Bevor nicht endgültig geklärt ist, wo nun die notwendigen Betriebswerkstätten für die in Ausschreibung befindlichen S-Bahn-Teilnetze entstehen sollen, sollte überhaupt kein Verkauf von Bahngelände innerhalb Berlins genehmigt werden. Werkstattstandorte weit draußen im Land Brandenburg führen zu langen, unproduktiven Leerfahrten und bei Zugtausch zu langen Reaktions- und Ausfallzeiten, um schadhafte Züge oder Zugteile aus dem Verkehr zu ziehen und durch instandgesetzte und gereinigte Waggons zu ersetzen.
Solange das Land Berlin Ambitionen hat, den Eisenbahnbetrieb selbst zu führen oder führen zu lassen ist der Verkauf von gewidmeten Bahnflächen an Privat möglichst abzulehnen. Wenn das Gelände direkt an Bahntrassen erstmal privatisiert ist, wird ein Rückkauf sehr teuer bis unmöglich. Zumal Enteignungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes nahezu ausgeschlossen sind, selbst wenn der private Eigentümer den Eigennutz des Vermögens deutlich vor dem Gemeinnutz einordnet.
Zwar sagt das Grundgesetz in Artikel 14 Abs. 2: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ und im Artikel 14 Abs. 3 Satz 1: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“ Gleichwohl bestehen dabei sehr hohe Hürden.
so long
Mario