Hallo,
es ist zwar ein netter Gedanke, eigenen Linienverkehr durchzuführen. Allerdings hat der Staat einige Spielregeln aufgestellt.
Meistens trifft hier das
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu. Du willst gegen Entgelt das Bussystem nutzbar machen. Dein Vorschlag soll geschäftsmäßig umgesetzt werden Demnach ist dieses Gesetz auch auf deinen Fall anzuwenden (vgl. § 1 PBefG).
Eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können ist Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG. Gleichzeitig willst du dazu Kraftomnibusse im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 PBefG nutzen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG ist die Durchführung des Verkehrs genehmigungspflichtig.
Zuerst musst du als Unternehmen Voraussetzungen erfüllen: Dein Betrieb muss leistungsfähig und sicher sein, du als „Chef“ musst zuverlässig sein und die nötige fachliche Eignung zur Führung eines Verkehrsunternehmens haben und du musst deinen Firmensitz im Inland haben. Zum Nachweis der fachliche Eignung musst du eine angemessene Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen gehabt haben oder eine Fachkundeprüfung bestanden haben. (vgl. § 13 Abs. 1 PBefG)
Nun musst du die Genehmigung beantragen. Das ist in § 12 PBefG geregelt. Unter anderem auch „eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan“ (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c PBefG)
Auf der Relation gibt es bereits Verkehr der VAG. Diese ist genau so wie die Stadt Nürnberg nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu hören.
Höchstwahrscheinlich wird sie folgende Gründe in dem Anhörungsverfahren geltend machen, warum dir die Genehmigung zu versagen ist:
- Die VAG hat höchstwahrscheinlich ein ausschließliches Recht im Sinne des Art. 2 Buchstabe. f der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Demnach liegt ein Versagungsgrund vor (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG).
- Es könnten öffentliche Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden. Die VAG betreibt bereits ein gutes ÖPNV-Netz in Nürnberg, das die Nachfrage befriedigt. Es könnten außerdem keine besonderen Verbesserungen der Verkehrsbedienung erkennbar sein. Daher könnte ein Versagungsgrund nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG vorliegen.
- Deine Verbindungen stehen nicht mit dem Nahverkehrsplan der Stadt Nürnberg im Einklang. Auch das ist ein Versagungsgrund (vgl. § 13 Abs. 2a PBefG).
- Die VAG hat außerdem „Großvaterrechte“ nach § 13 Abs. 3 PBefG, währe also im Zweifel zu bevorzugen.
Würdest du wider erwarten doch eine Genehmigung erhalten (evtl. aufgrund des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, da die zuständige Behörde 3 Monate gepennt hat ;-) ), gibt es für dich doch einiges zu beachten:
- Die Genehmigung gilt für höchstens 10 Jahre (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 PBefG)
- Nach § 21 Abs. 1 PBefG hast du eine Betriebspflicht. Das bedeutet, dass du den Verkehr während der Genehmigungsdauer aufrecht erhalten musst. Merkst du allerdings, dass der Verkehr nicht wirtschaftlich ist, dann kannst du bei der Genehmigungsbehörde beantragen, von der Betriebspflicht entbunden zu werden. Das ist in § 21. Abs. 4 PBefG geregelt. Des weiteren kann die Genehmigungsbehörde auch Änderungen oder Verlängerung der Verkehre aufgrund öffentlicher Interessen dir vorschreiben (vgl. § 21 Abs. 3 PBefG).
- Nach § 25 Abs. 1 PBefG kann dir die Genehmigungsbehörde die Genehmigung widerrufen, wenn du die Betriebspflicht nicht einhalten tust oder die Bedingungen des § 13 Abs. 1 PBefG verletzt.
- Nach § 22 PBefG hast du außerdem eine Beförderungspflicht. Das bedeutet, dass du alle Menschen mitnehmen musst in Rahmen der Kapazität. Die Fahrgäste müssen natürliche die Beförderungsbedingungen anerkennen. Bei höherer Gewalt entfällt der Punkt natürlich.
- Wichtig ist, dass Fahrpreis, Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelt einer Erlaubnis bedürfen, diese zu ändern. (vgl. § 45 Abs. 2 PBefG i. V. m. §§ 39 & 40 PBefG).
- Die Beförderungsbedingungen müssen mit der
Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (BefBedV; erlassen aufgrund § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 PBefG) in Einklang stehen. Also 1.000 EUR erhöhtes Beförderungsentgelt für Schwarzfahrer geht z. B. nicht (vgl. § 9 Abs. 2 BefBedV)
Auf die ganzen Ausnahmen, Details und Bußgeldvorschriften gehe ich jetzt aber nicht mehr ein. Ich kann nur sagen, dass Verstöße gegen das PBefG teuer werden können (bis zu 20.000 EUR)! Ich glaube das Obengenannte, gibt auch schon einen ganz guten Überblick.
Zuständige Genehmigungsbehörde für Nürnberg ist übrigens die
Regierung von Mittelfranken.
LG
Konsti
PS: Nur der Form halber: Ich bin kein Rechtsanwalt. Obriges stellt also keine Rechtsberatung dar, sondern die Angaben der Rechtsnorm nur zur Belegung meiner Argumentation.