Das Ding heißt "Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)" und ist z.B. unter [
www.wedebruch.de] zu finden.
Interessant sind z.B.
§ 8 Abs. 2: "Im [...] Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste Haltestelle rechtzeitig anzukündigen."
("Sttsbibl.")
§ 8 Abs. 3: Der Fahrer darf während der Beförderung von Fahrgästen nicht rauchen und nicht Radio hören oder fernsehen.
§ 14 Abs. 2, Satz 7: Die Fahrgäste ist es insbesondere untersagt, "ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden"
(Abfahrt ankündigen: "Zabla-te!" (na gut, das ist eher bei schienengebundenen Fahrzeugen zu hören)
§ 14 Abs. 3, Satz 1: Die Fahrgäste sind verpflichtet "die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals"
§ 17: "Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben."
§ 33 Abs. 2: "Im Zielschild sind mindestens der Endpunkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle) und die Liniennummer anzugeben. Das Streckenschild soll Liniennummer, Ausgangs- und Endpunkt der Linie sowie wichtige Angaben über den Fahrweg enthalten. Bestehen zwischen Ausgangs- und Endpunkt der Linie verschiedene Streckenführungen, so ist der Fahrweg im Ziel- und Streckenschild in geeigneter Weise kenntlich zu machen."
([20 METROBUS RÜBENK Ü KELL] - alles drin :-) )
Weiterhin steht da:
§45 Abs 2
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
7. als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommt.
Da steht u.a. die Geschichte mit dem Ein- und Aussteigen. Im PBefG wiederum steht, (§ 61 Abs. 2): "Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."
Ich bin kein Jurist, deshalb kann ich das nicht mit Sicherheit deuten, aber ich würde daraus folgendes schließen:
1. Wenn der Bus losgefahren ist, befindet er sich nicht mehr an der Haltestelle.
2. Der Fahrgast darf dann nicht mehr einsteigen.
3. Das Betriebspersonal kann Ausnahmen hiervon zulassen.
4. Der Fahrer ist "Fahrpersonal" und nicht "Betriebspersonal", er darf das also nicht entscheiden.
5. Wenn tatsächlich was passiert, werden vermutlich der Fahrgast und der Fahrer Ärger bekommen.
6. Wenn Ihr zur Personenbeförderung dienendes Fahrzeug drei Achsen und fünf Räder hat, ist es nach § 17 ein zulässiges Fahrzeug. Gleiches gilt für ein Fahrzeug mit 29 Achsen und 11 Rädern.
Viele Grüße
Knut