Anonymer Benutzer
Re: Fragen VIII 2016-1 29.02.2016 00:05 |
Re: Fragen VIII 2016-1 29.02.2016 00:10 |
Anonymer Benutzer
Re: Fragen VIII 2016-1 29.02.2016 00:18 |
Zitat
http://www.verkehrsportal.de
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus- Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.
2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
Re: Fragen VIII 2016-1 29.02.2016 00:46 |
Re: Fragen VIII 2016-1 29.02.2016 08:38 |
Balkensignale für Radfahrer 29.02.2016 10:06 |
Zitat
DonChaos
Zitat
drstar
In der Tat hängt es von der Beschilderung ab. [...] Findet sich eine Busspur, die durch Mastschilder und/oder Fahrbahnmarkierung für weitere Fahrzeuge freigegeben ist, gilt das Balkensignal auch für diese Fahrzeuge - mit Ausnahme von LKWs. [...]
Ähm... nein. Kann gar nicht; woher soll auch ein Nicht-ÖPNV-Fahrer die Bedeutung der Balkensignal kennen? Aus der StVO? Die heißen nicht umsonst "ÖPNV-Signale"!
Zitat
OLG DÜSSELDORF 10.09.1997 - 5 SS OWI 248/97 in VM 1998 53
Für einen Rotlichtverstoß nach § 37 Abs.2 Nr.1 S.7 StVO ist maßgeblich, ob der Fahrer des Fahrzeugs tatsächlich unbefugt in den von der Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsbereich einfährt. Fährt er rechts an der Ampel auf einer Busspur vorbei und biegt vor dem von der Ampel geregelten Querverkehr in eine Seitenstraße ein, liegt kein Rotlichtverstoß vor.
Re: Betriebsfahrten 29.02.2016 12:37 |
Zitat
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV)
§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
(6) Der öffentliche Personennahverkehr mit Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten.
Notwendige Betriebsfahrten sind
1. An- und Abfahrten
a) von und zu der Einsatzstelle,
b) von und zu dem Betriebshof,
c) von der und zu der Wohnung des Fahrzeugführers; dies umfasst auch Sammeltransporte mit Fahrzeugen, die nicht im genehmigten Linienverkehr eingesetzt sind,
d) vom Endhaltepunkt einer Linie oder Strecke zum Anfangspunkt der nächsten Linie oder Strecke,
2. Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel Rangierfahrten,
3. Werkstattfahrten,
4. Ersatzwagengestellfahrten,
5. Hilfszugeinsatzfahrten,
6. Überführungsfahrten,
7. Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung von Fahrzeugführern sowie
8. Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
Keine notwendigen Fahrten im Sinn des Satzes 1 sind Fahrten
1. zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,
2. zum Austausch von Fahrplänen an Haltestellen,
3. von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie
4. zur Beförderung von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke.
Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen durchgeführt werden. Beförderungen von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke sind insbesondere Fahrten für den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs.
Re: Betriebsfahrten 29.02.2016 13:05 |
Zitat
der weiße bim
Hier scheint in der Tat noch rechtlicher Regelungsbedarf zu bestehen.
Vor allem die Frage, ob "Notwendige Betriebsfahrten" zum Linienverkehr gehören, sollte im PerBefG und StVO eindeutig geklärt werden. Neuere Rechtsvorschriften aus dem weiten Feld des Steuerrechts sind in dieser Frage erheblich exakter und bezeichnen auch diese Dinge ...esitzen sie ohnehin meist eine offizielle Ausnahmegenehmigung.
Re: Betriebsfahrten 29.02.2016 13:14 |
Zitat
der weiße bim
Wenn Betriebsfahrten steuerrechtlich zum Linienverkehr gehören, sollte man sie auch straßenverkehrsrechtlich gleichstellen.
Zitat
der weiße bim
Praktisch wird das ohnehin so gehandhabt, in der rechtlichen Grauzone. So nutzen oft BVG-Dienstfahrzeuge vorhandene Busspuren, ohne dass man je von einer Beanstandung durch Polizei/Ordnungsamt gehört hätte.
Re: Betriebsfahrten 29.02.2016 13:31 |
Zitat
DonChaos
Nein, sollte man nicht! Steuerrechtlich Unternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs zu unterstützen, ist durchaus nachvollziehbar. In diesem Fall liegt die Gleichstellung ja vor allem daran, dass sich der Benzinverbrauch gar nicht ohne großen Aufwand so detailreich differenzieren lässt.
Zitat
DonChaos
Wenn die BVG die Fahrgäste von Umsetz- und Betriebsfahrten ausschließt, die durchaus auch auf Linienwegen mit Fahrgästen stattfinden könnten, dann steht ihr für diese Fahrten auch kein Sonderrecht zu, das für die Fahrgastbeförderung vorgesehen ist.
Zitat
DonChaos
Wo kein Kläger, da kein Richter. Wird jedoch Anzeige erstattet, muss dem auch nachgegangen werden. Wer auf dem Minenfeld rumtanzen will, bitte.
Re: Betriebsfahrten 29.02.2016 19:39 |
Zitat
B-V 3313
Gähn, wenn der Bus aber zu seinem Einsatzort gelangt um dann Fahrgäste zu befördern, dann soll er das auch auf dem schnellsten Wege tun.
Re: Fragen VIII 2016-1 29.02.2016 19:51 |
Re: Fragen VIII 2016-1 29.02.2016 19:59 |
Zitat
GraphXBerlin
@Don
Was ist denn eigentlich Dein Problem?
Zitat
GraphXBerlin
Was genau ist so schlimm daran, dass eine BVG-Betriebsfahrt die Busspur nutzt?
Zitat
GraphXBerlin
Sind Transporter, LKWs und Kurzzeitparker per Warnblinker die die Busspur blockieren nicht viel schlimmer?
Re: Fragen VIII 2016-1 29.02.2016 20:32 |
Re: Fragen VIII 2016-1 29.02.2016 21:27 |
Zitat
DonChaos
Übrigens gilt das auch für Linienbusse, die nicht im Linienbetrieb sind, also Betriebsfahrten. Sehe ich eine Betriebsfahrt eine nicht freigegebene Busspur benutzen, zeige ich den Vorfall an.
Re: Betriebsfahrten 29.02.2016 22:45 |
Zitat
DonChaos
Was ist mit dem Weg vom Einsatzort zum Depot? Da wartet auch keiner, außer vielleicht Betriebshanseln auf den Feierabend... die gibts in anderen Betrieben aber auch. Und wo ist die Grenze? Was ist mit dem ablösenden Busfahrer? Was ist mit dem Auto der Betriebsaufsicht? Was, wenn es nicht im Dienst ist, der Fahrer aber dringend zu einem Arzttermin muss? Oder in die Schule seiner Tochter?
Zitat
DonChaos
Nicht freigegebene Busspuren für etwas anderes zu nutzen, als Fahrgastfahrten, IST Missbrauch!
Zitat
DonChaos
Wenn das selbst der Betrieb nicht einsieht, spricht auch nichts gegen Ragfahrer, Elektroautos, Reisebusse, LKW, Kleintransporter, Pedelecs, Apothekentransporte,... Hey, wieso nicht gleich: "Freie Busspurnutzung für alle!" Wenn einmal angefangen wird, an einem Loch rumzubohren, dann wird es zwangsläufig immer größer. Und wer hat dann die Busspur auf dem Gewissen?
Re: Betriebsfahrten 29.02.2016 23:19 |
Zitat
DonChaos
Was ist mit dem Weg vom Einsatzort zum Depot? Da wartet auch keiner, außer vielleicht Betriebshanseln auf den Feierabend... die gibts in anderen Betrieben aber auch.
Re: Betriebsfahrten 29.02.2016 23:33 |
Zitat
DonChaos
Was ist mit dem Weg vom Einsatzort zum Depot? Da wartet auch keiner, außer vielleicht Betriebshanseln auf den Feierabend... die gibts in anderen Betrieben aber auch.
Re: Betriebsfahrten 01.03.2016 00:04 |
Zitat
DonChaos
Wird jedoch Anzeige erstattet, muss dem auch nachgegangen werden.
Re: Betriebsfahrten 01.03.2016 00:22 |
Zitat
Nicolas Jost
Bei einer Ordnungswidrigkeit?
Nein.