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der weiße bim
Die Werktätigen der Straßenbahn-Hauptwerkstatt Marzahn konnten nach aufopferungsvoller Arbeit zu Ehren des 66. Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik exakt am 7. Oktober am Triebwagen 6094 die Endabnahme abschließen und das Fahrzeug in tadellosem Zustand an die Fahrdienstkollektive zur Erfüllung der anspruchsvollen Verkehrsaufgaben zurückgeben. ;-)
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T6Jagdpilot
[Barrierefreiheit]
Nicht vergessen, das ist ein Luxus den sich wirtschaftlich starke Länder leisten können,schwächere nicht.
Und es gibt genug Staaten in der EU die nicht all diesen Firlefanz mitmachen
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Alter Köpenicker
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T6Jagdpilot
[Barrierefreiheit]
Nicht vergessen, das ist ein Luxus den sich wirtschaftlich starke Länder leisten können,schwächere nicht.
Und es gibt genug Staaten in der EU die nicht all diesen Firlefanz mitmachen
Und welche wären das? Mir fällt kein Land ein, wo man nicht wenigstens um die Barrierefreiheit bemüht ist. Allerdings kenne ich die aktuelle Situation im tiefsten Südosten (Rumänien, Bulgarien) der EU nicht; da war ich schon ewig nicht mehr gewesen.
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Incentro
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Alter Köpenicker
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T6Jagdpilot
[Barrierefreiheit]
Nicht vergessen, das ist ein Luxus den sich wirtschaftlich starke Länder leisten können,schwächere nicht.
Und es gibt genug Staaten in der EU die nicht all diesen Firlefanz mitmachen
Und welche wären das? Mir fällt kein Land ein, wo man nicht wenigstens um die Barrierefreiheit bemüht ist. Allerdings kenne ich die aktuelle Situation im tiefsten Südosten (Rumänien, Bulgarien) der EU nicht; da war ich schon ewig nicht mehr gewesen.
Vielleicht ist "genug Staaten in der EU" etwas zu weit gefasst. Jeder Betrieb, der sich Neufahrzeuge leisten kann, wird diese natürlich in barrierefeier Ausführung bestellen - das gilt auch für Bulgarien (Sofia) sowie Rumänien.
Aber gerade Sofia (als einiziger Straßenbahnbetrieb Bulgariens) erhielt zwar einerseits in den Jahren 2013/14 insgesamt 20 Pesa 122NaSf Niederflurwagen, hat aber im Dezember 2015 mit Prag einen Vertrag zur Übernahme von 20 Tatra T6A5 geschlossen, um die ältesten Gebrauchtwagen abstellen zu können.
Es ist vielerorts nicht zu erwarten, dass es in den kommenden 6 Jahren einen warmen Geldregen geben wird, der es den Betrieben ermöglicht, einen Großteil des Wagenparks barrierefrei zu bekommen. Das gilt meiner Ansicht nach für Bulgarien (Sofia), Deutschland, Estland (Tallinn), Italien (!), Kroatien (Osijek, Zagreb), Lettland (Daugavpils, Liepaja, Riga), Polen, Portugal (Lissabon, Sintra), Rumänien, Slowakei, Tschechien (Most), Ungarn (Budapest, Szeged).
Als einzige könnte man die Betriebe in Portugal zu reinen Museumsbetrieben "abstempeln", da es zu den Linien in Lissabon häufig auch alternative Buslinien gibt (bzw. sich diese einrichten ließen) und Sintra ohnehin nur Saisonal fährt.
Re: Barrierefreiheit im Nahverkehr in der EU bis 2022 01.01.2016 21:11 |
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Philipp Borchert
In Deutschland fahren ja die allermeisten Betriebe bereits größtenteils barrierefrei. Lediglich in Görlitz und in Woltersdorf muss man sich noch Gedanken machen. In Bad Schandau fährt parallel 'n Bus. Plauen ist auf dem Weg. Gotha wird es sicherlich schaffen, mit entsprechendem Druck noch zwei, drei Gebrauchtwagen irgendwoher aufzutreiben.
In Zagreb ist m.E. auch der Großteil des Wagenparks barrierefrei.
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T6Jagdpilot
Meine Rede, d.h. ich meinte es gibt Bestrebungen nach Barrierefreiheit,aber mehr im Sinne dessen was man sich leisten kann!
...
Zu den erwähnten rumänischen Betrieben könnte durchaus noch Debrecen in Ungarn und Charleroi in Belgien hinzugefügt werden,
ebenso auch große Teile des Oberschlesischen Netzes sowie Lodz in PL.
T6JP
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Incentro
Es ist vielerorts nicht zu erwarten, dass es in den kommenden 6 Jahren einen warmen Geldregen geben wird, der es den Betrieben ermöglicht, einen Großteil des Wagenparks barrierefrei zu bekommen. Das gilt meiner Ansicht nach für [...] Italien (!),
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T6Jagdpilot
Deshalb krieg ich jedesmal einen Hals, das sowie das Thema auf der BVG noch einige gute Jahre erhaltene Tatra kommt,
gleich gejault wird "die sind doch nicht Barrierefrei"obwohl sie nicht mal 5% des Wagenparks nach 2017 stellen werden,
wo es in anderen Ländern vielleicht 5% des Wagenparks sein werden, die Barrierefrei sind...
Re: Barrierefreiheit im Nahverkehr in der EU bis 2022 03.01.2016 00:01 |
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Incentro
Auf der einen Seite wird immer damit geworben, wie langlebig doch so ein Straßenbahnwagen im Vergleich zum Bus ist, und jetzt sollen die ältesten Wagen früher als nötig abgestellt werden?
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Logital
In welchem EU Gesetz steht das überhaupt?
Zitat
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.
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der weiße bim
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Logital
In welchem EU Gesetz steht das überhaupt?
Zitat
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
§ 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.
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Wutzkman
Entschuldigung, es wurde nach einem EU-Gesetz gefragt.
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der weiße bim
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Wutzkman
Entschuldigung, es wurde nach einem EU-Gesetz gefragt.
Dann muss ich wohl etwas weiter ausholen.
Im "Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs […]"
ist im §1 die Grundlage genannt, die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße.
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der weiße bim
Als verbindliche Verordnung ist die EU-VO 1370/2007 [eur-lex.europa.eu] in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gültig. Nationale Regulierungen zum öffentlichen Verkehr sind nur noch insoweit anwendbar als sie nicht von der Verordnung umfasst werden.
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der weiße bim
Anzuwenden ist die Verordnung für die Personenbeförderung auf der Straße oder der Schiene, soweit dieser als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im öffentlichen Interesse (vergleichbar dem deutschen Rechtsbegriff der Daseinsvorsorge) für die Allgemeinheit erbracht wird. Sie gilt nicht für öffentlichen Verkehr auf dem Wasser oder in der Luft, ebenso nicht für historische oder touristische Verkehre auf Straße oder Schiene.
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der weiße bim
In Deutschland wurde das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit Wirkung zum 1. Januar 2013 an den sich aus der Verordnung 1370/2007 ergebenden geänderten europäischen Rechtsrahmen angepasst. So wurden die Funktionen von ÖPNV-Aufgabenträgern und der Genehmigungsbehörde nach PBefG neu geordnet. Außerdem wurden die Anforderungen an die Vorabbekanntmachung und die nachfolgende Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im PBefG neu aufgenommen bzw. verändert.
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der weiße bim
Umgesetzt in nationales deutsches Recht durch Bundestag und Bundesrat wurde das mit dem "Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14.12.2012, hier nachzulesen: [www.bgbl.de]
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der weiße bim
Mit der zitierten Neufassung des PersBefG, in Kraft ab 1.1.13 wurde der Passus mit der Barrierefreiheit verbindlich.
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Arec
Mit der VO 1370/2007 hat die hier besprochene Regelung zur Barrierefreiheit ab 2022 scheinbar gar nichts zu tun. Ob aber eine andere EU-Vorgabe das verlangt, kann ich jetzt spontan nicht sagen.
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EU VO 1371/2007
(10) Schienenpersonenverkehrsdienste sollten den Bürgern allgemein zugute kommen. Daher sollten Personen mit
Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unabhängig davon, ob die Ursache dafür eine
Behinderung, das Alter oder andere Faktoren sind, Bahnreisemöglichkeiten haben, die denen anderer Bürger
vergleichbar sind. Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben das gleiche Recht
auf Freizügigkeit, Entscheidungsfreiheit und Nichtdiskriminierung wie alle anderen Bürger. Unter anderem
sollte besonders darauf geachtet werden, dass Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Informationen über die Zugänglichkeit von Eisenbahnverkehrsdiensten, über die Bedingungen für den Zugang zu
den Fahrzeugen und über deren Ausstattung erhalten.
Damit auch Fahrgäste mit eingeschränkter Sinneswahrnehmung bestmöglich über Verspätungen unterrichtet werden,
sollten gegebenenfalls akustische und optische Systeme genutzt werden. Personen mit Behinderungen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität sollten die Möglichkeit haben, Fahrkarten im Zug ohne Aufpreis zu kaufen.
(11) Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sollten durch die Beachtung der TSI für Personen mit eingeschränkter
Mobilität die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen und von Personen mit eingeschränkter
Mobilität berücksichtigen, so dass entsprechend den für das öffentliche Auftragswesen geltenden Rechtsvorschriften
der Gemeinschaft dafür gesorgt wird, dass die Zugänglichkeit zu allen baulichen Strukturen und zu allen
Fahrzeugen durch die schrittweise Beseitigung physischer Hindernisse und funktioneller Behinderungen anlässlich
der Anschaffung neuen Materials sowie der Durchführung von Bau- oder umfangreichen Renovierungsarbeiten
gewährleistet ist.
Zitat
EU VO 1371/2007
(25) In einigen Mitgliedstaaten könnte es für die Eisenbahnunternehmen mit Schwierigkeiten verbunden sein, sämtliche
Bestimmungen dieser Verordnung ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb
die Möglichkeit haben, vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung
auf inländische Schienenpersonenverkehrsdienste im Fernverkehr zu gewähren. Die vorübergehende Ausnahme
sollte sich jedoch weder auf die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken, die Personen mit Behinderungen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität den Zugang zu Bahnreisen gewähren, noch auf das Recht derjenigen, die
Bahnfahrkarten kaufen wollen, dies ohne unangemessene Schwierigkeiten zu tun, noch auf die Bestimmungen über
die Haftung der Eisenbahnunternehmen im Zusammenhang mit den Reisenden und ihrem Gepäck, das Erfordernis,
dass die Unternehmen ausreichend versichert sein müssen, und das Erfordernis, dass diese Unternehmen
geeignete Maßnahmen treffen, um die persönliche Sicherheit der Reisenden in Bahnhöfen und Zügen zu gewährleisten
und Risiken zu steuern.
(26) Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs unterscheiden sich ihrer
Art nach von Fernverkehrsdiensten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der
Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung — mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die für alle Schienenpersonenverkehrsdienste
in der gesamten Gemeinschaft gelten sollten —, für Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs zu
gewähren.