätzlich verbietet. Denn klar ist ja auf jeden Fall, dass es nicht betriebsnotwendig ist, diese Aufnahmen anzufertigen.
Ohne die Internas der BVG zu kennen, zumindest alle mir bekannten DFStrab andernorts verbieten die Nutzung sämtlicher Geräte zur Kommunikation, Navigation als auch zur Aufzeichnung. Dafür wird i.d.R. unterschrieben.

Mir sind mehrere Creator auf YouTube bekannt die das ganze vorher mit ihrem Arbeitsgeber abgesprochen haben und es dort keine Probleme gibt. Man sollte halt vorher fragen.
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