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Rechtsfrage, veröff. von nicht eigenen Fotos
geschrieben von Thomas Friedrich 
Hallo miteinander !

Wie ist es eigentlich?

Ich habe vor 3 Jahren Fotos (U/S-Bahn, Bus usw.) gekauft,
die Fotos habe ich von einen Vater gekauft dessen Sohn verstorben ist,
d.h. der Sohn hat die Fotos gemacht und sein Vater hat mir diese eben verkauft.

Da ich ja jetzt Eigentümer dieser Fotos bin, habe ich auch das Recht "auf eigenes Bild" bzw. darf ich diese Veröffentlichen, ohne das ich mit Strafe rechnen muß ?
Beim Kauf der Fotos hat mir der Verkäufer auf Anfrage mündlich die
veröffentlichung zugesichert, reicht das ???



MfG
Thomas Friedrich
bahnfried@freenet.de
Wenn der Vater dir die Veröffentlichung dieser Fotos mündlich zugesichert hat, reicht dieses aus. Jedenfalls brauchst du dann nicht mit einer Beschwerde seitens des Vaters zu rechnen. Das Recht an den Bildern hat die Autor nur so lange, wie er lebt. Da der Autor dieser Bilder aber verstorben ist, kann er das Recht für diese Bilder nicht mehr für sich beanspruchen.

Anonymer Benutzer
Re: Rechtsfrage, veröff. von nicht eigenen Fotos
07.04.2004 23:51
Hmm, halte ich für schwierig. Generell hat Jan G. Recht: Wenn du die mündliche Zusage hast, darfst du sie veröffentlichen. Das Problem ist nur: Sollte es Ärger geben, müsstest du u.U. vor Gericht beweisen, dass du die Zusage hast - und dies ist bei mündlichen Zusagen eher schwierig. Lass es dir also sicherheitshalber schriftlich bestätigen.

Zu den Aussagen bzgl. den Bildrechten von Bildautoren, die verstorben sind: Meines Wissens nach ist es so, dass das Recht am geistigen Eigentum (dazu zählen auch Fotos) auf die Erben übergeht und Bilder erst 60 Jahre nach dem Tod des Autors frei veröffentlichen werden können. In dieser Zeit haben die Erben das alleinige Recht, die Werke zu veröffentlichen. (wobei sie das Recht natürlich weiterverkaufen können)

Viele Grüße
- jb
Da der Vater dir die Veröffentlichung genehmigt hat, würde ich es so machen:

nicht: Foto T. Friedrich

besser: Foto X. Y. Unbekannt, Sammlung T. Friedrich

Damit bist du immer auf der sicheren Seite; außerdem zeugt es von gewissem Stil. Nichts ist widerlicher, als wenn Foto: A. Blablabla dasteht und wirklich *jeder* weiß, dass A. Blablabla das Foto nicht gemacht, sondern gekauft / geerbt / wasweißich hat und sich jetzt mit unverdientem Lorbeer schmückt...

Viele Grüße,

Eisenbahn-Mausi

Hallo Mausi, Jan & Jan !

Vielen Dank für eure Antworten, ich werde es so machen wie Mausi
es vorgeschlagen hat, ich hatte auch nie vor fremde Fotos mit meinen
Namen zu schmücken, daher fragte ich hier im Forum mal besser an,
nochmals DANKE !!!



MfG
Thomas Friedrich
bahnfried@freenet.de
Zitat Jan Bartelsen:
<< Wenn du die mündliche Zusage hast, darfst du sie veröffentlichen. Das Problem ist nur: Sollte es Ärger geben, müsstest du u.U. vor Gericht beweisen, dass du die Zusage hast - und dies ist bei mündlichen Zusagen eher schwierig.

>> Warum sollte es Ärger geben, wenn er die Zusage vom Autor der Bilder hat? Wenn sich einer über die Veröffentlichung seiner Fotos beschweren darf, dann der Autor. Aber wenn der Autor vorher seine Zustimmung erteilt hat, glaube ich kaum, dass der Autor anschließend gegen die Veröffentlichung seiner Fotos klagen wird.

> Da der Vater dir die Veröffentlichung genehmigt hat, würde ich es so machen:
>
> nicht: Foto T. Friedrich
>
> besser: Foto X. Y. Unbekannt, Sammlung T. Friedrich

Das sowieso. Du hast zwar das Recht zur Veröffentlichung, aber nicht das Urheberrecht (welches anders als das amerikanische Copyright nicht übertragbar ist). Also muss als Urheber immer der Fotograf angegeben werden (und sollte es auch).

Tobias
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