Moin, viele Regelungen in diesem Zusammenhang sind hier den meisten sicher klar. Natürlich darf man die Reiseroute zwischen Start- und Zielbahnhof ändern und natürlich kann man höherwertige Züge nehmen etc.

Aaaaaber…. Frage: WANN kann man fahren? Kann man bei einem Zugausfall auch schon am Vortag der geplanten Reise fahren? Oder zwei Tage danach?

Die Regelungen zum Wegfall des Zugbindung finden sich bekanntlich in A9/„Fahrgastrechte“ der Beförderungsbedingungen der DB AG.

9.1.1 geht dabei allerdings davon aus, dass der Reisende zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Reise oder später fährt - von der Möglichkeit, auch FRÜHERE Züge zu nehmen, ist nicht die Rede.
Was „SPÄTER“ in 9.1.1 bedeutet, ist nicht näher definiert. Als ich einen Zugchef im ICE gestern auf die Frage angesprochen habe, hat der erstmal die bahninternen Auslegungsregeln auf seinem Tablet studiert und dort gefunden, dass „später“ bedeutet, dass man das Ticket noch bis zu einem Jahr nach der ursprünglich geplanten Fahrt nutzen kann (also die gleiche Regelung, die es nach dem letzten längeren Streik gab). Das fand ich sehr lang.

Wäre aber sehr interessant für Vielfahrer, weil man dann ein „Super-Flexticket“ für schmales Geld hätte.

Was denkt ihr?
Viele Grüße



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 25.07.2024 00:13 von Maatisis.
Ein paar unsortierte Gedanken dazu:

Ich weiß von vielen Kollegen, dass sie bei aufgehobener Zugbindungen einen Zug früher genommen haben. (Wenn z. B. der erste Zug ausfällt und man schon so früh am Frühstückstisch sitzt, weil man nach der Arbeit doch nicht so gut im Hotel schlafen konnte...) Das wurde bei der Ticketkontrolle noch nie moniert.

Ich wüsste nicht den Vorteil von diesem "Super-Flexticket" für Vielfahrer. Ich selbst bin ja Vielfahrer und kaufe sowieso immer Flextickets mit BahnCard50. Aber selbst wenn ich Sparpreis nehmen würde, hätte ich ja immer andere Strecken zu anderen Kunden. Es ist also nicht gesagt, dass ich innerhalb eines Jahres nochmal das selbe Ziel habe. Außerdem: Auch bei Verspätung und aufgehobener Zugbindung muss ich ja trotzdem noch von/zur Arbeit, würde das Ticket also so odet so nutzen müssen und könnte das nicht aufheben.

Dann gibts natürlich noch Pendler mit der immer gleichen Strecke. Aber auch da gibt es dann Monatskarten, etc.

Und man kann ja (zum Glück noch nicht) davon ausgehen: Wenn man an einem teuren Sonntag Abend von A nach B fahren möchte, ohne sich auf einen genauen Zug festlegen zu wollen, dann extra für eine billige Dienstag Nacht ein Sparpreis zu kaufen in der Hoffnung, dass die Zugbindung aufgehoben wird. Ist alles pünktlich, hat man Geld verschenkt und muss zusätzlich immer noch ein Ticket für die eigentliche Fahrt kaufen.
Vorab, ich bin kein Anwalt und kann daher keine Rechtsberatung leisten, sondern nur meine Meinung äußern und die ist so:

Die Fahrgastrechte sind auf drei verschiedenen Stufen geregelt. Ganz „oben“ steht die EU-Fahrgastrechteverordnung, da drunter kommt die deutsche Eisenbahnverkehrs-Verordnung und dadrunter die AGB der Deutschen Bahn. In jeder dieser Stufen werden den Fahrgästen bestimmte Mindestrechte eingeräumt, die das Eisenbahnunternehmen gewähren muss; gleichzeitig werden aber weitergehende Rechte nicht verboten.

Aber irgendwie scheinen sowohl die oberste Stufe (EU-Fahrgastrechteverordnung) als auch die Beförderungsbedingungen der DB davon auszugehen, dass man erst zur Abfahrtszeit am Abfahrtsbahnhof erscheint und auch tatsächlich irgendwann losfährt (unter Umständen mit Verspätung). Wenn gleich der erste Zug ausfällt, kann man ja nicht weiterfahren – man ist ja noch gar nicht abgefahren.

Eine ausdrückliche Regelung zur Nutzung eines frühren Zuges enthält nur die Eisenbahnverkehrs-Verordnung, indem sie die Fahrt mit einem anderen Zug erlaubt. Aber dieses Recht gilt nur, wenn man eine reine Nahverkehrsfahrkarte hat. Da es im Nahverkehr aber keine Zugbindung gibt, passt diese Regelung nicht auf die Ausgangsfrage.

Von daher scheint die Nutzung eines frühren Zuges eine Kulanzleistung zu sein, die über die gesetzlich bzw. per AGB vertraglich geregelten Rechte hinaus geht.
Persönlich hatte ich es aber auch schon, dass ich frühzeitig eine Fahrt quer durch Deutschland für 20€ gebucht hatte und dann wurde eine Baustelle eingerichtet, die zu einer Fahrtzeitverlängerung von 1 Stunde führte. Da habe ich nur die Reservierung umgebucht (war damals noch möglich) und bin 2h früher abgefahren und war trotzdem 1h früher als ursprünglich geplant am Ziel. Probleme bei der Fahrkartenkontrolle gab es nicht.
Dass man auch früher fahren kann, kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. Ich habe ja nur darauf hingewiesen, dass das aus juristischer Sicht der Wortlaut der Passage in den Beförderungsbedingungen der Bahn nicht hergibt.
Oft gibt es eine abweichende Praxis, die auf allgemeinen Kulanzerwägungen beruht und gelegentlich gibt es dann Ärger, wenn ein Zugbegleiter das dann mal im Einzelfall anders sieht. Ich interessiere mich immer für (a) die gelebte Praxis UND (b) die formale Position, weil (a) im Streitfall von (b) überstimmt wird.

Die meisten Menschen, die privat viel Bahn fahren, fahren (a) tendenziell gleiche Strecken und kaufen (b) Spar- und Supersparpreise. Wenn aufgrund eines Zugausfalls die Reise besser später stattfinden soll (zB eine Woche später) ist der Wert eines Flextickets aus offensichtlichen Gründen groß. Es gibt aber Zugbegleiter, die (unreflektiert) der Ansicht sind, die Fahrkarte müsse bei aufgehobener Zugbindung innerhalb ihrer Geltungsdauer abgefahren werden. Das wäre beim Supersparpreis nur bis 10 Uhr des Folgetages und bei Flextickets (ich glaube) vier Tage, während es früher 30 Tage waren.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 25.07.2024 13:59 von Maatisis.
:-) eine Meinungsäußerung in einem Forum ist, selbst wenn sie detaillierte rechtliche Ausführungen enthält, nie Rechtsberatung - weder von einem Juristen, noch von einem Normalsterblichen. Das kommt von einem Juristen und stellt keine Rechtsberatung dar…
Spaß beiseite, ich sehe alles, was Sie geschrieben haben, genauso wie Sie.
Viele Grüße
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