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Kampagne der S-Bahn Berlin "Let's do this Verkehrswende Ding"
geschrieben von Niederschönhausen West 
Zitat
T6Jagdpilot
Dann veranschauliche ich man was ich unter Parkplätzen am Straßenrand verstehe:

Ich verstehe was du meinst.
Aber nur mal so am Rande: was du uns hier präsentierst, sind rechtlich keine Parkplätze. Dafür müssten sie explizit ausgewiesen sein als Parkplatz, etwa mit Verkehrszeichen 314.

Allerdings gestattet die StVO mit §12 das Parken am rechten Fahrbahnrand:

Zitat
StVO, §12, Abs. 4 (Auszug)
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

M.W.steht kurz hinterm Königsplatz das Verkehrsschild, was diese Parkordnung vorschreibt.

T6JP
Zitat
PassusDuriusculus
Zitat
T6Jagdpilot
Zitat
Alter Köpenicker
Zitat
tramfahrer
Es gibt doch keine Anspruch auf Parkraum.

Dennoch wird genau dieser Anspruch gerne und oft lautstark erhoben.

Andere erheben oft und lautstark Ansprüche auf Radwege......


T6JP
Sind das nicht meist die selben? Sind doch die Autofahrer die, die krakelen, wenn Fahrräder StVO-konform auf der Fahrbahn fahren...
;-)

Die Autofahrer "krakelen" vor allem dann, wenn trotz Radweg vom Radler auf der Straße gefahren wird.

T6JP
Zitat
T6Jagdpilot
Zitat
PassusDuriusculus
Zitat
T6Jagdpilot
Zitat
Alter Köpenicker
Zitat
tramfahrer
Es gibt doch keine Anspruch auf Parkraum.

Dennoch wird genau dieser Anspruch gerne und oft lautstark erhoben.

Andere erheben oft und lautstark Ansprüche auf Radwege......


T6JP
Sind das nicht meist die selben? Sind doch die Autofahrer die, die krakelen, wenn Fahrräder StVO-konform auf der Fahrbahn fahren...
;-)

Die Autofahrer "krakelen" vor allem dann, wenn trotz Radweg vom Radler auf der Straße gefahren wird.

Wobei Autofahrer offenbar nur sehr schwer zwischen echtem Radweg und roter Fläche auf dem Gehweg unterscheiden können.


Das Gegenteil von pünktlich ist kariert.
Fahren die etwa auch auf dem Gehweg wie Doppeldeckerbusse entlang?? ;-))

T6JP
Um mal vom Thema abzuweichen. In meinem Rechtsverständnis fehlen hier einige Definitionen:

Zitat

Ja, nicht nur in Berlin sondern bundesweit gilt § 12 BauNVO:
"(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig."

Was ist ein Baugebiet, was eine Kleinsiedlung, was ein reines Wohngebiet, was ein allgemeines Wohngebiet, und was ein Sondergebiet? Wie grenzt man die ab?

Für mich alles Gummiparagraphen.
Zitat
Heidekraut
Um mal vom Thema abzuweichen. In meinem Rechtsverständnis fehlen hier einige Definitionen:

Zitat

Ja, nicht nur in Berlin sondern bundesweit gilt § 12 BauNVO:
"(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig."

Was ist ein Baugebiet, was eine Kleinsiedlung, was ein reines Wohngebiet, was ein allgemeines Wohngebiet, und was ein Sondergebiet? Wie grenzt man die ab?

Zwar kann und muss man bei diesen Paragraphen tatsächlich auch viel interpretieren und auslegen, aber es gibt natürlich auch grundsätzliche Definitionen, die in den davor stehenden Paragraphen der BauNVO oder anderen Gesetzen und/oder Verordnungen stehen. [www.gesetze-im-internet.de]

Die in § 12 (2) BauNVO genannten sind die Gebietskategorien, in denen das Wohnen besonders schützenswert ist und im Vordergrund steht. Typische reine Einfamilienhausgebiete am Stadtrand sind meist reine oder allgemeine Wohngebiete, dichter bebaute Mehrfamilienhausgebiete meist allgemeine Wohngebiete oder (wenn es z.B. überwiegend Geschäftsräume in den Erdgeschossen gibt) Misch-, Kern- oder Urbane Gebiete.

Die Definition, was welches Gebiet ist, erfolgt entweder über Bebauungspläne, in denen dann jeder Quadratmeter Fläche einer bestimmten Gebietskategorie zugeordnet wird, oder im Rahmen der Baugenehmigung, in der u.a. geprüft werden muss, ob das beantragte Bauvorhaben sich "nach Art und Maß der baulichen Nutzung" in seine Umgebung einfügt. Dafür wird sich die entsprechende Umgebung nach den vorhandenen Nutzungen angeschaut und geprüft, ob die beantragte Nutzung darin vorgesehen ist.
Ich bewundere Deine Geduld. Wenn jemand aus § 12 eines Rechtstextes zitiert und es noch nicht mal schafft, den Text zu googeln (Überraschung: der Text beginnt nicht mit § 12, und die Definition der angeblich nicht definierten Begriffe ist in § 1ff finden), gehe ich nicht von einem wirklichen Interesse an der Diskussion aus.



2 mal bearbeitet. Zuletzt am 23.10.2023 15:50 von def.
Zitat
def
Ich bewundere Deine Geduld. Wenn jemand aus § 12 eines Rechtstextes zitiert und es noch nicht mal schafft, den Text zu googeln (Überraschung: der Text beginnt nicht mit § 12, und die Definition der angeblich nicht definierten Begriffe ist in § 1ff finden), gehe ich nicht von einem wirklichen Interesse an der Diskussion aus.

Ach, ich habe eh grad in der BauNVO nach anderen Dingen recherchiert und es kann ja nicht schaden, wenn sich Menschen damit mal so beschäftigen und dadurch bei späteren B-Plan-Verfahren etwas qualifiziertere Stellungnahmen kommen...
Ich sehe in sowas nur wieder die Gefahr, dass die Verkehrsplanung in den unterschiedlichen Wohnlagen ableitet, dass die Bewohner unterschiedliche Ansprüche auf Verkehr haben dürfen. Die einen dürfen Parkplätze haben, die anderen Fahrrad- oder Busspuren. Und dann dürfen sie klagen, wenn sie der Meinung sind, diese nicht ertragen zu müssen. Finde ich kontraproduktiv aus verkehrstechnischer Sicht.
Zitat
Heidekraut
Ich sehe in sowas nur wieder die Gefahr, dass die Verkehrsplanung in den unterschiedlichen Wohnlagen ableitet, dass die Bewohner unterschiedliche Ansprüche auf Verkehr haben dürfen. Die einen dürfen Parkplätze haben, die anderen Fahrrad- oder Busspuren. Und dann dürfen sie klagen, wenn sie der Meinung sind, diese nicht ertragen zu müssen. Finde ich kontraproduktiv aus verkehrstechnischer Sicht.

Die Bedenken habe ich nicht, schließlich sind in jedem Gebietstyp Parkplätze für den jeweiligen Bedarf des Gebietes zulässig. Ob diese Parkplätze (quer-)subventioniert oder eigenwirtschaftlich geschaffen werden, ist (für Berlin) zum Glück nicht mehr gesetzlich geregelt. Die Pflicht, Stellplätze zu schaffen, wurde für neue (Wohn-)Gebäude ohnehin abgeschafft, das Recht, diese zu schaffen, dagegen nicht. Solange auf dem jeweiligen Grundstück Platz ist (und sei es unter oder über dem Gebäude) kann man im Normalfall für den eigenen Bedarf Stellplätze schaffen.

Im übrigen ist diese Regelung seit sie 1962 durch das Kabinett von Konrad Adenauer eingeführt wurde, von einer kleinen eher redaktionellen Änderung ("Sondergebieten, die der Erholung dienen" statt "Wochenendhausgebiete") unverändert.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 23.10.2023 20:35 von Lopi2000.
Zitat
Lopi2000
Die Definition, was welches Gebiet ist, erfolgt entweder über Bebauungspläne, in denen dann jeder Quadratmeter Fläche einer bestimmten Gebietskategorie zugeordnet wird, oder im Rahmen der Baugenehmigung, in der u.a. geprüft werden muss, ob das beantragte Bauvorhaben sich "nach Art und Maß der baulichen Nutzung" in seine Umgebung einfügt. Dafür wird sich die entsprechende Umgebung nach den vorhandenen Nutzungen angeschaut und geprüft, ob die beantragte Nutzung darin vorgesehen ist.

Kleine Ergänzung:
Nicht ganz vergessen sollten in dieser Diskussion die Flächennutzungspläne, in denen im Rahmen der Planungshoheit der Gemeinden die beabsichtigte Bodennutzung und städtebauliche Entwicklung festgelegt wird. Daraus leiten sich die jeweiligen genannten Gebietstypen ab. Die Bebauungspläne konkretisieren die Bodennutzung auf Grundlage des Flächennutzungsplans (wenn denn vorhanden) - einschließlich der Einordnung nach den Kategorien der Baunutzungsverordnung - und erreichen dann auch Rechtsverbindlichkeit.

Schön zu sehen auch im Berliner Flächennutzungsplan - die zulässige Geschossflächenzahl in den Wohnbauflächen gibt schon eine Orientierung, welche Gebietstypologien nach BauNVO dann in den Bebauungsplänen im Allgemeinen möglich sind. In den diversen Erläuterungen im folgenden Link wird auch erläutert, wie aus dem Flächennutzungsplan die Bebauungspläne abgeleitet werden.
[www.berlin.de]

Ingolf
Mein Einwurf Verkehrsplanung betraf keineswegs die Parkplatzsituation. Die fällt natürlich auch darunter.
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