Willkommen! Einloggen Ein neues Profil erzeugen

erweitert
Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig
geschrieben von LH 
In den Tarifbestimmungen/Beförderungsbedingungen steht unter
B Tarifbestimmungen
1 Allgemeines
1.2 Begriffsbestimmungen:
"Für die tageszeitlichen Gültigkeiten sind die Fahrplanangaben maßgebend."

Das interpretiere ich wie folgt:

Um einen Zug zu erreichen, dessen Abfahrtrzeit laut Fahrplan mit 9°° angegeben ist, muss man den Bahnsteig bereits vor 9°° betreten. Somit ermächtigt eine ab 9°° gültige Fahrkarte im Zusammenhang mit dieser Fahrt bereits eine angemessene Zeit vor 9°° zum Betreten des Bahnsteigs.

Entsprechendes gilt für einen Zug, der laut Fahrplan um 16°° ankommen soll im Zusammenhang mit einer Fahrkarte, deren tageszeitliche Gültigkeit um 16°° beendet ist.

Fredrik

[fredriks.de]
Zitat
Fredrik
Entsprechendes gilt für einen Zug, der laut Fahrplan um 16°° ankommen soll im Zusammenhang mit einer Fahrkarte, deren tageszeitliche Gültigkeit um 16°° beendet ist.

Wäre ja sonst auch albern, wenn die Fahrt Verspätung hat. Man stelle sich vor: Fahrplanmäßige Ankunft vor 16:00 Uhr, durch Verspätung ist es bereits nach 16:00 Uhr, und bei der Abgangskontrolle (alternativ bei der Kontrolle im Fahrzeug) ist man plötzlich Schwarzfahrer!?

Gruß T.
Ich glaub, dieser Teil ist eigentlich dazu gedacht, dass man mit einer 9:00-Tageskarte keinen Zug nehmen darf, der eigentlich um 8:59 fährt, aber eine Minute Verspätung hat oder halt für aahzs Fallidee. Das ist auch diskussionswürdig, auch schon diskutiert worden, aber ein anderes Thema.

Zu der rechtlichen Auslegung oder Kulanz solcher Regelungen hat mir ein Jurist folgendes gesagt: "theoretisch müsste ein Hartz-IV-Empfänger auch den Wert jeder Lauchstange, die er von den Tafeln bekommt, als Einkommen beim Amt angeben" und "Gesetze sind nur das herrschende Recht; Gesetze sind nicht logisch!"

Eigentlich werden die Kontrolleure schon wissen, dass jemand, der um 16:00 aus dem Zug steigt und dadurch die Haltestelle (den fahrkartenpflichtigen Bereich) erst um 16:02 verlässt, nicht zu deren eigentlicher Zielgruppe für EBEs gehört... eigentlich!

Hat mal jemand beim HVV angefragt, ob es da (und wenn, dann welche) Anweisungen an die VUs gibt, bzw. ob das die Sicherheits-/Kontrollabteilungen der verschiedenen Unternehmen selber handhaben?



2 mal bearbeitet. Zuletzt am 30.11.2013 12:04 von Lost Crusader 42.
Zitat
Fredrik
"Für die tageszeitlichen Gültigkeiten sind die Fahrplanangaben maßgebend."
Was natürlich bereits das nächste Problem verdeutlicht:
Woher soll ich denn wissen, ob das jetzt der 8:57-Bus mit 5 Minuten Verstätung oder der 9:02-Uhr-Bus ist.
Steht ja keine Busnummer im Display.

Gab es da nicht mal Ärger bis hin zu Zeitungsartikeln, als jemand in einen verspäteten Metronom gestiegen ist?

Auch das würde ich wieder als überraschend sehen - zumindest dann, wenn beim Einstieg nicht klar ersichtlich ist, um was für eine Fahrt es sich handelt. Man sollte die Regel klarstellen, dass sie nur bzgl. Fahrende gilt, sprich, dass man in verspäteten Fahrzeugen 16 Uhr überschreiten darf.
Zitat
Herbert
Zitat

Bzgl. der Vertragsstrafe stellt sich dann noch die Frage, ob eine Regelung, nach der man zwar ab 9 Uhr fahren darf, aber keine Sekunde früher den fahrkartenpflichtigen Bereich betreten darf (und somit de Facto an einigen Haltestellen nie 9-Uhr-Züge legal nehmen kann), nicht überraschend und damit nichtig ist.

Dann würde doch die gesamte Konstruktion "fahrkartenpflichtiger Bereich" zusammenkrachen, die exakt die gleiche Rechtsgrundlage hat. Irgendwo steht klein "Zugang nur mit gültiger Fahrkarte oder Bahnsteigkarte" bzw. "Fahrkartenpflichtiger Bereich". Die erste Aussage ist doch relativ klar. Vor 9 Uhr habe ich keine gültige Fahrkarte.

Das Risiko des Zusammenkrachens hat in der Tat der Verwender von AGBs. Aber das kann er Abwenden, indem er die AGBs zu einem klar, zum anderen im rechtlich erlaubten Rahmen formuliert. Hier würde m.E. eine Ergänzung der Gestalt nicht schaden, dass man den fahrkartenpflichtigen Bereich bereits, sagen wir, 5 Minuten vor Beginn der Gültigkeit betreten darf und bei Ankunft 5 Min. Zeit zum Verlassen hat.

Dann wäre es klar geregelt; der Kunde kann ohne Sprint die Fahrkarte bestimmungsgemäß nutzen und das VU kann weiterhin Abgangskontrollen vornehmen (mit der Einschränkung der 5 Minuten).
Eigenes Risiko
30.11.2013 13:16
owT



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 27.10.2016 12:31 von Boris.
Zitat
fahrzeugtechnik
Wer vor 9 Uhr einen Bahnsteig mit einer nach 9 Uhr Karte betritt, handelt rechtswidrig und damit strafbar, da es eine Erschleichung von Leistungen darstellt!
Das ist eindeutig und nicht durch den Kakao zu ziehen. Auch wenn es einem nicht passt! Von daher ist das wirklich nicht etwas wo man groß um den Brei reden muß.
Es ist genauso ein Thema , ob man schon bei Rot fahren darf, obwohl gleich Grün kommt, geht auch nicht!
Und mit einer Karte die Zugbindung hat, kann man auch nicht einen anderen beliebigen Zug nehmen, es sei denn es fällt etwas vor. Aber in der Regel nicht. Das sollte wirklich nicht schwer zu verstehen sein. Und damit Basta!

Toll. Welche Leistung "erschleiche" ich denn? Da ich ab 9:00 Züge benutzen darf, muss ich auch die Gelegenheit haben, einen Zug um 9:00 zu erreichen. Also auf dem Bahnsteig stehen. Nun bin ich zwar nicht gehbehindert und würde schon dadurch länger brauchen, aber allgemein kommt der vorsichtige Mensch eher eine Minute zu früh als eine zu spät. So - da steht er nun von 8:58 bis 9:00 auf dem Bahnsteig und wartet z.B. auf den Zug um 9:01. Wie Jan Borchers schrieb - kein vernünftiger Kontrolleur wird da etwas sagen, denn dem denkenden Menschen ist klar, dass es da nur allergrößten Ärger für den HVV, HHA oder sonstwen geben würde. Das sagt einem doch schon der gesunde Menschenverstand. Diese klugscheißerische Paragraphenreiterei ist ja wirklich übel. Ich würde es auf im Falle eines Falles auf eine Klage gegen das Verkehrsunternehmen ankommen lassen. Mein Zug ist bis 9:00 gebunden - o.k. Aber nicht die vorbereitenden Handlungen wie z.B., den Bahnsteig zu betreten. Denn ich habe eine gültige Fahrkarte, die ich auch erst im Gültigkeitszeitraum nütze.

Freundliche Grüße
Horst Buchholz - histor



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 30.11.2013 13:36 von histor.
Zitat
BruceMcLaren
ich bin mir relativ sicher, dass die kontrolleure in den entsprechenden fällen verantwortungsvoll mit den beförderungsbedingungen und der situation umgehen

Darauf sollte man sich beim Metronom besser nicht verlassen. Nun weiß ich nicht, ob der Metronom überhaupt an bahnsteigkartenpflichtigen Bahnhöfen hält, aber der Fall der alten Dame, die mit einer ab 9 Uhr gültigen Fahrkarte nach 9 Uhr einen Metronom nutzte und dennoch 60 Euro Strafe zahlen sollte (siehe hier), zeigt, dass gesunder Menschenverstand zumindest beim Metronom nicht angewendet wird.

Daher bin ich der Meinung, dass die Beförderungsbedingungen für die Fahrgäste rechtssicher formuliert sein sollten, was hier bezüglich der Gültigkeit auf Bahnsteigen bei den zeitlich beschränkten Fahrkarten nicht der Fall ist.

Denn sonst ist ein Fahrgast tatsächlich auf Kulanz angewiesen. Die Relevanz der Frage im Thread ist gar nicht so sehr die mit dem Beginn der Gültigkeit sondern die nach dem Ende. Wenn die Karte nur bis 16 Uhr gültig ist und ein Fahrgast den fahrkartenpflichtigen Bereich etwa um 16:10 Uhr verlässt, fehlt die Rechtssicherheit.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 30.11.2013 16:01 von Neu Wulmstorf.
Zitat
Neu Wulmstorf
Darauf sollte man sich beim Metronom besser nicht verlassen. Nun weiß ich nicht, ob der Metronom überhaupt an bahnsteigkartenpflichtigen Bahnhöfen hält, .....
Daher bin ich der Meinung, dass die Beförderungsbedingungen für die Fahrgäste rechtssicher formuliert sein sollten, was hier bezüglich der Gültigkeit auf Bahnsteigen bei den zeitlich beschränkten Fahrkarten nicht der Fall ist.

Auch beim Metronom gibt es - wie überall - sonne und solche. Aber meist sind sie recht freundlich. Und "bahnsteigkartenpflichtig" sind die Bahnhöfe in der niedersächsischen Provinz nicht - insofern entfällt dieses Problem. Zumal die Fahrkartenautomaten auf den Bahnsteigen stehen. Dass Bedingungen klar, rechssicher und kundenfreundlich formuliert sein sollten, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Etwas weniger Betriebsblindheit und die Berücksichtigung der Gegebenheiten des realen Lebens sollte schon sein.

Freundliche Grüße
Horst Buchholz - histor
Zitat
Neu Wulmstorf
Zitat
BruceMcLaren
ich bin mir relativ sicher, dass die kontrolleure in den entsprechenden fällen verantwortungsvoll mit den beförderungsbedingungen und der situation umgehen

Darauf sollte man sich beim Metronom besser nicht verlassen. Nun weiß ich nicht, ob der Metronom überhaupt an bahnsteigkartenpflichtigen Bahnhöfen hält, aber der Fall der alten Dame, die mit einer ab 9 Uhr gültigen Fahrkarte nach 9 Uhr einen Metronom nutzte und dennoch 60 Euro Strafe zahlen sollte (siehe hier), zeigt, dass gesunder Menschenverstand zumindest beim Metronom nicht angewendet wird.

Daher bin ich der Meinung, dass die Beförderungsbedingungen für die Fahrgäste rechtssicher formuliert sein sollten, was hier bezüglich der Gültigkeit auf Bahnsteigen bei den zeitlich beschränkten Fahrkarten nicht der Fall ist.

Denn sonst ist ein Fahrgast tatsächlich auf Kulanz angewiesen. Die Relevanz der Frage im Thread ist gar nicht so sehr die mit dem Beginn der Gültigkeit sondern die nach dem Ende. Wenn die Karte nur bis 16 Uhr gültig ist und ein Fahrgast den fahrkartenpflichtigen Bereich etwa um 16:10 Uhr verlässt, fehlt die Rechtssicherheit.

Hallo,

ich bin bis vor 4-5 Jahren häufiger mit dem Metronom Richtung Hannover gefahren, dieser fuhr seinerzeit um ca 8.45h am Hbf. ab, kam um kurz vor 9.00h in Harburg an, und fuhr dort um kurz nach 9.00h weiter. Ich konnte mich damals dran erinnern, dass erste Kontrolle ganz schnell nach dem Hbf. stattgefunden hat, nur um die Fahrgäste abzufiltern die ein SWT, oder Länderticket mit Gültigkeit ab 9.00h hatten, und das grenzte schon manchmal an Abzocke, so wie sich die Zugbegleiter manchmal verhielten.

Nichtsdestotrotz hatten die Zugbegleiter laut Beförderungsbedingungen recht, und dann kann man das Verhalten kritisieren wie man will, die Fahrgäste, die sich widrig verhalten haben, müssen zahlen. Wie mit dem Blitzen der Autofahrer, wenn Sie mich Blitzen, kann ich das hundertmal als Abzocke bezeichnen, wenn ich mit einem geeichten Gerät erfasst werde, und es gibt keinen Grund, die ordnungsgemäße Messung anzuzweifeln, dann muss ich zahlen.

Aber die Bahnsteigkarte ist anders zu betrachten. Abgesehen davon, dass nicht mal alle regelmäßigen Benutzer des Hamburger ÖPNV davon Kenntnis haben, dass es eine Bahnsteigkarte gibt, gehe ich mal davon aus, dass bei einer Abgangskontrolle keiner was sagen wird. Denn erstens wird der Abgang der Fahrgäste kontrolliert, nicht unbedingt der Zugang selbiger und zweitens kann ja im Zweifel jeder Fahrgast, der sich bewusst ist, dass seine Fahrkarte erst ab 9.00h gültig ist, im Zweifelsfalle den Kontrolleur seines Vertrauens, denn es ja bei einer Abgangskontrolle geben muss, fragen, ob er auch schon um, z.B., 8.57h den Fahrkartenpflichtigen Bereich betreten darf, wenn ihm dann z. B. um 8.59. auffällt, dass er seine Unterlagen daheim vergessen hat, wird sich sehr wahrscheinlich jemand der anwesenden Kontrolleure an diesen ehrlichen Fahrgast erinnern, und lässt ihn gewähren.

Aber davon mal ab, merkt Ihr eigentlich, wie kleinkarriert ist, worüber wir hier diskuttieren? Wieviele von Euch steckten denn schon mal in solch einem Zweifelsfall? Und wieviele von Euch haben solch eine Thematik wirklich mal erlebt?

Ich glaube hier wird über eine Problematik gesprochen, dessen Eintrittsfall wirklich sehr minimal sein dürfte. Es gibt viel interessantere Fragen, die genauso Ärger nach sich ziehen könnten, die keiner stellt, obwohl sie viel naheliegender sind.
Hallo,

wenn der Zug/Bus Verspätung hat und statt um 08:57h erst um 09:01h fährt, darf ich ihn natürlich mit meiner 9-Uht-Tageskarte nutzen.

Ich habe ja keinen Einfluß darauf. Genauso ist es, wenn der Zug/Bus erst um 16:02h mein Ziel, obwohl er eigentlich pünktlich um 15:58h

da sein sollte.



Dider D.
Zitat
Didier D.
Hallo,

wenn der Zug/Bus Verspätung hat und statt um 08:57h erst um 09:01h fährt, darf ich ihn natürlich mit meiner 9-Uht-Tageskarte nutzen.

Ich habe ja keinen Einfluß darauf. Genauso ist es, wenn der Zug/Bus erst um 16:02h mein Ziel, obwohl er eigentlich pünktlich um 15:58h

da sein sollte.



Dider D.
Leider ist es nicht so... also... es sollte so sein, aber dass das tatsächlich anders in den AGB u.ä. drinsteht und auch so gehandhabt wird, zumidnest in den Zügen, kannst du dir in dem zugehörigen Thread ansehen.
Zitat
Didier D.
wenn der Zug/Bus Verspätung hat und statt um 08:57h erst um 09:01h fährt, darf ich ihn natürlich mit meiner 9-Uht-Tageskarte nutzen.

Eben nicht. Siehe Zitat aus den Beförderungsbedingungen weiter oben. Und das wurde beim Metronom auch schon geahndet (und zog dann seine Kreise in der Presse). Und da zumindest bei der "großen" Eisenbahn oft die fahrplanmäßige Abfahrtszeit auf den Anzeigern steht, kann der Fahrgast sogar wissen, ob die Bahn vor oder nach 9 Uhr fahren sollte. Ob er die Regelung aus den Beförderungsbedingungen kennt, darf angezweifelt werden. Warum es diese Regelung für den Einstieg überhaupt, erschließt sich mir nicht. Denn spätestens einige Minuten später an der nächsten Station dürfen die 9-Uhr-Tageskarten- und CC-Karten-Besitzer ganz legal in den Zug einsteigen. Es kann also nichts damit zu tun haben, bestimmte, vielleicht stark besetzte Züge von "Billig-Fahrkarten" freizuhalten.

Die ganze Diskussion betrifft übrigens auch die Mitnahme von Fahrrädern, für die überhaupt keine Fahrkarten benötigt werden.
Naja - gibt eben sowohl unter den Kontrolleuren, Verkehrsunternehmen und Nahverkehrsfreunden wohl die Paragraphenreiter. Mit einer Fahrkarte, die ab 9:00 gilt, bin ich berechtigt, die ab 9:00 angebotenen Züge zu nutzen - und wenn es einer ist, der sonst 8:55 fährt und sich verspätet hat. Denn zu erwarten ist bei dieser Verspätung ja auch, dass der von mir erwartete Zug um z.B. 9:07 dann ebenfalls verspätet sein wird.

Diese Verspätung ist ja nicht mein Problem und die muss sich das Verkehrsunternehmen anrechnen lassen. Vom Betreten des Bahnsteiges vor 9:00 ganz abgesehen.

In Geschäftsbedingungen kann viel stehen, das vor einem Gericht nicht immer Bestand hat.

Freundliche Grüße
Horst Buchholz - histor
Zitat
u-bahnolaf
Aber davon mal ab, merkt Ihr eigentlich, wie kleinkarriert ist, worüber wir hier diskuttieren?

Das scheint mir typisch deutsch zu sein. Es gibt wohl nur wenige Plätze auf der Welt, wo man seine wertvolle Lebenszeit lustvoll mit solchen Diskussionen verbringen würde.

Außerdem vermisse ich immer einen Aspekt: jeder im ÖP(N)V Tätige müsste jeden Fahrgast eigentlich in erster Linie als kleinen Geldsack auf zwei Beinen betrachten, da der sein Gehalt finanziert. Das gilt sogar für subventionierten ÖPNV, denn je weniger Fahrgäste ein System benutzen, desto weniger Subventionen fließen im Prinzip auch. Schon aus reinem Eigennutz müsste also das Personal danach trachten, das System für die wandelnden Geldsäcke so attraktiv wie möglich zu machen.

Also: im Zweifel für den Geldsack!

Gegen echte Leistungserschleicher muss natürlich konsequent vorgegangen werden, denn das sind eben keine wandelnden Geldsäcke. Aber ansonsten sollte man die Beförderungsbedingungen aus der Sicht des Geldsacks interpretieren, und das heißt auch, dass er ab 9:00 fahren kann und dafür ggf. ein paar Minuten vorher zur Stelle sein kann.

Ansonsten verleidet man manchen Geldsäcken nämlich die Freude an der ÖPNV-Benutzung. Auto und Fahrrad sind Mitbewerber.

______

metrobits.org



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 01.12.2013 01:14 von Mike.
Die Beförderungsbestimmungen sollten stets zugunsten der Fahrgäste ausglegt werden und nicht im Interesse der Geldsäcke. Wenn Zugpersonal seinen Ermessensspielraum nicht stets restlos zu gunsten der Fahrgäste auslegt, sollte sie bzw. die dahinterstehenden Unternehmen medial (also Presse, Fersehen Internet usw.) fertig gemacht werden, bis sie ihre sture (wenn auch juristische korrekte) Haltung aufgeben.
Es ist wichtig solch fahrgstunfreundliches Verhalten immer und immer wieder anzuprangern (auch noch nach Jahren!). Hier nicht noch Verständnis für "Hardliner". Dann weden sich die Unternehmen Ändern und das Personal auch, bzw. sich das Unternehmen vom Personal trennen. (Das tätige in eingen Fällen ohnehin gut). ansonsten sollten es die Fahrgäste (insbesondere hier der Schulklassenfall) auch mal drauf ankommen lassen. Soll doch die Bahntusse die Bundespolizei holen. Auch wenn sie im Einzelfall gewinnt, so schaden allein schon die dauernden Polizeieinsätze dem Image eines VUs. Natürlich bei entsprechneder medialer Begleitung.
Achja noch ein Hinweis.

Alleine wegen dieser diskussionen und den geschilderten Problemen, solle man auch Fahrkarten mit tageszeilicher Einschränkung, als auch auf die Fahrradsperrzeiten verzichten. (Oder einfach auf die Kontrollen)
Zitat
LH
Zitat
fahrzeugtechnik
Wer vor 9 Uhr einen Bahnsteig mit einer nach 9 Uhr Karte betritt, handelt rechtswidrig und damit strafbar, da es eine Erschleichung von Leistungen darstellt!
Sehe ich anders. Strafrechtlich muss erst einmal eine Leistung erschlichen werden! Und Betreten des Bahnsteigs ist kein Tatbestandsmerkmal von §265a StGB.

§ 265a
Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Es ist dabei nicht unerheblich ob die Karte erst dann gilt, wenn man im eigentlichen Sinne fährt. Sie muß vorher gültig sein. Denn der Bereich, um in den Zug der bspw. ab 9 Uhr fährt zu gelangen, ist gebührenpflichtig und nicht unentgeltlich (Stationen kosten ebenso Geld wie Bahnen und Strecken). Genauso verhält es sich bei Sperrzeiten im umgekehrten Sinne, wer eine Karte mit einer zeitlich befristeten Gültigkeit hat, muß den Bahnsteig und nicht den Zug um diesen Zeitpunkt spätestens verlassen haben.
Zitat
fahrzeugtechnik

§ 265a
Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Es geht hier um die Beförderung durch ein Verkehrsmittel. Das Betreten des Bahnsteiges ist dazu nur Nebenzweck - anders als würde ich den Bahnsteig nur betreten, ohne fahren zu wollen (z.B. um jemanden zum Zug zu bringen oder abzuholen). Also - wenn ich einen jetzt oder in Kürze gültigen Fahrschein habe, ist das Betreten des Bahnsteiges automatisch als Nebenzweck mit erlaubt, weil man ja ohne das Betreten des Bahnsteiges die Fahrt nicht antreten kann.

Wer mit in der Praxis mit so einer verquasten Rechtsauffassung käme, man hätte vor 9:00 zusätzlich eine Bahnsteigkarte zu kaufen, könnte kein Verständnis erwarten. Und ich glaube auch, dass kein Kontrolleur sich auf eine so unfruchtbare Diskussion einließe. Und selbst, wenn das in irgendwelchen Geschäftsbedingungen stünde ist eben ganz stark die Frage, ob so ein Blödsinn vor Gericht Bestand hätte.

Ist z.B. in Berlin übrigens so, dass die Fahrscheinautomaten der U-Bahn auf dem Bahnsteig stehen. Und nun?

Freundliche Grüße
Horst Buchholz - histor
Zitat
fahrzeugtechnik
§ 265a
Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Es ist dabei nicht unerheblich ob die Karte erst dann gilt, wenn man im eigentlichen Sinne fährt. Sie muß vorher gültig sein. Denn der Bereich, um in den Zug der bspw. ab 9 Uhr fährt zu gelangen, ist gebührenpflichtig und nicht unentgeltlich (Stationen kosten ebenso Geld wie Bahnen und Strecken). Genauso verhält es sich bei Sperrzeiten im umgekehrten Sinne, wer eine Karte mit einer zeitlich befristeten Gültigkeit hat, muß den Bahnsteig und nicht den Zug um diesen Zeitpunkt spätestens verlassen haben.
Interessanter Ansatz, den Bahnsteig als Einrichtung zu sehen. Hat 1980 die Staatsanwaltschaft HH sogar versucht - ist aber vor dem Landgericht gescheitert.
Sorry, in diesem Forum dürfen nur registrierte Benutzer schreiben.

Hier klicken, um sich einzuloggen