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Fragen V - 2014 [Thema beendet]
geschrieben von kaythxbye 
Re: Fragen V - 2014
03.01.2015 12:11
Zitat
def
Schade eigentlich. Ist es eigentlich möglich, ohne konkrete Forderung trotzdem zu klagen, um ein Grundsatzurteil herbeizuführen?
Nein.
Zitat
def
Eine andere Fragen dazu: wäre es nicht eher so, dass das Verkehrsunternehmen auf eine Klage verzichtet? Was passiert eigentlich, wenn man das "erhöhte Beförderungsentgelt" nicht bezahlt - auch im Normalfall, also wenn man keinen Widerspruch einlegt, sondern einfach nicht bezahlt? Wird dann nach mehreren Mahnungen Anzeige erstattet? Ein Inkassounternehmen beauftragt? Beides?

Spätestens beim Mahnbescheid eines Gerichts MUSS man Widerspruch einlegen. Denn ohne Widerspruch wird er automatisch gültig, völlig egal ob die Forderung berechtigt ist oder nicht und kann in den nächsten 30 Jahren eingetrieben werden. Das gerichtliche Mahnverfahren kann sowohl vom Verkehrsbetrieb als auch von einem beauftragten Inkassounternehmen angestoßen werden.
Re: Fragen V - 2014
03.01.2015 14:59
Beim EBE kann man auch unmittelbar beim Eingang des Mahnbescheids negative Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben, man benötigt dafür aber, wenn ich nicht irre, einen Anwalt (Anwaltszwang). Die Kosten für das Verfahren muß man aber selbst tragen, theoretisch besteht auch das Risiko der Zweitschuldnerhaftung, d. h., wenn der Beklagte (in diesem Falle derjenige, der die Forderung selbst erhebt), zahlungsunfähig ist, muß man selbst dann die Kosten des Verfahrens der negativen Feststellungsklage tragen, wenn diese Erfolg hat. Ansonsten trägt bei Erfolg der neg. Feststl.kl. die Partei, welche die eigentliche Forderung erhebt, sämtliche Kosten. Daher empfiehlt sich in diesem Falle eine Rechtsschutzversicherung.
Man muß also nicht auf eine Klage des Verkehrsunternehmens warten, der Mahnbescheid reicht dafür bereits aus.

Nachtrag:

Auch wenn man dem Mahnbescheid nicht widersprochen hat, muß noch ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden, hier hat man noch die letzte Chance, die Vollstreckung abzuwenden. Man benötigt aber zwingend einen guten Anwalt und muß schnell reagieren, zudem wird das dann purer Streß. Sollte man also unbedingt vermeiden.

Dennis



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 03.01.2015 15:01 von drstar.
Zitat
micha774
Kann man sich als Fahrgast eigentlich rechtlich auf die Tarifaushänge an den Haltestellen verlassen? Diese weisen immer noch den Stand 1.Januar 2014 aus.

Als Mitarbeiter im Einzelhandel solltest Du doch wissen, daß nur der Preis an der Kasse bindend ist und der am Regal nur eine Art Einladung zum Kauf darstellt. Bekommt der Kunde an der Kasse den Preis genannt, kann er sein Angebot, die Ware zu kaufen, zurückziehen oder durch Bezahlung das Rechtsgeschäft eingehen.

Inwieweit sich diese Praxis auf die Tarife der BVG anwenden läßt, weiß ich zwar nicht, kann mir aber vorstellen, daß es sich ähnlich oder gleich verhält.
Re: Fragen V - 2014
04.01.2015 10:31
Das sehen aber viele anders und legen es immer zu ihren Gunsten aus.
Was wir dann dazu sagen interessiert nicht.
Re: Fragen V - 2014
04.01.2015 12:43
Die Sachlage ist hier eine andere:
Im Supermarkt besteht für den Verkäufer überhaupt keine Verpflichtung, einen Kunden überhaupt etwas zu verkaufen. Hier genießen sowohl Verkäufer als auch Käufer Vertragsfreiheit.


Im öffentlichen Personennahverkehr ist das anders: Hier ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet jeden Kunden zum veröffentlichten Tarif zu befördern - hat in diesem Fall jedoch einen ungültigen Tarif am Haltestellenaushang veröffentlicht...
Re: Fragen V - 2014
04.01.2015 12:53
Zitat
Giovanni
Die Sachlage ist hier eine andere:...

Hinzu kommt wohl noch:
Im Supermarkt kann ich einfach wieder gehen, ohne die Ware mitzunehmen, d.h. ohne eine Leistung in Anspruch zu nehmen, wenn ich mit dem Preis, der mir an der Kasse genannt wird, nicht einverstanden bin.
Zumindest in der Straßenbahn wird die Leistung in der Regel aber schon erbracht, d.h. die Bahn befördert mich schon, wenn mir der Fahrpreis (vom Automaten) genannt wird.
Re: Fragen V - 2014
04.01.2015 13:26
Beim Supermarkt tritt man zudem so gut wie gar nicht in Vorleistung,
aber als Abokunde beim ÖPNV.

Zudem hat man beim einkaufen Alternativen wenn mal gestreikt wird
oder zu lange Wartezeiten bestehen ;-)
Zitat
micha774
Das sehen aber viele anders und legen es immer zu ihren Gunsten aus.
Was wir dann dazu sagen interessiert nicht.

Selbstverständlich versucht jeder erstmal mit dem Arsch an die Wand zu kommen und das ist ja auch völlig legitim. Wenn ich an der Kasse einen höheren Preis genannt bekomme, moniere ich das natürlich auch und bestehe auf den Regalpreis, der dann auch oft kulanterweise zugebilligt wird, wohlweislich, daß die rechtliche Situation eine andere ist. Wenn sich der Verkäufer darauf einläßt, ist es gut, wenn nicht ist es aber auch gut.
Re: Fragen V - 2014
04.01.2015 14:36
Zitat
Alter Köpenicker
Selbstverständlich versucht jeder erstmal mit dem Arsch an die Wand zu kommen und das ist ja auch völlig legitim. Wenn ich an der Kasse einen höheren Preis genannt bekomme, moniere ich das natürlich auch und bestehe auf den Regalpreis, der dann auch oft kulanterweise zugebilligt wird, wohlweislich, daß die rechtliche Situation eine andere ist. Wenn sich der Verkäufer darauf einläßt, ist es gut, wenn nicht ist es aber auch gut.

Ihr vernachlässigt wieder den zweiten Teil der Geschichte. Es ist wie immer nicht nur schwarz und weiß. Du als Kunde kannst nicht auf den Regalpreis bestehen, das ist so korrekt. Aber: Wenn der Konkurrent (auch Mitbewerber genannt) das mitbekommt, dass du am Regal mit einem niedrigeren Preis "wirbst" und an der Kasse dann (teilweise stillschweigend) einen anderen verlangst, ist das unlauterer Wettbewerb, was sehr teuer werden kann. In solch einem Fall ist man gut beraten, dem Kunden für den Hinweis zu danken, ihm beim Preis entgegenzukommen und dann so schnell wie möglich entweder das Regalschild zu ändern, oder den Preis in der Kasse zu korrigieren.
Re: Fragen V - 2014
04.01.2015 14:59
Zitat
Alter Köpenicker


Als Mitarbeiter im Einzelhandel solltest Du doch wissen, daß nur der Preis an der Kasse bindend ist und der am Regal nur eine Art Einladung zum Kauf darstellt. Bekommt der Kunde an der Kasse den Preis genannt, kann er sein Angebot, die Ware zu kaufen, zurückziehen oder durch Bezahlung das Rechtsgeschäft eingehen.

Inwieweit sich diese Praxis auf die Tarife der BVG anwenden läßt, weiß ich zwar nicht, kann mir aber vorstellen, daß es sich ähnlich oder gleich verhält.

Das habe ich in meiner kaufmännischen Ausbildung mal anders gelernt. Der Preis an Regal stellt ein verbindliches Angebot dar. Da kann sich Kollege Computer an der Kasse nicht noch was anderes ausdenken. Der Verkäufer kann nicht als "Lockangebot" zunächst mit einem anderen Preis werben. Auch wer zum Beispiel bei einer Ausschreibung mit einem zu niedrigen Preis sein Angebot abgibt muss diesem Preis ausführen und kann nicht zurückziehen. Ausnahmen sibd hier nur ganz offensichtliche Preisfehler.

*******
Das Gegenteil von ausbauen ist ausbauen.
Zitat
Logital
Zitat
Alter Köpenicker
Als Mitarbeiter im Einzelhandel solltest Du doch wissen, daß nur der Preis an der Kasse bindend ist und der am Regal nur eine Art Einladung zum Kauf darstellt.

Das habe ich in meiner kaufmännischen Ausbildung mal anders gelernt.

Mit Verlaub, dann hast Du entweder einen Moment lang nicht aufgepaßt oder es schlicht und ergreifend falsch gelernt. Der Vertrag kommt ja nicht schon am Regal zustande, sondern erst an der Kasse.
Re: Fragen V - 2014
04.01.2015 16:02
Richtig, und das gilt ebenso auch für Prospekte. Auch die dort genannten Preise sind bindend. Es gab schon Fälle, da haben Kunden erfolgreich Ware zu im Prospekt genannten Preisen vor Gericht eingeklagt. Nur offensichtliche Preisfehler (versehentlich falsch gesetztes Komma z. B., also anstatt 4,90 halt 0,49 EUR) sind hiervon ausgenommen, hier muß der Kunde bereits selbst erkennen (können), daß der Preis nicht richtig sein kann. Für Ärger sorgen auch immer wieder falsch einsortierte Waren. Da heutzutage Preisschilder nicht mehr nur den Preis darstellen, sondern auch den Namen der Ware enthalten, kann man sich hier nicht mehr auf einen (niedrigeren) Preis berufen. Etikettierte Ware ist dann allerdings auch wieder etwas anderes.
Spätestens die Androhung, der Konkurrenz mal was zu stecken, dürfte in aller Regel aber schon dazu führen, daß man die Ware zum ausgeschilderten Preis auch erhält. Dies läßt sich jedoch nicht auf die BVG anwenden, hier gelten aber dafür andere rechtliche Grundlagen.
Ich lege übrigens noch einen drauf:
VBB-Tarifbestimmungen, zu erreichen über vbb.de -> Fahrpreise -> Fahrgastrechte -> Beförderungsbedingungen / Tarifbestimmungen. Ich glaube, ich sollte morgen mal mit meiner Anwältin reden, was die davon hält. Aber wenn sogar der VBB online noch alte Fahrpreise nennt, nun ja, dann dürften die auch einklagbar sein.

Dennis
Re: Fragen V - 2014
04.01.2015 16:39
Zitat
Alter Köpenicker
Zitat
Logital
Zitat
Alter Köpenicker
Als Mitarbeiter im Einzelhandel solltest Du doch wissen, daß nur der Preis an der Kasse bindend ist und der am Regal nur eine Art Einladung zum Kauf darstellt.

Das habe ich in meiner kaufmännischen Ausbildung mal anders gelernt.

Mit Verlaub, dann hast Du entweder einen Moment lang nicht aufgepaßt oder es schlicht und ergreifend falsch gelernt. Der Vertrag kommt ja nicht schon am Regal zustande, sondern erst an der Kasse.

Du hast Recht. Wenn das sogar die Verbraucherzentrale so sieht...

[www.vzb.de]

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Das Gegenteil von ausbauen ist ausbauen.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 04.01.2015 16:40 von Logital.
Re: Fragen V - 2014
05.01.2015 12:11
Bei der BVG mögen diverse Automaten mit Scheinannahmefach neuerdings keine Scheine (und keine Münzen) mehr, Richard-Wagner-Platz (nördlicher Ausgang), Automat auf dem Bahnsteig defekt, oben einer nur mit Münzannahme, der zweite sollte eigentlich Münzen, Scheine und EC-Karten nehmen, nimmt aber nur EC-Karten. Blissestr. von 4 Automaten nimmt nur 1 Scheine an, obwohl eigentlich 2 dafür ausgelegt sind, einer nimmt nur noch EC-Karten an. Will die BVG kein Bargeld mehr? Wäre der vierte Automat auch hin gewesen, hätte ich schwarzfahren müssen. Soviel zu diesem Thema.

Dennis
Re: Fragen V - 2014
05.01.2015 13:26
Da hätte die BVG dir aber einen Strich durch die Schwarzfahrer-Rechnung gemacht.

Soweit ich das in Erinnerung habe, musst du dann am nächsten Bahnhof dein Ticket lösen.
Absichern solltest du dich am Abfahrtsbahnhof mit einer Rückfrage an der Infosäule (wenn die gehen sollte... :-) )

Kann der Ausfall der Automaten mit den neuen 20-EUR-Scheinen, die ab 24.2.15 gelten, zusammenhängen?
24.02.2015? Da wird der neue "Zwanni" gerade einmal vorgestellt. Die Ausgabe dieser Scheine wird vorraussichtlich zum Anfang des nächsten Jahres erfolgen. Das kann ja wohl kaum unsere Automaten jucken.

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Sie befinden sich HIER.
Re: Fragen V - 2014
05.01.2015 18:44
Der neue 20 Euro-Schein kommt erst 2016, 2018 dann der neue 50 Euro-Schein. Laut Ankündigung sollen die neuen Scheine jeweils im 2-Jahres-Rhythmus erscheinen, bislang wurde das wohl nicht in den Planungen geändert.

Dennis
Re: Fragen V - 2014
05.01.2015 18:53
Dann habe ich das mißverstanden, weil der neue Schein schon vorgestellt wurde, dachte ich das er zum Ende Februar zum Zahlungsmittel wird.
Re: Fragen V - 2014
05.01.2015 19:21
Zitat
micha774
Dann habe ich das mißverstanden, weil der neue Schein schon vorgestellt wurde, dachte ich das er zum Ende Februar zum Zahlungsmittel wird.

Er wurde auch noch nicht vorgestellt. Dies ist für den 24.2. vorgesehen: [www.neue-euro-banknoten.eu]
Re: Fragen V - 2014
05.01.2015 19:30
Zitat
micha774
Da hätte die BVG dir aber einen Strich durch die Schwarzfahrer-Rechnung gemacht.

Soweit ich das in Erinnerung habe, musst du dann am nächsten Bahnhof dein Ticket lösen.
Absichern solltest du dich am Abfahrtsbahnhof mit einer Rückfrage an der Infosäule (wenn die gehen sollte... :-) )

Tja, nur langsam wird es schwer, noch funktionierende Automaten zu finden. Hab mich unlängst schon über einen übereifrigen Busfahrer geärgert. Fahrschein gestempelt und Stempel kaum sichtbar, beim Umsteigen dachte der Fahrer wohl, der Fahrschein sei noch blanko und ruft mich zurück mit der Aufforderung, zu Stempeln. Als ich ihm den Fahrschein unter die Nase hielt, durfte er erstmal den fast nicht erkennbaren Stempel entziffern. Also scheinbar fängt die BVG an, auch alles schleifen zu lassen. Mal sehen, wo uns das hinführt...

Zitat
micha774
Kann der Ausfall der Automaten mit den neuen 20-EUR-Scheinen, die ab 24.2.15 gelten, zusammenhängen?

Nein, die Automaten wollten auch kein Münzgeld. Außerdem kommen die neuen Scheine erst 2016, bislang sind nicht einmal Muster an Automatenhersteller verteilt worden.

Dennis
Dieses Thema wurde beendet.