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Historische Gleispläne Berliner U-Bahn
geschrieben von Stadtbahner475 
Mich würde interessieren wär einige historische Gleispläne von der U-Bahn besitzt u die evtl mal hochladen würde?
Ich besitze 2 aus den 60er oder 70er Jahre mit Längenangaben für die Kehranlagen usw. Wenn ich es mal schaffe werd ich diese mal hochladen.
Bitte an das geltende Urheberrecht denken. Das Urheberrecht an den Netzspinnen, Gleisplänen und anderen Sachen erlischt erst 60 Jahre nach dem Tod des letzten an der Zeichnung / Sache beteiligten Menschen. Ansonsten kann es für den Foreninhaber und den Poster recht teuer werden..
Naja zunächst müsste der Rechteinhaber abmahnen und das Werk müsste urheberrechtlich geschützt sein, damit §106 UrhG gelten kann ... Das lässt sich relativ einfach feststellen.
Zitat
Denyo
Naja zunächst müsste der Rechteinhaber abmahnen und das Werk müsste urheberrechtlich geschützt sein, damit §106 UrhG gelten kann ... Das lässt sich relativ einfach feststellen.

Wie lässt sich das am besten feststellen? Werd mir demnächst mal die Pläne ansehen und nach Copyrights schauen.
Jede Grafik, jede Zeichnung. jedes Foto was in Deutschland produziert wurde hat in Deutschland ein Urheberrecht. Es gibt keine Sachen ohne Urheberrecht. Sowas wir "frei von allen Rechten" wie in anderen Ländern gibt es in Deutschland nicht.

Zitat
Denyo
Naja zunächst müsste der Rechteinhaber abmahnen und das Werk müsste urheberrechtlich geschützt sein, damit §106 UrhG gelten kann ... Das lässt sich relativ einfach feststellen.
Das stimmt natürlich so auch nicht. Es muss schon eine schützenswerte Schöpfungshöhe vorhanden sein, also sich um ein Werk überhaupt ersteinmal handeln. Das ist aber bei Zeichnungen, Grafiken, Fotos nahezu immer der Fall, bei Texten nicht unbedingt. So sind Briefe nicht unbedingt urheberrechtsgeschützt. Hinzu kommen Veröffentlichungen. Ist eine Sache ersteinmal gedruckt, unterliegt sie dem Verlagsrecht. Hinzu kommen sicher auch andere Veröffentlichungsarten. Bei gedruckten Streckenplänen muss die Genehmigung sicher bei der BVG oder den entsprechenden Verkehrsbetrieben eingeholt werden, die sie veröffentlicht haben. Sind sie irgendwelchen Büchern/Druckschriften entnommen, so natürlich dem Verlag. Der weiß dann in der Regel welche weitere Urheber beteiligt sind, die sie in den meißten Fällen auch vertreten.
1. Briefe und Texte haben auch ein Urheberrecht. Die Schöpfungshöhe ist sicherlich bei einem Einzeiler nicht vorhanden, aber dem Urheberrecht unterliegen sie trotzdem.
2. Verlagsrecht / Urheberrecht. So ein Schwachsinn. Das Urheberrecht ist unverkäuflich und nicht übertragbar, außer im Todesfall im Ausnahmefall. Jede Sache die gedruckt wird hat trotzdem einen Urheber. Der Urheber kann lediglich durch einen Vertrag oder zB weil er bei dem herausgebendem arbeitet dem Verlag / Herausgeber das Nutzungsrecht übertragen, aber nicht das Urheberrecht. Urheber erteilen üblicherweise Verlagen das Verlagsrecht an einem Werk, indem sie einen Verlagsvertrag abschließen. Bei einer unerlaubten Vervielfältigung oder einem Scannen und hier präsentieren kann sowohl der Herausgeber (zB die BVG oder die Bahn AG) als auch der Urheber eine Abmahnung erteilen lassen und auf Schadensersatz klagen.
... bei Sachen wie Zeitungsartikeln, Flyern, Netzspinnen die zum allgemeinen Gebrauch veröffentlicht und verteilt wurden, habe ich da so meine Zweifel, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann.
@Schweinebacke, nichts anderes habe ich gesagt. Wenn man aber den Text oder die Grafik nutzen will, sollte man sich an den Verlag halten, der in der Regel den Urheber vertritt.

Natürlich gilt das auch für Zeitungsartikel, da helfen auch keine Zweifel. Gewinnerzielungsabsicht?: Sicher, Du kannst nen Xerox oder ne Laserkopie machen, das Vervielfältigungsrecht ist pauschal im Preis abgegolten, aber im Internet veröffentlichen darfst Du es dennoch nicht, auch nicht auf einer privaten Website.
Hallo,

um die Sache mal klarzustellen: Urheberrechte können grundsätzlich nicht abgetreten werden, selbst wenn ein Urheber derartiges wollte; sie sind ausnahmslos vererbbar. Lediglich die Verwertungsrechte sind durch den Urheber oder Rechteinhaber auf x-beliebige Personen übertragbar.

Viele Grüße vom Oberdeck...


Kann ich am Baum zundern?



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.07.2012 23:02 von Oberdeck.
Ummal grundsätzlich was klar zu stellen: Wer hat das hier behauptet? Steht so im Urheberrecht. Spielt aber im pben angesprochenen Fall keine Rolle. Es geht hier immer nur um Nutzungsrechte. Und die müssen eingeholt werden und in der Regel auch dafür bezahlt.
Da sieht man mal wieder, dass das Urheberrecht sich selber überlebt hat. Wo kommen wir denn da hin, wenn Werke über ein Jahrhundert geschützt werden, sich aber die Technologie für die Wissensverbreitung praktisch in Jahresschritten weiterentwickelt.
Zitat
Denyo
Naja zunächst müsste der Rechteinhaber abmahnen und das Werk müsste urheberrechtlich geschützt sein, damit §106 UrhG gelten kann ... Das lässt sich relativ einfach feststellen.

Nein, man muss nicht abmahnen, man kann auch sofort auf Unterlassung und Schadenersatz klagen. Der Forenbetreiber wird in Mitstörerhaft genommen. Idealerweise wird die Summe in einer Höhe angelegt, dass vor dem Landgericht verhandelt wird, dort ist Anwaltzwang, das wird dann für den Urheberrechtsverletzer erstmal schön teuer.
Zitat

Nein, man muss nicht abmahnen, man kann auch sofort auf Unterlassung und Schadenersatz klagen. Der Forenbetreiber wird in Mitstörerhaft genommen. Idealerweise wird die Summe in einer Höhe angelegt, dass vor dem Landgericht verhandelt wird, dort ist Anwaltzwang, das wird dann für den Urheberrechtsverletzer erstmal schön teuer.

Ist halt dumm, wenn das LG dann gar keine Ansprüche sieht, z.B. bei fehlender Schöpfungshöhe. Dann darf nämlich jemand anderes den ganzen Aufwand zahlen - und das ist nicht Papa Staat. Niemand bei Trost wird so ein Verfahren wegen uralter Gleispläne ohne jeden kommerziellen Wert anstrengen.

Zitat

aber dem Urheberrecht unterliegen sie trotzdem.

Nein.

Zitat

Das ist aber bei Zeichnungen, Grafiken, Fotos nahezu immer der Fall, bei Texten nicht unbedingt.

Ich empfehle Dir, u.a. erstmal bei Wikipedia nachzuschlagen und dann ggf. weiter zu recherchieren.
[de.wikipedia.org]
Du meinst weil aktuell das Leistungsschutzgesetz als Unterabteilung des Urheberrechtes (§87) in der Diskussion ist, gelten die Grundsätze nicht mehr. Ich würde eine Grafik nicht ohne Erlaubnis auf meiner Website veröffentlichen. Es sei denn, sie ist älter als 70 Jahre, oder seine Veröffentlichung ist älter als 50 Jahre und es bestehen keine erneuerten Rechte eines Verlages oder Herausgebers an den Gleisplänen. Aber das müsste ich im Zweifel auch beweisen. Ob der Grafiker auch 100 Jahre tod sein muss, wie es de.Wikipedia zur Sicherheit von jedem Bild verlangt, das nicht ausdrücklich frei gegeben wurde, bin ich mir allerdings nicht sicher.

Ich zitiere mal aus Wikipedia:

"Auch wenn die Schwelle der Schöpfungshöhe nicht erreicht wird, kann sich ein Schutz aus verwandten Schutzrechten, den Leistungsschutzrechten ergeben."

Das gilt z.B. bei fast allen Fotographien. Bei Gleisplänen, die rein technische Zeichnungen sind (also nicht Spinnen, U-Bahn-Strecken-Pläne usw.) würde demnach das Urhebergesetz nicht greifen, da sie weitgehend den Normen unterliegen und zum wiss. Ideenaustausch, zur Information frei sein müssen. Es könnten aber trotzdem Leistungsschutzrechte drauf liegen.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 30.07.2012 15:32 von Heidekraut.
Ich glaube ja, der TE wurde jetzt ausreichend auf alle damit verbundenen, eventuellen Risiken hingewiesen.
RATP in Paris hat zu ' l´open data' (*nouvelle francais :-) ) entschieden.. [www.lefigaro.fr]

Google hilft diejenigen die kein Französich können

IsarSteve
Also sie haben ihren Metroplan unter freie Lizenz gestellt. Löblich!

*******
Das Gegenteil von ausbauen ist ausbauen.
Zitat
Logital
Also sie haben ihren Metroplan unter freie Lizenz gestellt. Löblich!

Nur um zu feiern: [www.flickr.com]

oder: [www.flickr.com]

IsarSteve
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