Re: BVG-Zwangshaltestellen 17.01.2009 21:49 |
Re: LSA-Zwangshaltestellen 17.01.2009 23:42 |
Re: BVG-Zwangshaltestellen 18.01.2009 21:39 |
Re: LSA-Zwangshaltestellen 19.01.2009 00:11 |
Re: LSA-Zwangshaltestellen 19.01.2009 07:54 |
Re: BVG-Zwangshaltestellen 20.01.2009 00:33 |
Re: BVG-Zwangshaltestellen 20.01.2009 11:31 |
Re: BVG-Zwangshaltestellen 20.01.2009 17:55 |
Re: BVG-Zwangshaltestellen 24.01.2009 07:46 |
Re: BVG-Zwangshaltestellen 24.01.2009 23:40 |
Anonymer Benutzer
... 14.02.2009 20:21 |
Re: BVG-Zwangshaltestellen 14.02.2009 20:24 |
Re: BVG-Zwangshaltestellen 15.02.2009 11:14 |
Re: BVG-Zwangshaltestellen 16.02.2009 09:32 |
Anmerkung: in Absatz 1 "Halten" kommt das Zeichen 224 nicht vor. Man darf also an einer Haltestelle anhalten und jemanden ein- oder aussteigen lassen.Zitat
Das Parken ist unzulässig
[...]
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
Zitat
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) 1Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Sie dürfen auch nicht behindert werden. 3Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) 1An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. 3Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. 4Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
(5) 1Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. 2Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten
Anonymer Benutzer
... 16.02.2009 10:03 |