Für außerordentlich erfreulich halte ich die Relativierung des Dogmas eines "besonderen Bahnkörpers" als Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Straßenbahnstrecken.
Mal ein Zitat aus der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur des Bundestags vom 29.01.2020 (S. 14):
"Zu 1a, 1b, 1e und 1f
Der Änderungsvorschlag Ziffer 1 des Bundesrates in der Stellungnahme BR-Drs. 581/19 (Beschluss) vom 20.12.2019 zur Reduzierung der Voraussetzung eines besonderen Bahnkörpers wird grundsätzlich aufgegriffen und die Voraussetzung eines besonderen Bahnkörpers weitgehend abgeschafft. Dies geht weit über den Vorschlag des Bundesrates hinaus. Die Forderung nach einem besonderen Bahnkörper besteht nur noch untergeordnet. Für bis zu 50 Prozent der jeweiligen Strecke werden überhaupt keine Anforderungen mehr formuliert.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht als Fördervoraussetzung zur Förderung von Straßenbahnen und Stadtbahnen vor, dass diese weit überwiegend auf besonderem Bahnkörper zu führen sind. Dies stellt nach Vorstellung der Bundesregierung einen Anteil von 80 Prozent dar. Diese Voraussetzung ist nicht durchgängig für alle denkbaren Vorhaben realisierbar.
In zahlreichen Ballungsräumen stellen die vergleichsweise engmaschigen Straßenbahn- beziehungsweise Stadtbahnsysteme das Rückgrat des ÖPNV dar.
Insbesondere in engen Straßenquerschnitten ist aus städtebaulichen oder wirtschaftlichen Gründen eine Streckenführung auf besonderem Bahnkörper nicht in jedem Fall praktisch umsetzbar. In diesen Fällen sollen auch andere Bauformen zulässig und förderfähig sein, soweit unter funktionalen Aspekten gleichwertige ÖPNV-Zielstellungen (Vorrang der Straßenbahnen) erreicht werden können.
Mit Blick auf die Erreichung der vom Bund ausgegebenen Klimaschutzziele soll für die zu fördernden Infrastrukturen nicht mehr der Grundsatz in Form eines besonderen Bahnkörpers gelten. Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Bevorrechtigung der Bahnen überwiegend entweder durch einen besonderen Bahnkörper oder durch diesbezüglich geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherzustellen ist. Für bis zu 50 % des jeweiligen Verkehrsweges kann die Führung auf straßengebundenem Bahnkörper und ohne Bevorrechtigung der Bahnen erfolgen. Das gilt sowohl für Bau- und Ausbauvorhaben nach § 2 Absatz 1 als auch für Maßnahmen der Grunderneuerung nach § 2 Absatz 3."
In den Förderkatalog des GVFG werden auch dem ÖPNV dienende Seilbahnen und schienengeführte Standseilbahnen aufgenommen; ebenso Umsteigeanlagen zwischen Schiene und Bus.
Für zehn Jahre wird auch die Grunderneuerung (nachrangig) förderfähig (S. 15). Die Wirtschaftlichkeit gilt als nachgewiesen:
"Diese Fördervorhaben werden nachrangig gefördert, mit einem geringeren Fördersatz versehen und sind zeitlich befristet auf 10 Jahre. Da vorausgesetzt ist, dass diese Vorhaben den Umstieg auf den ÖPNV fördern, den Klimazielen der Bundesregierung dienen und die Voraussetzungen des § 3 GVFG erfüllen müssen, werden für diese Vorhaben keine zusätzlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen erforderlich. Die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b) und Buchstabe c) bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten als erfüllt. Im Rahmen des Baus der zu fördernden Strecke wurde die Wirtschaftlichkeit bereits einmal nachgewiesen. Auf einen erneuten Nachweis im Rahmen der Erneuerung kann daher verzichtet werden. Vielmehr wird bei diesen Tatbeständen die Wirtschaftlichkeit durch das Gesetz unterstellt und indiziert. Dies dient auch der Beschleunigung bei der Umsetzung im Interesse des Klimaschutzes."
Hier noch ein Link zur Quelle: [
dip21.bundestag.de]
Noch einen schönen Abend wünscht Euch
Marienfelde