Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 11:44 |
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 11:53 |
Zitat
Fredrik
Entsprechendes gilt für einen Zug, der laut Fahrplan um 16°° ankommen soll im Zusammenhang mit einer Fahrkarte, deren tageszeitliche Gültigkeit um 16°° beendet ist.
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 12:01 |
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 12:16 |
Was natürlich bereits das nächste Problem verdeutlicht:Zitat
Fredrik
"Für die tageszeitlichen Gültigkeiten sind die Fahrplanangaben maßgebend."
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 12:21 |
Zitat
Herbert
Zitat
Bzgl. der Vertragsstrafe stellt sich dann noch die Frage, ob eine Regelung, nach der man zwar ab 9 Uhr fahren darf, aber keine Sekunde früher den fahrkartenpflichtigen Bereich betreten darf (und somit de Facto an einigen Haltestellen nie 9-Uhr-Züge legal nehmen kann), nicht überraschend und damit nichtig ist.
Dann würde doch die gesamte Konstruktion "fahrkartenpflichtiger Bereich" zusammenkrachen, die exakt die gleiche Rechtsgrundlage hat. Irgendwo steht klein "Zugang nur mit gültiger Fahrkarte oder Bahnsteigkarte" bzw. "Fahrkartenpflichtiger Bereich". Die erste Aussage ist doch relativ klar. Vor 9 Uhr habe ich keine gültige Fahrkarte.
Eigenes Risiko 30.11.2013 13:16 |
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 13:35 |
Zitat
fahrzeugtechnik
Wer vor 9 Uhr einen Bahnsteig mit einer nach 9 Uhr Karte betritt, handelt rechtswidrig und damit strafbar, da es eine Erschleichung von Leistungen darstellt!
Das ist eindeutig und nicht durch den Kakao zu ziehen. Auch wenn es einem nicht passt! Von daher ist das wirklich nicht etwas wo man groß um den Brei reden muß.
Es ist genauso ein Thema , ob man schon bei Rot fahren darf, obwohl gleich Grün kommt, geht auch nicht!
Und mit einer Karte die Zugbindung hat, kann man auch nicht einen anderen beliebigen Zug nehmen, es sei denn es fällt etwas vor. Aber in der Regel nicht. Das sollte wirklich nicht schwer zu verstehen sein. Und damit Basta!
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 15:59 |
Zitat
BruceMcLaren
ich bin mir relativ sicher, dass die kontrolleure in den entsprechenden fällen verantwortungsvoll mit den beförderungsbedingungen und der situation umgehen
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 20:28 |
Zitat
Neu Wulmstorf
Darauf sollte man sich beim Metronom besser nicht verlassen. Nun weiß ich nicht, ob der Metronom überhaupt an bahnsteigkartenpflichtigen Bahnhöfen hält, .....
Daher bin ich der Meinung, dass die Beförderungsbedingungen für die Fahrgäste rechtssicher formuliert sein sollten, was hier bezüglich der Gültigkeit auf Bahnsteigen bei den zeitlich beschränkten Fahrkarten nicht der Fall ist.
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 21:27 |
Zitat
Neu Wulmstorf
Zitat
BruceMcLaren
ich bin mir relativ sicher, dass die kontrolleure in den entsprechenden fällen verantwortungsvoll mit den beförderungsbedingungen und der situation umgehen
Darauf sollte man sich beim Metronom besser nicht verlassen. Nun weiß ich nicht, ob der Metronom überhaupt an bahnsteigkartenpflichtigen Bahnhöfen hält, aber der Fall der alten Dame, die mit einer ab 9 Uhr gültigen Fahrkarte nach 9 Uhr einen Metronom nutzte und dennoch 60 Euro Strafe zahlen sollte (siehe hier), zeigt, dass gesunder Menschenverstand zumindest beim Metronom nicht angewendet wird.
Daher bin ich der Meinung, dass die Beförderungsbedingungen für die Fahrgäste rechtssicher formuliert sein sollten, was hier bezüglich der Gültigkeit auf Bahnsteigen bei den zeitlich beschränkten Fahrkarten nicht der Fall ist.
Denn sonst ist ein Fahrgast tatsächlich auf Kulanz angewiesen. Die Relevanz der Frage im Thread ist gar nicht so sehr die mit dem Beginn der Gültigkeit sondern die nach dem Ende. Wenn die Karte nur bis 16 Uhr gültig ist und ein Fahrgast den fahrkartenpflichtigen Bereich etwa um 16:10 Uhr verlässt, fehlt die Rechtssicherheit.
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 21:41 |
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 22:55 |
Leider ist es nicht so... also... es sollte so sein, aber dass das tatsächlich anders in den AGB u.ä. drinsteht und auch so gehandhabt wird, zumidnest in den Zügen, kannst du dir in dem zugehörigen Thread ansehen.Zitat
Didier D.
Hallo,
wenn der Zug/Bus Verspätung hat und statt um 08:57h erst um 09:01h fährt, darf ich ihn natürlich mit meiner 9-Uht-Tageskarte nutzen.
Ich habe ja keinen Einfluß darauf. Genauso ist es, wenn der Zug/Bus erst um 16:02h mein Ziel, obwohl er eigentlich pünktlich um 15:58h
da sein sollte.
Dider D.
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 30.11.2013 23:04 |
Zitat
Didier D.
wenn der Zug/Bus Verspätung hat und statt um 08:57h erst um 09:01h fährt, darf ich ihn natürlich mit meiner 9-Uht-Tageskarte nutzen.
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 01.12.2013 00:04 |
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 01.12.2013 01:14 |
Zitat
u-bahnolaf
Aber davon mal ab, merkt Ihr eigentlich, wie kleinkarriert ist, worüber wir hier diskuttieren?
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 01.12.2013 06:15 |
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 01.12.2013 06:19 |
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 01.12.2013 10:00 |
Zitat
LH
Sehe ich anders. Strafrechtlich muss erst einmal eine Leistung erschlichen werden! Und Betreten des Bahnsteigs ist kein Tatbestandsmerkmal von §265a StGB.Zitat
fahrzeugtechnik
Wer vor 9 Uhr einen Bahnsteig mit einer nach 9 Uhr Karte betritt, handelt rechtswidrig und damit strafbar, da es eine Erschleichung von Leistungen darstellt!
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 01.12.2013 11:43 |
Zitat
fahrzeugtechnik
§ 265a
Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Re: Zeitlich beschränkte Fahrkarten und Bahnsteig 01.12.2013 11:44 |
Interessanter Ansatz, den Bahnsteig als Einrichtung zu sehen. Hat 1980 die Staatsanwaltschaft HH sogar versucht - ist aber vor dem Landgericht gescheitert.Zitat
fahrzeugtechnik
§ 265a
Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Es ist dabei nicht unerheblich ob die Karte erst dann gilt, wenn man im eigentlichen Sinne fährt. Sie muß vorher gültig sein. Denn der Bereich, um in den Zug der bspw. ab 9 Uhr fährt zu gelangen, ist gebührenpflichtig und nicht unentgeltlich (Stationen kosten ebenso Geld wie Bahnen und Strecken). Genauso verhält es sich bei Sperrzeiten im umgekehrten Sinne, wer eine Karte mit einer zeitlich befristeten Gültigkeit hat, muß den Bahnsteig und nicht den Zug um diesen Zeitpunkt spätestens verlassen haben.