Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 17.01.2022 09:08 |
Zitat
B-V 3313
Zitat
andre_de
Was soll das denn jetzt? Straßenbahnen sind zunächst ganz normale Fahrzeuge lt. StVO. Sonderfälle des Schienenverkehrs sind in der StVO namentlich geregelt. Wenns keine Sonderregel gibt, gilt die "normale" StVO. Es gibt ja nicht alle Paragraphen doppelt.
Das frage ich mich bei dir seit einigen Minuten.
Was ist denn nun mit den Haltestellenschildern vor dem Hof Köpenick?
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 17.01.2022 11:08 |
Zitat
T6Jagdpilot
was das schneller fahren ausschließt,wenn dort eine Bahn verkehrsbedingt hält
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 17.01.2022 14:33 |
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 17.01.2022 18:40 |
Zitat
B-V 3313
Zeige mir doch da mal bitte einen entsprechenden Link oder sogar ein Urteil.
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 17.01.2022 21:06 |
Zitat
B-V 3313
Aber ja, ich wäre wirklich daran interessiert, warum eine stehende Bahn plötzlich kein Schienenfahrzeug mehr sein soll:
Zitat
„Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.“
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 17.01.2022 22:37 |
Zitat
andre_de
Zitat
B-V 3313
Aber ja, ich wäre wirklich daran interessiert, warum eine stehende Bahn plötzlich kein Schienenfahrzeug mehr sein soll:
Zitat
„Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.“
Hab ich nirgendwo behauptet. Offenbar hast Du große Schwierigkeiten zu verstehen, was ich schreibe. Daher nochmal ganz langsam und zunächst grundsätzlich:
Gesetze funktionieren so, dass man zuerst die relevanten Begriffe definiert, und danach mit diesen klar definierten Begriffen Regeln beschreibt. Falsches Verständnis der Begriffe führt zwangsweise zu falschem Verständnis der Regeln.
- Verkehrsteilnehmer sind alle, die den öffentlichen Straßenraum nutzen. Das schließt also die Straßenbahn als Schienenfahrzeug mit ein.
- Anhalten im Sinne der StVO ist der Vorgang, wenn man aufgrund der Verkehrssituation sein Fahrzeug zum stehen bringen muss, z.B. an einer roten Ampel oder um Vorfahrt zu gewähren. Kennzeichnend ist, dass dies nicht "freiwillig" erfolgt und dass eine Weiterfahrt nach Wegfall des Anhaltegrunds sofort möglich ist. Auch das Verweilen einer Straßenbahn an einer Haltestelle zum Zwecke des Fahrgastwechsels dürfte hierunter zu verstehen sein (ggf. ist das aber bereits ein "Halten", siehe unten).
- Das Halten ist im Gegensatz dazu eine freiwillige Handlung, die nicht durch die Verkehrssituation erzwungen wird. Hierbei darf auch kurz ausgestiegen, aber das Fahrzeug nicht verlassen werden, sodass es jederzeit wegbewegt werden kann. Der Vorgang muss kurz (<3 min) sein.
- Parken ist ebenfalls eine freiwillige Handlung, hier wird das Fahrzeug aber verlassen und/oder länger als 3 min abgestellt. Parken gehört zum ruhenden Verkehr.
- Zum Überholen zitiere ich direkt mal: "Passieren eines langsameren oder anhaltenden Verkehrsmittels (des Überholten) durch ein schnelleres". Das überholte Fahrzeug muss also fahren oder darf maximal anhalten (siehe oben). Wenn es dagegen hält oder parkt, ist es dagegen kein Überholen, sondern:
- Vorbeifahren (Link ebenda): "Im Gegensatz dazu bezeichnet Vorbeifahren das Passieren eines (nicht verkehrsbedingt) haltenden bzw. parkenden Fahrzeugs." Regeln zum Überholen finden sich in §5 StVO, Regeln zum Vorbeifahren dagegen in §6.
So, und nun kann man nochmal überlegen, welcher Sachverhalt bei der länger auf der Straße abgestellten Straßenbahn (ggf. mit Verlassen des Fahrstandes) vorliegt. Und aufbauend darauf, ob man eine derart abgestellte Straßenbahn tatsächlich ÜBERHOLEN kann. Und nur dann würden die StVO-Regeln zum Überholen gelten. Andernfalls (und dieser Fall wurde hier nach meiner Wahrnehmung bei den fürs Wenden oder Einrücken abgestellten Bahnen beschrieben) handelt es sich ums VORBEIFAHREN, und das darf man an allen haltenden/parkenden Fahrzeugen sowie sonstigen Hindernissen auf beiden Seiten (beim Vorbeifahren auf der linken Seite unter Beachtung von §6).
Viele Grüße
André
Zitat
§6
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.
Zitat
§7
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden.
Zitat
§12
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. 5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
Zitat
§2
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 17.01.2022 22:58 |
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 17.01.2022 23:07 |
Zitat
Jay
Deine Interpretation ist trotzdem falsch.
Zitat
Jay
Da nur eine Mittelleitlinie markiert ist, ergeben sich die vier Fahrstreifen nur aus der Breite der Fahrbahn.
Zitat
Jay
Dann wäre da noch: §12 [...]
Für eine Vorbeifahrt am "haltende Fahrzeug" nach §6 wird logischerweise angenommen, dass es gemäß §12 hält. Das kann ein Schienenfahrzeug aber spurführungsbedingt nicht, demzufolge ist ein Vorbeifahren auf der rechten Seite möglich und §6 greift gar nicht.
Zitat
Jay
Zitat
§2
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 17.01.2022 23:10 |
Zitat
andre_de
So, und nun kann man nochmal überlegen, welcher Sachverhalt bei der länger auf der Straße abgestellten Straßenbahn (ggf. mit Verlassen des Fahrstandes) vorliegt. Und aufbauend darauf, ob man eine derart abgestellte Straßenbahn tatsächlich ÜBERHOLEN kann.
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 17.01.2022 23:35 |
Zitat
Florian Schulz
Zitat
andre_de
So, und nun kann man nochmal überlegen, welcher Sachverhalt bei der länger auf der Straße abgestellten Straßenbahn (ggf. mit Verlassen des Fahrstandes) vorliegt. Und aufbauend darauf, ob man eine derart abgestellte Straßenbahn tatsächlich ÜBERHOLEN kann.
Die Ausgangsfrage drehte sich aber nicht um länger abgestellte Bahnen, sondern darum zum Rangierpult zu laufen.
Ein Führerstandswechsel würde ich nicht als Abstellen im verkehrsrechtlichen Sinne sehen. Denn wenn man nach diesem Rechtspassus googelt, landet man eher bei Fällen nahe der Sondernutzungserlaubnis, wie Werbeanhänger oder Fahrzeuge ohne Zulassung etc.
Gegenfrage: Was sind denn deiner Ansicht nach dann kürzer abgestellte Fahrzeuge? Wann beginnt bei dir lang? Oder im verkehrsrechtlichen Sinne gesprochen: Wo wäre hier der Übergang vom Gemeingebrauch zur Sondernutzung?
Zitat
Florian Schulz
Und warum ist das Anhalten um den Fahrtrichtungswechsel zu vollziehen kein verkehrsbedingtes Anhalten, wo doch die Gleistopologie exakt jenen externen Einfluss darstellt, der das Anhalten "erzwingt" d.h. unfreiwillig ist?
Zitat
Philipp Borchert
Aber wenn ich den Eindruck habe das dauert nun länger mit der Bahn ... andernfalls dürfte da ja abends während der "Aussetzphase" kaum wer durch kommen.
Zitat
Florian Schulz
Ich widerspreche dir nicht, sondern kann als stiller Mitleser deinem Gedankengang nicht folgen.
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 18.01.2022 01:28 |
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 18.01.2022 01:35 |
Zitat
andre_de
Zitat
Florian Schulz
Zitat
andre_de
So, und nun kann man nochmal überlegen, welcher Sachverhalt bei der länger auf der Straße abgestellten Straßenbahn (ggf. mit Verlassen des Fahrstandes) vorliegt. Und aufbauend darauf, ob man eine derart abgestellte Straßenbahn tatsächlich ÜBERHOLEN kann.
Die Ausgangsfrage drehte sich aber nicht um länger abgestellte Bahnen, sondern darum zum Rangierpult zu laufen.
Ein Führerstandswechsel würde ich nicht als Abstellen im verkehrsrechtlichen Sinne sehen. Denn wenn man nach diesem Rechtspassus googelt, landet man eher bei Fällen nahe der Sondernutzungserlaubnis, wie Werbeanhänger oder Fahrzeuge ohne Zulassung etc.
Gegenfrage: Was sind denn deiner Ansicht nach dann kürzer abgestellte Fahrzeuge? Wann beginnt bei dir lang? Oder im verkehrsrechtlichen Sinne gesprochen: Wo wäre hier der Übergang vom Gemeingebrauch zur Sondernutzung?
Die Dauer spielt hier in der Diskussion m.E. keine Rolle, denn hier geht es ausschließlich um den Unterschied zwischen Anhalten sowie Halten/Parken (die Dauer ist lediglich für den Unterschied zwischen Halten und Parken relevant). Bitte ersetze gedanklich in meinem zitierten Beitrag das Wort "abgestellt" durch "stehende", das war missverständlich formuliert. Ich habe es im Ursprungs-Beitrag entsprechend editiert.
Zitat
Florian Schulz
Und warum ist das Anhalten um den Fahrtrichtungswechsel zu vollziehen kein verkehrsbedingtes Anhalten, wo doch die Gleistopologie exakt jenen externen Einfluss darstellt, der das Anhalten "erzwingt" d.h. unfreiwillig ist?
Hm, das ist vielleicht der berühmte Graubereich. Ich würde sagen, wenn der Fahrtrichtungswechsel unverzüglich passiert, dann kann man das so sehen, dass es sich hierbei um ein verkehrsbedingtes Anhalten handelt. Wobei allerdings das von Jumbo zitierte Urteil jegliches Verweilen an Haltestellen als "Halten" (und nicht als Anhalten) definiert.
Wenn aber (und das ist nach meiner Wahrnehmung an Betriebshöfen der häufige Fall) nicht unmittelbar eingerückt wird, weil der Disponent das noch nicht freigegeben hat oder das Tor noch zu ist oder die Zigarette noch nicht aufgeraucht, dann ist es ganz sicher kein verkehrsbedingtes Anhalten mehr, sondern ein Halten oder Parken.
Nach meiner Wahrnehmung bezog sich Philipp genau auf diesen längerdauernden Fall, denn er schrieb:
Zitat
Philipp Borchert
Aber wenn ich den Eindruck habe das dauert nun länger mit der Bahn ... andernfalls dürfte da ja abends während der "Aussetzphase" kaum wer durch kommen.
Zitat
Florian Schulz
Ich widerspreche dir nicht, sondern kann als stiller Mitleser deinem Gedankengang nicht folgen.
Ich hoffe, dass mein Gedankengang nun etwas klarer ist ;-)
Viele Grüße
André
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 18.01.2022 13:11 |
Zitat
andre_de
Nach meiner Wahrnehmung bezog sich Philipp genau auf diesen längerdauernden Fall, denn er schrieb:
Zitat
Philipp Borchert
Aber wenn ich den Eindruck habe das dauert nun länger mit der Bahn ... andernfalls dürfte da ja abends während der "Aussetzphase" kaum wer durch kommen.
Zitat
Florian Schulz
Ich widerspreche dir nicht, sondern kann als stiller Mitleser deinem Gedankengang nicht folgen.
Ich hoffe, dass mein Gedankengang nun etwas klarer ist ;-)
Zitat
Philipp Borchert
Überholen? Wenn ihr am Betriebshof steht weil das Fahrpersonal an das Rangierpult geht, dann ist es kein Überholen wenn man links vorbei fährt.
Zitat
T6Jagdpilot
Was ich aber immer mache wenn ich im Hst-Bereich vorm Hof aussteige-erst kommt die Hand mit dem Weichensteller aus der Tür,
wenn das Quietschen verebbt, kann ich gefahrlos austeigen ;-)
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 18.01.2022 19:34 |
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 19.01.2022 07:47 |
Zitat
"B-V 3313" am 18.1.2022 um 19.34 Uhr:
"U-Bahnhof Reinicker Straße" - eine absolute Glanzleistung der Abendschau!
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 19.01.2022 08:31 |
Zitat
krickstadt
Zitat
"B-V 3313" am 18.1.2022 um 19.34 Uhr:
"U-Bahnhof Reinicker Straße" - eine absolute Glanzleistung der Abendschau!
(Wahrscheinlich war für den U6-Bahnhof Reinickendorfer Straße nicht mehr genug Platz in der Grafik, sodass die/der des ÖPNV in Berlin offensichtlich unkundige Grafiker*in unzulässig kürzte)
Gruß, Thomas
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 19.01.2022 09:44 |
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 19.01.2022 09:46 |
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 19.01.2022 10:27 |
Am witzigsten ist ja, dass im rbb-Beitrag genau bei dieser Aussage ("BVG setzt größere Busse ein") ein M29er mit 12-Meter-Eindecker gezeigt wird, obwohl auf dieser Linie jahrzehntelang Doppeldecker mit mehr Platzkapazität der Standard waren. Aber um solche Missstände aufzuzeigen und nicht nur BVG-Marketingsprech wiederzukauen, bräuchte man journalistische Kompetenz im Verkehrsbereich, und daran mangelt es im rbb trotz üppiger Gebührenfinanzierung.Zitat
Philipp Borchert
Wo ganz genau werden denn "größere Busse" zu sehen sein? Diese Aussage ist so eine leere Hülse geworden. Abgesehen von den KT4Dm-Zügen kann ich mich nicht erinnern, dass es jemals trotz stetiger Ankündigungen zum Einsatz "größerer Fahrzeuge" gekommen ist.
Re: Kurzmeldungen im Januar 2022 19.01.2022 11:26 |
Zitat
"Joe" am 19.1.2022 um 8.31 Uhr:
Da der Berichterstatter den Namen ja auch so nannte, lag es wohl nicht an dem Platzmangel.
Zitat
Außerdem wusste ich gar nicht, dass der M27 nur auf dieser Strecke fährt.
Zitat
"M48er" am 19.1.2022 um 10.27 Uhr:
[...] trotz üppiger Gebührenfinanzierung.