Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 14:19 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 14:28 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 15:31 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 15:56 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 15:57 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 16:03 |
Zitat
Lehrter Bahnhof
Anwalt Fürstenow kommentierte dies so: „Der VBB scheint wohl seine eigenen Verträge nicht zu kennen oder kennen zu wollen.“
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 16:12 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 16:13 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 16:37 |
Zitat
Lehrter Bahnhof
Wie gesagt - meiner Bekannten wurde gesagt, das gehe nur zum 30.11.
Zitat
10 Kündigung der Verträge
Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform oder der Textform (z B. per E-Mail).
10.1 Ordentliche Kündigung durch den Kunden
Abonnementverträge können mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Vertragsende gekündigt werden.
10.2 Außerordentliche Kündigung durch den Kunden
Der Abonnementvertrag kann durch den Kunden auch vor Ablauf der 12-Monats-Laufzeit jeweils zum Ende eines Monats vorzeitig gekündigt werden, wenn gleichzeitig mit der Kündigung die restlichen Wertabschnitte bzw. die Chipkarte mit EFS (längstens zehn Tage nach Ablauf) an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Wird die Kündigung und Rückgabe bis zum 2. Kalendertag eines Monats vorgenommen (bei Einsendung gilt das Datum des Poststempels), so ist die Kündigung zum Ablauf des Vormonats wirksam.
Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
10.3 Außerordentliche Kündigung durch das Verkehrsunternehmen
Das Verkehrsunternehmen ist in insbesondere folgenden Fällen zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Abonnementvertrages berechtigt:
–– bei durch den Kunden zu vertretender Rücklastschrift oder
–– bei Widerruf des SEPA-Basislastschriftmandates bzw. bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe einer gültigen Bankverbindung. Der Abonnent hat die restlichen Wertabschnitte bzw. die Chipkarte an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückzugeben.
Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
10.4 Abrechnung bei außerordentlicher Kündigung
Bei außerordentlicher Kündigung erfolgt die Abrechnung des Nutzungszeitraums (Zeitraum ab Beginn des vorzeitig beendeten Vertragsjahres bis zur erfolgten Rückgabe der Wertabschnitte bzw. bis zur Sperrung des EFS der Chipkarte) auf der Grundlage der jeweiligen Preise der entsprechenden Monatskarten ohne Abonnement.
Bei einer außerordentlichen Kündigung (mit Ausnahme des VBB-Abos 65plus, des Schülertickets Potsdam und des VBB-Abo Azubi) wird für jeden Nutzungstag 1/365 des 12-fachen Preises der entsprechenden Monatskarte ohne Abonnement gemäß VBB-Tarif berechnet. Bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo 65plus wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 708,00 EUR, bei einer außerordentlichen Kündigung des Schülertickets Potsdam wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 300,00 EUR und bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo 65vorOrt wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 388,00 EUR berechnet. Bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo Azubi wird für jeden Nutzungstag 1 / 365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 534,00 EUR berechnet.
Die vorstehende Berechnung nach Nutzungstagen ist auch bei vorzeitig beendetem Vertragsjahr der Höhe nach begrenzt auf den gesamten Jahresabonnementpreis des vorzeitig beendeten Vertragsjahres. Verkehrsunternehmen, die in zehn Monatsraten abbuchen, nehmen keine Nachbelastung vor, da der monatliche Abonnementbetrag dem Preis der Monatsrate entspricht.
Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet und der dann noch ausstehende Betrag abgebucht bzw. ein evtl. Guthaben bargeldlos erstattet.
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 16:51 |
Zitat
andre_de
Zitat
Lehrter Bahnhof
Wie gesagt - meiner Bekannten wurde gesagt, das gehe nur zum 30.11.
Leute, es ist doch ganz einfach, egal ob Strom-, Internet-, BVG- oder sonstwas für Verträge: Statt 10 Leute zu fragen und 12 Antworten zu bekommen, schaut man einfach in den für sich gültigen Vertrag rein. Sinnvollerweise verweist man im Kündigungsschreiben auf die entsprechende Klausel. Da braucht man weder Kulanz noch "ausnahmsweise" und niemand bezahlt irgendwelche "Strafen".
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 16:57 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 17:00 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 17:26 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 17:43 |
Zitat
Beförderungsfall Nr. 8821
Die BVG ist ja nicht Dein Anwalt. Die wird sicher "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt" zu ihrem Nutzen als ordentliche Kündigung interpretiert haben.
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 17:55 |
Zitat
Lehrter Bahnhof
Zitat
Beförderungsfall Nr. 8821
Die BVG ist ja nicht Dein Anwalt. Die wird sicher "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt" zu ihrem Nutzen als ordentliche Kündigung interpretiert haben.
Zum NÄCHSTMÖGLICHEN Zeitpunkt. Zum nächstMÖGLICHEN. Der 30.11. ist NICHT der nächstMÖGLICHE.
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 18:03 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 18:56 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 19:06 |
Zitat
eiterfugel
Da in diesem Fall die außerordentliche Kündigung mit Extrakosten verbunden ist, kann ohne ihre ausdrückliche Erwähnung nicht davon ausgegangen werden, dass sie gewünscht ist.
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 19:26 |
Re: Frage zu Abokündigung oder Änderung 30.04.2020 19:30 |
Zitat
Lehrter Bahnhof
Zitat
andre_de
Zitat
Lehrter Bahnhof
Wie gesagt - meiner Bekannten wurde gesagt, das gehe nur zum 30.11.
Leute, es ist doch ganz einfach, egal ob Strom-, Internet-, BVG- oder sonstwas für Verträge: Statt 10 Leute zu fragen und 12 Antworten zu bekommen, schaut man einfach in den für sich gültigen Vertrag rein. Sinnvollerweise verweist man im Kündigungsschreiben auf die entsprechende Klausel. Da braucht man weder Kulanz noch "ausnahmsweise" und niemand bezahlt irgendwelche "Strafen".
Pffff... wieso muss ich das, wenn die BVG ihre eigenen Verträge nicht kennt. Die Bekannte schrieb "Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Darauf schrieb die BVG, es ginge nur zum 30.11.