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Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig
geschrieben von LH 
Ich stelle mir gerade folgende Frage:

Wenn ich eine Schnellbahn um Punkt 9:00 nehmen möchte und um 8:55 eine 9-Uhr-Tageskarte erworben habe (in der Annahme, der Automat spuckt die dann schon aus), muss ich dann an der Grenze des fahrkartenpflichtigen Bereichs bis 9:00 warten und dann einen Sprint zur einlaufenden Bahn hinlegen oder darf ich auch schon um 8:55 auf den Bahnsteig?

Ähnlich: Wenn man eine Fahrkarte mit Sperrzeit hat und die Fahrt genau zu Beginn der Sperrzeit endet, muss man dann vom Bahnsteig sprinten? Könnte z.B. Messehallen etwas eng werden ...
Streng genommen dürfte eine 9-Uhr Karte auch erst ab 9 Uhr zur Nutzung der Anlagen berechtigen - also ist Sprint angesagt.

Oder, wie es der HVV formuliert:

Abgegrenzte Bahngebiete („Fahrkartenpflichtiger Bereich“) dürfen nur mit einer gültigen Fahrkarte oder Bahnsteigkarte betreten werden.

"Gültig" ist Deine Karte eben erst ab 9 Uhr -> kein Betreten erlaubt!



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.11.2013 12:59 von bansh84.
Zitat
LH
Ich stelle mir gerade folgende Frage:

Wenn ich eine Schnellbahn um Punkt 9:00 nehmen möchte und um 8:55 eine 9-Uhr-Tageskarte erworben habe (in der Annahme, der Automat spuckt die dann schon aus), muss ich dann an der Grenze des fahrkartenpflichtigen Bereichs bis 9:00 warten und dann einen Sprint zur einlaufenden Bahn hinlegen oder darf ich auch schon um 8:55 auf den Bahnsteig?
(...)
Über was man sich alles Gedanken machen kann .....

Ab 9:00 darf ich fahren - ich habe dazu eine gültige Fahrkarte (wenn auch erst ab 9:00). Dann würde ich natürlich auch schon im Zweifel um 8:55 den Bahnsteig betreten. Bahnsteig betreten ist nicht fahren. Gesunder Menschenverstand sollte auch bei öffentlichen Verkehrsmitteln eine Rolle spielen. Das wäre mir so etwas von egal wegen der 5 Minuten. Eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Und sollten die Regeln so sein, dass vor 9:00 der Bahnsteig nicht zu betreten ist, dann gehören sie schleunigst geändert.

Freundliche Grüße
Horst Buchholz - histor
Im übrigen wird in der Regel im Zug oder beim Verlassen des Bahnhofes kontrolliert. Hintergrund ist, dass man ja erst mal schwarz GEFAHREN sein muss, um schwarzgefahren zu sein :)

Die Regeln wie sie stehen, geben das wie beschrieben etwas anders her, aber so ist die gelebte praxis.
Zitat
BruceMcLaren
Im übrigen wird in der Regel im Zug oder beim Verlassen des Bahnhofes kontrolliert. Hintergrund ist, dass man ja erst mal schwarz GEFAHREN sein muss, um schwarzgefahren zu sein :)

Im Zuge einer Vollsperrung eines Bahnhofes zwecks 100%-Kontrolle bin ich vor etlichen Jahren auch mal beim Betreten des Bahnsteiges kontrolliert worden.
Das ist in Wedel recht einfach, da es nur einen Ausgang gibt -- flüchten nahezu unmöglich, da der Bahnhof komplett eingezäunt ist und man erst hinterm Stellwerk wieder vom Bahngelände herunterkommt. Nicht unmöglich, allerdings auch gefährlich wegen der Stromschiene. und beim Fahrdienstleiter blinkt es gleich, weil im Weichenfeld Bewegungsmelder installiert sind. Wer da abseits der offiziellen Zuwegung zur Abstellanlage unterwegs ist, muß damit rechnen, schneller im Fokus des Fahrdienstleiters zu sein, als es ihm lieb ist...

Gruß Ingo
Ihr könnt euch aber für solche Fälle die Original HVV-Bahnsteigkarte zu 40 Cent kaufen.
Zitat
Herbert
Ihr könnt euch aber für solche Fälle die Original HVV-Bahnsteigkarte zu 40 Cent kaufen.

Bahnsteigkarten kosten nur 30 Cent.

Quelle: [www.hvv.de]

DT5 Online - Seit 10 Jahren die Website rund um Hamburgs Nahverkehr: [www.dt5online.de]



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.11.2013 15:55 von DT5-Online.
Zitat
Herbert
Ihr könnt euch aber für solche Fälle die Original HVV-Bahnsteigkarte zu 40 Cent kaufen.
Meinst Du das wirklich ernst ?
Der Zug, zu dem ich eine gültige Fahrkarte habe, fährt um 9:01. Dann betrete ich z.B. im 8:57 den Bahnsteig. Ohne Karte für 30 oder 40 Cent. Welches Verkehrsunternehmen dann in seinen Bedingungen eine Bahnsteigkarte verlangt, sollte mal über Kundenfreundlichkeit und innere Logik eines Transportvorgangs nachdenken.

Freundliche Grüße
Horst Buchholz - histor
Zitat
histor
Der Zug, zu dem ich eine gültige Fahrkarte habe, fährt um 9:01. Dann betrete ich z.B. im 8:57 den Bahnsteig. Ohne Karte für 30 oder 40 Cent. Welches Verkehrsunternehmen dann in seinen Bedingungen eine Bahnsteigkarte verlangt, sollte mal über Kundenfreundlichkeit und innere Logik eines Transportvorgangs nachdenken.

Jo, und noch besser beim Verlassen: Man darf bis 16:00 Uhr die Bahn benutzen. Wenn man 16:00 Messehallen aussteigt, kann man gar nicht in unter einer Minute den Bahnsteig verlassen (beamen mal außenvor).
ich bin mir relativ sicher, dass die kontrolleure in den entsprechenden fällen verantwortungsvoll mit den beförderungsbedingungen und der situation umgehen
owT



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 27.10.2016 12:31 von Boris.
Zitat
BruceMcLaren
ich bin mir relativ sicher, dass die kontrolleure in den entsprechenden fällen verantwortungsvoll mit den beförderungsbedingungen und der situation umgehen

Das sollte so sein, ja. Die Lebenserfahrung zeigt aber, dass man nicht immer davon ausgehen kann, weil es Zeigenossen gibt, die den gesunden Menschenverstand den bloßen Paragraphen nachordnen, siehe aktuell der Fall mit der Schaffnerin und der Schulklasse. Die Lebenserfahrung sollte sagen, dass Lehrerinnen kaum mit ihrer Schulklasse versuchen zu betrügen - das widerspricht etwas dem Lernauftrag der Schule. Und dürfte in keiner Missbrauchskartei des Unternehmens zu finden sein.

So hat die Schaffnerin es geschafft, den Schülern zu zeigen, "Du musst überall mit Schweinen rechnen" und meisnt damit dummerweise sich selbst - anstelle dass die Schüler sehen, wie gesunder Menschenverstand funktioniert, auf dem bei einer gesunden Mischung immer noch ein Großteil des menschlichen Miteinanders funktioniert.

So ist das auch hier, ein erfahrender Kontrolleur wird sich freuen, dass der Fahrgast einen Schein hat und weiß, dass er erst ab 9 Uhr einsteigen darf. Zur Not kann er dass mit einem Blick auch noch kontrollieren.

Die Beförderungsbedingungen geben ihm aber die juristische Handhabe, gegen ihn vorzugehen, falls es nötig ist. Was im Falle des Falles übrigens keine Verfolgung einer Straftat ist, denn Schwarzfahren beginnt erst mit der Fahrt, 40 EUR wären ggf. aber als Vertragsstrafe auf dem Bahnsteig bereits fällig.

Aber wie gesagt, die Paragraphen geben die Richtung an, umsetzen muss das immer noch ein Mensch und der ist in der Regel zum Glück noch nicht als Maschine erzogen.

Gruß

Jan

--
Das Fototagebuch der Bahnfotokiste: [fototagebuch.bahnfotokiste.de]
Zitat
Jan Borchers
Die Lebenserfahrung zeigt aber, dass man nicht immer davon ausgehen kann, weil es Zeigenossen gibt, die den gesunden Menschenverstand den bloßen Paragraphen nachordnen, siehe aktuell der Fall mit der Schaffnerin und der Schulklasse.
[...]
Was im Falle des Falles übrigens keine Verfolgung einer Straftat ist, denn Schwarzfahren beginnt erst mit der Fahrt, 40 EUR wären ggf. aber als Vertragsstrafe auf dem Bahnsteig bereits fällig.
Deinem Text ist sischerlich zuzustimmen!

Was war da mit der Schulklasse?

Bzgl. der Vertragsstrafe stellt sich dann noch die Frage, ob eine Regelung, nach der man zwar ab 9 Uhr fahren darf, aber keine Sekunde früher den fahrkartenpflichtigen Bereich betreten darf (und somit de Facto an einigen Haltestellen nie 9-Uhr-Züge legal nehmen kann), nicht überraschend und damit nichtig ist.
Zitat
LH
Was war da mit der Schulklasse?

[www.abendblatt.de]

Viele Grüße
Philipp
Zitat
Jan Borchers
So ist das auch hier, ein erfahrender Kontrolleur wird sich freuen, dass der Fahrgast einen Schein hat und weiß, dass er erst ab 9 Uhr einsteigen darf. Zur Not kann er dass mit einem Blick auch noch kontrollieren.

Die Beförderungsbedingungen geben ihm aber die juristische Handhabe, gegen ihn vorzugehen, falls es nötig ist.

Das sehe ich nicht so. In einer Situation, wie sie der User "LH" im ersten Beitrag dieses Threads beschrieben hat, würde ja der Fahrgast den fahrkartenpflichtigen Bereich mit einem gültigen Fahrausweis betreten bzw. verlassen, so dass die (in § 6 und § 9 der Beförderungsbedingungen im HVV-Gemeinschaftstarif aufgeführten) Voraussetzungen für die Forderung nach einem erhöhten Beförderungsentgelt meiner Meinung nach nicht erfüllt sind.

Herzliche Grüße von bt
Wer vor 9 Uhr einen Bahnsteig mit einer nach 9 Uhr Karte betritt, handelt rechtswidrig und damit strafbar, da es eine Erschleichung von Leistungen darstellt!
Das ist eindeutig und nicht durch den Kakao zu ziehen. Auch wenn es einem nicht passt! Von daher ist das wirklich nicht etwas wo man groß um den Brei reden muß.
Es ist genauso ein Thema , ob man schon bei Rot fahren darf, obwohl gleich Grün kommt, geht auch nicht!
Und mit einer Karte die Zugbindung hat, kann man auch nicht einen anderen beliebigen Zug nehmen, es sei denn es fällt etwas vor. Aber in der Regel nicht. Das sollte wirklich nicht schwer zu verstehen sein. Und damit Basta!
Zitat
bt
würde ja der Fahrgast den fahrkartenpflichtigen Bereich mit einem gültigen Fahrausweis betreten bzw. verlassen, so dass die (in § 6 und § 9 der Beförderungsbedingungen im HVV-Gemeinschaftstarif aufgeführten) Voraussetzungen für die Forderung nach einem erhöhten Beförderungsentgelt meiner Meinung nach nicht erfüllt sind.

Die 9 Uhr-Tageskarte gilt aber erst ab 9 Uhr. Von daher ist der Fahrgst m.E. nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises. Da ich hier aber berufsbedingt keine näheren Kenntnisse habe, klinke ich mich mit dieser, meiner Ansicht hier aus.

Ich habe deutlich genug beschrieben, dass ich ein Eingreifen mit Rechtsmitteln vor 9 Uhr für unnötig halte nicht nur aus den geschilderten Gründen, sondern auch aus der Historie der HVV-Bahnsteigkarten und deren Herleitung und sonstiger Verbreitung im Bundesgebiet.

Gruß

Jan

--
Das Fototagebuch der Bahnfotokiste: [fototagebuch.bahnfotokiste.de]
Zitat
fahrzeugtechnik
Wer vor 9 Uhr einen Bahnsteig mit einer nach 9 Uhr Karte betritt, handelt rechtswidrig und damit strafbar, da es eine Erschleichung von Leistungen darstellt!
Sehe ich anders. Strafrechtlich muss erst einmal eine Leistung erschlichen werden! Und Betreten des Bahnsteigs ist kein Tatbestandsmerkmal von §265a StGB.
owT



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 27.10.2016 12:31 von Boris.
Zitat

Bzgl. der Vertragsstrafe stellt sich dann noch die Frage, ob eine Regelung, nach der man zwar ab 9 Uhr fahren darf, aber keine Sekunde früher den fahrkartenpflichtigen Bereich betreten darf (und somit de Facto an einigen Haltestellen nie 9-Uhr-Züge legal nehmen kann), nicht überraschend und damit nichtig ist.

Dann würde doch die gesamte Konstruktion "fahrkartenpflichtiger Bereich" zusammenkrachen, die exakt die gleiche Rechtsgrundlage hat. Irgendwo steht klein "Zugang nur mit gültiger Fahrkarte oder Bahnsteigkarte" bzw. "Fahrkartenpflichtiger Bereich". Die erste Aussage ist doch relativ klar. Vor 9 Uhr habe ich keine gültige Fahrkarte.

Natürlich ist das alles völlig weltfremd. Andererseits erhebt der HVV auch 10 Euro Gebühr, will man eine durchs ständige Vorzeigen arg in Mitleidenschaft gezogene, 10 Jahre alte, Abo-Stammkarte wechseln. Kein Scherz, letztens selbst in der Schlange erlebt. Steht so in den BB, also wird es auch so umgesetzt ;)
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