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Sammelthread: Verkehrspolitik in Berlin
geschrieben von Arnd Hellinger 
Zitat
Philipp Borchert
Also wie in München?

Genau! Diese Trambahnhaltestellen in München sind da wirklich ein schönes Beispiel. Kein Gitter! Das ist die Haltestelle an der ich 10 Monate einstieg. Völlig klar dass man hier nicht einfach die Fahrbahn betritt.

Foto wieder gelöscht. Stattdessen Link zu Google Streetview

Dachauer Str.
[maps.app.goo.gl]

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Das Gegenteil von ausbauen ist ausbauen.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 05.01.2021 00:00 von Logital.
Zitat
Christian Linow
Sicher, es gibt ja auch Menschen, die sich nicht davon abbringen lassen, zu glauben, dass die Erde eine flache Scheibe ist.

Steht dazu nichts in deiner Allzweckwaffe (Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Kap. 27 Rn. 515.) ?

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat
B-V 3313
StVO - §20, Absatz 2: Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

Daran gibt es nichts zu rütteln.

Zu rütteln nicht, aber die Definition "vorbeifahren" trifft eben eher zu, wenn es sich um ein Vorbeifahren zwischen Fahrzeug und Haltestelle handelt und nicht für jegliche Bewegung, die sich rechts des Fahrzeuges abspielt. Ansonsten müsste z.B. bei den Stadtbahnen, die im Ruhrgebiet im Mittelstreifen von Autobahnen und Schnellstraßen verkehren, der gesamte Verkehr auf der Autobahn stoppen, wenn der Fahrgastwechsel stattfindet.
Zitat
Logital
Genau! Diese Trambahnhaltestellen in München sind da wirklich ein schönes Beispiel. Kein Gitter! Das ist die Haltestelle an der ich 10 Monate einstieg. Völlig klar dass man hier nicht einfach die Fahrbahn betritt.

So klar ist das leider nicht*. Zumindest aus Berlin (West) sind mir viele frühere Straßenbahnhaltestellen (auch bei mehrspurigen Fahrbahnen) bekannt, da stand die Haltestelle auf dem Gehsteig. Der schmale Bahnsteig war mehr eine Einstiegshilfe, das klappte trotz der autovernarrten Politik damals.

*Vorsicht ist natürlich schon zu Eigensicherung immer oberstes Gebot.

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat
Christian Linow
Zitat
andre_de
Zitat
B-V 3313
Blödsinn, der § 20 nimmt keine Radwege aus.

Du verstehst es nicht, oder willst es nicht verstehen. Der §20 schützt ein- und aussteigende Fahrgäste auf dem Weg zwischen Fahrzeug und Haltestellenbereich. Aber nicht darüber hinaus. Ein HINTER dem Haltestellenbereich geführter Radweg ist - ebenso wie eine Straße zwischen Inselbahnsteig und Gehweg - nicht mehr Teil dieses Schutzes, weil der Haltestellenbereich längst erreicht ist. Der §20 schützt nicht bis ans Ende der Welt.

Danke!

Nein, hier muss ich eindeutig widersprechen.
Das den §20 StVO konkretisierende Richterrecht ist hier recht eindeutig - man achte vor allem auch auf die Begründungen der Urteile, die genau die hier besprochene Thematik aufnehmen. Dazu folgende Herleitung:

§ 20 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt noch recht allgemein.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

Es gibt ein Urteil des Kammergerichts von Berlin vom 15.1.2015, wo genau der Fall eines Radweges hinter der Haltestelle bewertet wurde. Für den Radfahrenden ergab sich im Falle einer Kollision ein 80%ige Mitschuld (das hatten wir hier schon - aber es lohnt sich, hier konkret hineinzuschauen):
Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeiführt und für die Fahrgäste einen für sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht, mit einem Fahrgast, der gerade einen haltenden Bus verlassen hat, kommt wegen des Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVO eine Haftungsverteilung von 80% zu Lasten des Radfahrers in Betracht.

Begründung:
Entgegen der Ansicht der Klägerin (Radfahrerin – Anm. ergänzt) hatte sie beim Passieren der Haltestelle § 20 Abs. 2 StVO zu beachten. Die Vorschrift ist dann ebenso anzuwenden, wenn Fahrgäste beim Verlassen öffentlicher Verkehrsmittel zunächst einen Bürgersteig erreichen und erst anschließend einen Radweg passieren (Heß a. a. O., § 20 StVO Rn. 5; zweifelnd Landgericht Heidelberg, a. a. O.). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 20 Abs. 2 StVO. Ihm sind keine Einschränkungen im Sinne der klägerischen Ansicht zu entnehmen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift lassen sich Einengungen des Anwendungsbereichs ebenfalls nicht begründen. Die Norm soll die Gefahren für ein- und aussteigende Fahrgäste verringern und erhöht deswegen die Sorgfaltspflichten der rechts Vorbeifahrenden. Die Gefahren sind für Fahrgäste, die unmittelbar auf eine Fahrbahn aussteigen müssen, höher. Gefährlich sind derartige Situationen aber auch für die Fahrgäste, wenn sie zunächst einen für Fußgänger reservierten Bereich erreichen können und erst anschließend den Radweg zum Verlassen der Haltestelle betreten müssen. Dies schon deswegen, weil relativ schmale Bereiche für Fußgänger von bis zu drei Metern häufig nicht geeignet sind, eine größere Zahl von aussteigenden Fahrgästen aufzunehmen, diese mithin durch die nachrückenden auf den anschließenden Radweg gedrängt werden. Da die Vorschrift nach der amtlichen Begründung (VkBl. 95, 532) die Fahrgäste von Omnibussen des Linienverkehrs schützen soll, spricht nichts dafür, sie einschränkend auszulegen.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der dargestellten Auslegung des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 2 StVO das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07 -, NJW-RR 2009, 239 ff. zitiert nach Juris) nicht entgegensteht. Der Sachverhalt dieser Entscheidung betraf keinen aussteigenden Fahrgast.

Bei der gemäß § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Haftungsabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass § 20 StVO Fahrgäste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus § 25 StVO entbindet (Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Kap. 27 Rn. 515). Andererseits ist ein erhebliches anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin in Ansatz zu bringen. Dieses wiegt deutlich schwerer als das fahrlässige Verschulden des Beklagten, § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO unmittelbar nach Verlassen des Busses missachtet zu haben. Die Klägerin hat nämlich § 20 Abs. 2 StVO - eine der sog. Kardinalpflichten der Straßenverkehrsordnung - verletzt. Sie hätte die Haltestelle nur passieren dürfen, wenn eine Gefährdung von Fahrgästen “ausgeschlossen” ist, was ersichtlich nicht der Fall war. Angemessen erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 80% zu Lasten der Klägerin.

Nun könnte man annehmen, dass ab 3 Meter Haltestellenbreite diese Regelungen nicht mehr greifen, doch weder aus dem Urteil noch aus der Regelung der STVO lässt sich ein Grenzwert von 3m für einen Haltestellenbereich und dahinter dann „Freier Fahrt“ für den Radverkehr herleiten.
(1) §20 Abs. 2 STVO sieht keine Grenzwerte für Haltestelleninseln etc. vor.
(2) Im Urteil des Kammergerichts Berlin wird zwar der Bereich von 3m genannt, doch bezieht sich dies auf den konkreten Fall. In der Urteilsbegründung wird eindeutig darauf hingewiesen, dass §20 Abs. 2 STVO auch Radwege betrifft, wenn vorher ein Fußweg (Haltestellenbereich) zu queren ist – ohne Breitenbegrenzung etc.
(3) Das Ganze ist übrigens noch viel deutlicher: Radfahrer haben selbst im Falle an der Haltestelle wartender (!) Fahrgäste auf §20 Abs. 2 STVO zu achten, im Falle eines Unfalls trifft sie eine Mithaftung – auch und gerade bei farblich abmarkierten Radwegen hinter der Haltestelle. Dazu gibt es gar ein höchstrichterliches Urteil des BGH von 2008. Mehr dazu hier zum Nachlesen - das werde ich jetzt nicht auch noch hier diskutieren:
[dejure.org]

Verwendete Quellen:
[verkehrslexikon.de]
[dejure.org]
[verkehrslexikon.de]

Ingolf
@Ingolf: Danke!

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat
B-V 3313
Zitat
Christian Linow
Zitat
B-V 3313
Blödsinn, der § 20 nimmt keine Radwege aus.

Wir hatten das zwar schon mehrfach in diesem Thread, aber ich wiederhole es natürlich gerne. § 20 StVO entbindet Fahrgäste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus § 25 StVO, Radverkehrsanlagen wie Fahrbahnen nicht unbehelligt zu betreten. Nachzulesen: Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Kap. 27 Rn. 515.

Du kannst es gerne 500x wiederholen und dich mit andré.de verbünden:

StVO - §20, Absatz 2: Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

Daran gibt es nichts zu rütteln.

Alter Schwede! Das stellt doch überhaupt niemand in Frage! Hochgradig fragwürdig ist ausschließlich Deine Interpretation, dass dieses "rechts" unendlich weit reicht. Fakt ist dagegen, dass bei einem rechts vorbeigeführten Radweg niemand beim Aus- und Einsteigen - d.h. auf dem Weg von der Haltestelle zum Fahrzeug und zurück - behindert wird. Von mehr spricht der §20 nicht und weiter reicht er auch nicht.

Schon lustig, dass sich die Mehrzahl der Leute hier, die einfach nur den Paragraphentext verstanden haben, gleich mal "verbündet" haben. Kleiner Verschwörungstheoretiker?
Zitat
Christian Linow
Genau, jeder gegenseitig. Und das schließt sowohl den Fahrgast als auch den Radfahrer mit ein. Und nochmals: Entgegen der landläufigen Meinung entbindet § 20 StVO Fahrgäste nicht von ihren Verhaltenspflichten aus § 25 StVO (Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Kap. 27 Rn. 515).

Das Problem ist nicht, dass beide Seiten gegenseitig rücksichtspflichtig sind. Das Problem ist, dass direkt nach diesem Satz wieder mit Unterton ("landläufig") betont wird, dass eine Seite sich darum doch mehr zu scheren habe - obwohl die Hauptschuld im Beispielfall eindeutig der anderen Seite zugesprochen wurde und in diesem(!) Fall die Ausgangslage eine andere ist.
Zitat
B-V 3313
Zitat
Logital
Genau! Diese Trambahnhaltestellen in München sind da wirklich ein schönes Beispiel. Kein Gitter! Das ist die Haltestelle an der ich 10 Monate einstieg. Völlig klar dass man hier nicht einfach die Fahrbahn betritt.

So klar ist das leider nicht*. Zumindest aus Berlin (West) sind mir viele frühere Straßenbahnhaltestellen (auch bei mehrspurigen Fahrbahnen) bekannt, da stand die Haltestelle auf dem Gehsteig. Der schmale Bahnsteig war mehr eine Einstiegshilfe, das klappte trotz der autovernarrten Politik damals.

*Vorsicht ist natürlich schon zu Eigensicherung immer oberstes Gebot.

Den Fall meine ich jedoch nicht. Sondern, wenn der H-Mast auf der Insel steht, die Fahrspuren (einschließlich Radwege) in Fahrtrichtung rechts vom Mast.

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Das Gegenteil von ausbauen ist ausbauen.
Zitat
andre_de
Alter Schwede! Das stellt doch überhaupt niemand in Frage! Hochgradig fragwürdig ist ausschließlich Deine Interpretation, dass dieses "rechts" unendlich weit reicht.

Ich habe nichts von unendlich weit gesagt.

Zitat
andre_de
Fakt ist dagegen, dass bei einem rechts vorbeigeführten Radweg niemand beim Aus- und Einsteigen - d.h. auf dem Weg von der Haltestelle zum Fahrzeug und zurück - behindert wird. Von mehr spricht der §20 nicht und weiter reicht er auch nicht.

Komisch, dass Ingolf gerade deine Faken widerlegt hat.

Zitat
andre_de
Schon lustig, dass sich die Mehrzahl der Leute hier, die einfach nur den Paragraphentext verstanden haben, gleich mal "verbündet" haben.

Was wären ja dann Ingolf und ich... ,-)

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat
Logital
Den Fall meine ich jedoch nicht. Sondern, wenn der H-Mast auf der Insel steht, die Fahrspuren (einschließlich Radwege) in Fahrtrichtung rechts vom Mast.

Ich weiß. Das ist eine recht interessante Frage. Ich würde da gestützt durch Ingolfs Betriag zwar behaupten wollen, dass auch dort der §20 vollumfänglich gilt, aber ich lasse mich durch Belege gerne vom Gegenteil überzeugen.

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat
Christian Linow
Völlig d'accord! Es wird nie das Nonplusultra, sondern immer einen Kompromiss geben, der eine Individualbetrachtung voraussetzt. Und so, wie ein überfahrbares Haltestellenkap oft das Mittel der Wahl sein kann, bietet sich anderswo eine Lösung wie in Karlshorst an, wo mal der eine und mal der andere mehr Abstriche zu machen hat. Allerdings sollte vermieden werden, dass ein Verkehrsmittel das andere maßlos dominiert und womöglich kannibalisiert. In diesem Zusammenhang muss ich oft an Kopenhagen denken, wo sich an einigen Stellen der ÖPNV aus meiner Sicht zu stark dem Rad infrastrukturell unterordnen muss, wie das nachfolgende Bild veranschaulicht.

Kopenhagen ist in der Tat - bei sonst oft sehr guten Lösungen bezüglich Radverkehr, vor allem neuerer Anlagen - kein gutes Beispiel für Lösungen für den Radverkehr an Haltestellen. Das ist auch in Kopenhagen selbst bekannt, wird aber leider üblicherweise hingenommen.
Mir ist allerdings insgesamt aufgefallen, dass trotz der sehr starken Dominanz des Radverkehrs in der Summe deutlich rücksichtsvoller gefahren wird, als zum Beispiel in Amsterdam. Das könnte dazu beitragen, dass die nicht optimalen Haltestellenlösungen insgesamt akzeptiert werden.

Ingolf
Meine favorisierte Variante fehlt.

Fahrräder werden über die Fahrbahn geführt. So bleibt es je nach Situation frei, gemütlich hinter dem Bus o.ä. zu warten, oder im Falle einer mehrspurigen Straße mit Arm raushalten, Schulterblick etc. unter Beachtung der Verkehrsregeln links zu überholen.

Null Konflikte zwischen Ein-/Aussteigern und Radlern.
Zitat
PassusDuriusculus
Meine favorisierte Variante fehlt.

Fahrräder werden über die Fahrbahn geführt. So bleibt es je nach Situation frei, gemütlich hinter dem Bus o.ä. zu warten, oder im Falle einer mehrspurigen Straße mit Arm raushalten, Schulterblick etc. unter Beachtung der Verkehrsregeln links zu überholen.

Null Konflikte zwischen Ein-/Aussteigern und Radlern.

Erklärtes verkehrspolitisches Ziel ist es ja inzwischen, Kfz-Verkehr (einschließlich Bus) und Radverkehr möglichst zu trennen.
Dies hat aus Sicht sowohl des Radfahrenden als auch des Busverkehrs folgende Bedeutung:

(1)
Verhinderung des Konflikts Bus/Fahrradverkehr, der sich oft folgendermaßen manifestiert:
Bus fährt in Haltestelle ein - Radfahrer überholt
Bus fährt los und holt den Radfahrer ein
Entweder fährt der Bus weiter mit ca. 15 km/h hinter dem Radfahrer her und kann den Fahrplan nicht einhalten oder er überholt den Radfahrer.
Und an der nächsten Haltestelle wiederholt sich das alles von vorne...
Das ist ärgerlich sowohl für die Radfahrenden als auch den Busverkehr und seine Fahrgäste. Der Busverkehr wird noch langsamer und unbequemer.

(2)
Mit im Straßenverkehr mitfließenden Radverkehr erreichen wir relevante Bevölkerungsgruppen überhaupt nicht bezüglich der Nutzung des Fahrrads. Sie fühlen sich unsicher (und sind es zum Teil ja auch) und sind nicht bereit, auf Rad zu steigen. Der "junge, sportliche, risikobereite Mann" ist nicht allein relevant für die Planung von Radverkehrsanlagen.
In nahezu allen repräsentativen Umfragen zum Thema wird dieses Thema immer ganz weit oben genannt. Und dazu zählt übrigens auch Radverkehr auf Busspuren.

Ingolf
Naja, werden dadurch nicht wieder der Unweltverbund aisgespielt. Fuß und Rad und ÖPNV-Ein-/Austteiger haben größtmöglichen Konflikt, während der MIV weiterhin die Fahrbahn ungestört für sich hat?

Wäre es nicht zielführender, die Fahrbahn für Radler sicherer zu machen?

Wenn die Busspur (wie z.B. Leipziger Straße Höhe Jerusalemer) breit genug ist, stört das regelmäßige gegenseitige Überholen von Fahrrad und Bus nicht.
Zitat
Ingolf
Nein, hier muss ich eindeutig widersprechen.
Das den §20 StVO konkretisierende Richterrecht ist hier recht eindeutig - man achte vor allem auch auf die Begründungen der Urteile, die genau die hier besprochene Thematik aufnehmen.

Nein, es ist eben nicht so einfach, wie vor allem aus den von Dir angeführten Gründen hervorgeht:

Zitat
KG, Beschluss vom 15.01.2015 - 29 U 18/14
Der Senat weist auf Folgendes hin:

1. Dem Grunde nach kommt eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Körper und Gesundheit in Betracht. Er verletzte durch sein Verhalten am 16. Oktober 2012 die Klägerin. Der Beklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft, weil er entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO den Radweg ohne Beachtung des Verkehrs betrat. Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Radwege (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Auflage 2014, § 25 StVO Rn. 10; Landgericht Heidelberg, ZfSch 2004, 257 f.). Der Beklagte hätte nicht den Radweg betreten dürfen, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob ein Radfahrer kommt.

Damit stellt der Senat im Grundsatz sehr wohl fest, dass § 20 StVO mitnichten einen unbeschränkten Schutz garantiert.

Frank Brüne, Fachanwalt für Verkehrsrecht, kommentiert das so: „Das Kammergericht Berlin allerdings entschied überwiegend gegen die Radfahrerin: Obwohl sie sich auf dem Radweg bewegt hatte, hätte sie in der konkreten Situation in der Nähe einer Bushaltestelle besondere Vorsicht walten lassen müssen. Da sie ihre Geschwindigkeit jedoch nicht verringert hatte, wurde ihr ein Verschulden am Unfall in Höhe von 80 % angelastet, obwohl sie eigentlich Vorfahrt hatte und damit im Recht war.“

Und genau das ist der springende Punkt. Hätte die Radfahrerin ihr Tempo ausreichend vermindert, wäre die Mithaftung prozentual anders aufteilbar.

Zitat
B-V 3313
Komisch, dass Ingolf gerade deine Faken widerlegt hat.

Die Auszüge des Beschlusses relativieren keineswegs irgendetwas. Wäre dem so und Du lägest mit Deiner These, § 20 StVO gewähre und garantiere den vollkommenen Schutz des schwächeren Verkehrsteilnehmers Fußgänger alias Fahrgast, dann dürfte es gar keine Mitschuld jenes Fahrgastes geben.

Dasselbe gilt hier auch für die Einlassung von Ingolf. Der Senat des Kammergerichts gab aber dennoch mit dem Beschluss ausgerechnet dem Fahrgast immerhin eine Mithaftung am Unfall von 20%, was in Anbetracht dessen viel erscheint, dass die Radfahrerin entgegen des korrelierenden § 20 StVO nicht ihr Tempo gedrosselt hatte.

Und diesen Sorgfaltspflichten habe ich nicht widersprochen! Sehr wohl aber der Auffassung, dass einzig und allein § 20 StVO dem Fahrgast faktisch einen Freibrief erteilt. Und sonach gilt noch immer, was ich vorhin bereits ausführte: Es gibt keine generelle Pflicht zum Halten, weil eben Fahrgäste genauso den farblich gekennzeichneten Radweg nach § 25 StVO nicht ohne Weiteres zu betreten haben. Nur dann, wenn ein Fahrgast rechtswidrig und schuldhaft gegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßend den Radweg ohne Beachtung des Verkehrs betritt, muss der Radfahrende nach § 20 Abs. 2 StVO nötigenfalls warten. Das ist ein himmelweiter Unterschied!
Zitat
Ingolf
Das Ganze ist übrigens noch viel deutlicher: Radfahrer haben selbst im Falle an der Haltestelle wartender (!) Fahrgäste auf §20 Abs. 2 STVO zu achten, im Falle eines Unfalls trifft sie eine Mithaftung – auch und gerade bei farblich abmarkierten Radwegen hinter der Haltestelle. Dazu gibt es gar ein höchstrichterliches Urteil des BGH von 2008. Mehr dazu hier zum Nachlesen - das werde ich jetzt nicht auch noch hier diskutieren:

Das höchstrichterliche Urteil des BGH müssen wir in diesem Zusammenhang auch gar nicht diskutieren, weil es uns in diesem speziellen Fall gar nicht weiterbringt. Oder wie es das Kammergericht Berlin präventiv in seinen Gründen exemplifiziert hat: „Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der dargestellten Auslegung des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 2 StVO das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07 -, NJW-RR 2009, 239 ff. zitiert nach Juris) nicht entgegensteht. Der Sachverhalt dieser Entscheidung betraf keinen aussteigenden Fahrgast.“

Übrigens verwies der BGH als Berufungsgericht die Sache zurück. Anstoß hatte der Bundesgerichtshof daran genommen, dass der Radfahrer mit gleichbleibendem Tempo weitergefahren sei. „An einer Bushaltestelle müssten Radfahrer besonders aufpassen und bremsbereit sein. Auch bei getrennten Rad- und Fußwegen müssten sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen und dürften nur so schnell fahren, dass sie das Fahrrad beherrschten und innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten könnten“, fasst es onlineurteile.de zusammen. Ferner heißt es: „Im konkreten Fall sei klar gewesen, dass die wartende Frau durch das Gespräch abgelenkt war und mit einem einzigen Schritt auf den Radweg treten konnte. Da sie auf das Klingeln nicht reagierte, hätte der Radfahrer langsamer fahren müssen, um im Fall des Falles sofort stehen bleiben zu können.“

Auch hier wird deutlich, dass Radfahrern selbstverständlich besondere Sorgfaltspflichten obliegen, die sich nicht zuletzt auch aus § 20 StVO ergeben. Eine generelle Wartepflicht leitet sich daraus aber mitnichten ab, vielmehr ein situationsabhängiges Verhalten, was einem rechtswidrigen Betreten des Radwegs nach § 25 StVO wenigstens gebührend Rechnung tragen kann.

Insofern allesamt nix Neues.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 05.01.2021 01:39 von Christian Linow.
Es nützt mir doch nichts, dass ich im Recht bin, wenn mich beim Aussteigen ein Auto anfährt, das nicht mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs ist. Also sehe ich schon aus Selbstschutz zu, dass eine Lücke im Straßenverkehr ist oder dass sich der Autofahrer rücksichtsvoll verhält und langsam fährt. Gilt ebenso für Fahrradfahrer, die zum Teil auch ziemlich schnell unterwegs sind.

Freundliche Grüße
Horst Buchholz - histor
@Christian Linow: Netter Versuch, aber wenn die Radfahrerin doch korrekt gehandelt hat, hätte sie dann nicht keine oder nur 20% Schuld bekommen und der Fahrgast 80%?

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Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 05.01.2021 01:44 von B-V 3313.
Zitat
B-V 3313
@Christian Linow: Netter Versuch, aber wenn die Radfahrerin doch korrekt gehandelt hat, hätte sie dann nicht keine oder nur 20% Schuld bekommen und der Fahrgast 80%?

Warum wird der Fahrgast in Mithaftung genommen, wenn ihn doch § 20 StVO "schützt" und Deiner Meinung nach § 25 StVO nicht zum Tragen kommt? Einfach so, weil es netter aussieht?
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