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Fragen VIII 2016-1 - Thema beendet (Überlänge)
geschrieben von Sasukefan86 
Anonymer Benutzer
Re: Fragen VIII 2016-1
29.02.2016 00:05
Kannst du das bitte noch erläutern?
Wie soll ich mir das vorstellen? Ich kenne deine Erfahrung/ Sicht der Dinge von am Ernst-Reuter-Platz nicht um das nachvollziehen zu können. :(
Bei der Diskussion stelle ich mir gerade die Frage der Definition der Busspur. Steht auf den Schildern wirklich nur "Linienverkehr"? Ich meine mich zu erinnern, dass dort nur ein Bussymbol und das Wort Taxi steht. Demzufolge schließt es doch "Betriebsfahrten" nicht aus. Ebenso auch keine Leerfahrten von Taxen (Taxis?)
Anonymer Benutzer
Re: Fragen VIII 2016-1
29.02.2016 00:18
Zitat
http://www.verkehrsportal.de
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus- Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.
2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.02.2016 00:19 von Nahverkehrsplan.
Jetzt können wir uns streiten ob ein BVG-Bus mit "Betriebsfahrt" allgemein ein Omnibus (Fahrzeug) "des Linienverkehrs" ist. Für mich versteht es sich nicht automatisch, dass er im aktiven Linienverkehr hinsichtlich der Beschilderung und Beförderung von Fahrgästen sein muß. Oder: Ist "Betriebsfahrt" als Zusatzzeichen zu werten?

;-)



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.02.2016 00:46 von GraphXBerlin.
Re: Fragen VIII 2016-1
29.02.2016 08:38
In den Urteil geht es doch nur um das unbefugte Benutzen des Sonderfahrstreifens.

Welches Lichtzeichen gilt wenn ich den Fahrstreifen befugtbefugt benutze (ich denke an zahlreiche für Radfahrer freigegebene Busspuren) dazu macht das Urteil doch keine Aussage.

Nachtrag: Tut es doch: "Hierbei kann dahinstehen, ob der Betroffene berechtigterweise auf den Sonderfahrstreifen wechselte, weil er eine Fahrzeugpanne zu haben glaubte. Denn auch in diesem Fall hatte er sich nach den für den allgemeinen Verkehr vorgesehenen Lichtzeichen zu richten "

*******
Das Gegenteil von ausbauen ist ausbauen.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.02.2016 08:42 von Logital.
Zitat
DonChaos
Zitat
drstar
In der Tat hängt es von der Beschilderung ab. [...] Findet sich eine Busspur, die durch Mastschilder und/oder Fahrbahnmarkierung für weitere Fahrzeuge freigegeben ist, gilt das Balkensignal auch für diese Fahrzeuge - mit Ausnahme von LKWs. [...]

Ähm... nein. Kann gar nicht; woher soll auch ein Nicht-ÖPNV-Fahrer die Bedeutung der Balkensignal kennen? Aus der StVO? Die heißen nicht umsonst "ÖPNV-Signale"!

Ja und nein, in der Tat sind beide Auffassungen nicht ganz korrekt. Der Sachverhalt selbst ist diffiziler, als man es vermuten möchte. Das Bayerische Oberlandesgericht urteilte 1984 (BayObLG vom 10.10.84, VRS 67,436): "Besondere Lichtzeichen für Linienbusse gelten auch für Taxen, welche den Sonderfahrstreifen berechtigterweise mitbenutzen, nicht für Taxen oder andere Verkehrsteilnehmer, die diesen Fahrstreifen unbefugt befahren. Für unberechtigte Benutzer gelten diejenigen Farbzeichen, die dem allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen zugeordnet sind." Daraus folgt zunächst einmal, dass besondere Lichtzeichen sehr wohl auch für weitere berechtigte Verkehrsteilnehmer gelten. Diese sind nach § 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 StVO Schienenbahnen, Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen, und überdies Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind. Es kommt also darauf an, welches Fahrzeug als berechtigter Benutzer den Sonderfahrstreifen befährt. Diese Auffassung entspricht auch der Lesart von Hentschel in seinem Standardwerk Straßenverkehrsrecht (36. Auflage): "Für Fahrzeugführer, die unberechtigt Sonderfahrstreifen benutzen, gelten nicht die besonderen Lichtzeichen, sondern diejenigen für den allgemeinen Fahrzeugverkehr auf den übrigen Fahrstreifen (Bay VRS 67 436), denn die besonderen Lichtzeichen sind, anders als im Falle von Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern nach Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bestimmten Fahrzeugen (Schienenbahn, Bus, Taxi) zugeordnet."

Was "besondere Zeichen nach § 37 StVO sind, regelt die anhängige Verwaltungsvorschrift VwV-StVO. "Besondere Zeichen sind die in der Anlage 4 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung aufgeführten."

Folgerichtig heißt es entschärfend im Absatz "Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen" derselben Vorschrift: "Werden Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Busse im Gelegenheitsverkehr oder elektrisch betriebene Fahrzeuge zugelassen, dürfen auf dem Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) für den öffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 der BOStrab) gezeigt werden, es sei denn, für diese Verkehre werden eigene Lichtzeichen angeordnet."

Sonach soll der Umstand, dass andere Verkehrsteilnehmer als Busse im Linienverkehr bzw. Schienenbahnen den Sonderfahrstreifen mitbenutzen und besondere Lichtzeichen aufgestellt sind, erst gar nicht vorkommen. Wenn aber doch, ließe sich trefflich darüber streiten, ob man nicht als berechtigter Radfahrer, abhebend auf dem obig bereits erwähnten Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts, nach den besonderen Zeichen (ver-)fahren darf respektive muss.

DonChaos' Einwand, woher ein Nicht-ÖPNV-Fahrer Balkensignale kennen solle, kann indes nicht widerstandslos entsprochen werden. Schließlich verweisen die einschlägigen Vorschriften ihresgleichen (indirekt) auf die BOStrab, die wiederum für jedermann inklusive der besagten Zeichen einsehbar ist.

Wie uneins sich auch die Rechtsprechung ist, demonstriert auf anschauliche Art und Weise ein Urteil des OLG Düsseldorf.

Zitat
OLG DÜSSELDORF 10.09.1997 - 5 SS OWI 248/97 in VM 1998 53

Für einen Rotlichtverstoß nach § 37 Abs.2 Nr.1 S.7 StVO ist maßgeblich, ob der Fahrer des Fahrzeugs tatsächlich unbefugt in den von der Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsbereich einfährt. Fährt er rechts an der Ampel auf einer Busspur vorbei und biegt vor dem von der Ampel geregelten Querverkehr in eine Seitenstraße ein, liegt kein Rotlichtverstoß vor.

PS: Und tatsächlich gibt es auch in Berlin Sonderfahrstreifen dergestalt, die gemäß VwV-StVO so gar nicht existieren sollten, weil Radfahrer auf ihnen verkehren dürfen, obgleich besondere Lichtzeichen impliziert sind: [www.google.com] und vgl. [www.google.com]



4 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.02.2016 10:21 von EBostrab.
Hier scheint in der Tat noch rechtlicher Regelungsbedarf zu bestehen.

Vor allem die Frage, ob "Notwendige Betriebsfahrten" zum Linienverkehr gehören, sollte im PerBefG und StVO eindeutig geklärt werden. Neuere Rechtsvorschriften aus dem weiten Feld des Steuerrechts sind in dieser Frage erheblich exakter und bezeichnen auch diese Dinge:

Zitat
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV)
§ 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines


(6) Der öffentliche Personennahverkehr mit Schienenbahnen oder mit Kraftfahrzeugen umfasst auch die damit zusammenhängenden notwendigen Betriebsfahrten.

Notwendige Betriebsfahrten sind
1. An- und Abfahrten
a) von und zu der Einsatzstelle,
b) von und zu dem Betriebshof,
c) von der und zu der Wohnung des Fahrzeugführers; dies umfasst auch Sammeltransporte mit Fahrzeugen, die nicht im genehmigten Linienverkehr eingesetzt sind,
d) vom Endhaltepunkt einer Linie oder Strecke zum Anfangspunkt der nächsten Linie oder Strecke,
2. Fahrten zur Sicherstellung von Betriebsumläufen und Fahrplanwechseln, zum Beispiel Rangierfahrten,
3. Werkstattfahrten,
4. Ersatzwagengestellfahrten,
5. Hilfszugeinsatzfahrten,
6. Überführungsfahrten,
7. Lehr- und Schulungsfahrten zur Einweisung von Fahrzeugführern sowie
8. Lehr- und Schulungsfahrten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, nicht jedoch zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

Keine notwendigen Fahrten im Sinn des Satzes 1 sind Fahrten
1. zu Dienst- und Einsatzbesprechungen,
2. zum Austausch von Fahrplänen an Haltestellen,
3. von Werkstatt- und Servicefahrzeugen sowie
4. zur Beförderung von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke.

Dabei ist es unerheblich, ob diese Fahrten mit Kraftfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen durchgeführt werden. Beförderungen von Personal und Material für unternehmenseigene Zwecke sind insbesondere Fahrten für den Streckenunterhalt und zur Sicherung des Fahrbetriebs.

Wenn Betriebsfahrten steuerrechtlich zum Linienverkehr gehören, sollte man sie auch straßenverkehrsrechtlich gleichstellen.
Praktisch wird das ohnehin so gehandhabt, in der rechtlichen Grauzone. So nutzen oft BVG-Dienstfahrzeuge vorhandene Busspuren, ohne dass man je von einer Beanstandung durch Polizei/Ordnungsamt gehört hätte. Für das Halten im Bereich von Bushaltestellen besitzen sie ohnehin meist eine offizielle Ausnahmegenehmigung.

so long

Mario
Re: Betriebsfahrten
29.02.2016 13:05
Zitat
der weiße bim
Hier scheint in der Tat noch rechtlicher Regelungsbedarf zu bestehen.

Vor allem die Frage, ob "Notwendige Betriebsfahrten" zum Linienverkehr gehören, sollte im PerBefG und StVO eindeutig geklärt werden. Neuere Rechtsvorschriften aus dem weiten Feld des Steuerrechts sind in dieser Frage erheblich exakter und bezeichnen auch diese Dinge ...esitzen sie ohnehin meist eine offizielle Ausnahmegenehmigung.

Vielen Dank dafür. An denselben Kontext, gerade vor dem Hintergrund des Steuerrechts, habe ich nämlich auch gedacht.
Re: Betriebsfahrten
29.02.2016 13:14
Zitat
der weiße bim
Wenn Betriebsfahrten steuerrechtlich zum Linienverkehr gehören, sollte man sie auch straßenverkehrsrechtlich gleichstellen.

Nein, sollte man nicht! Steuerrechtlich Unternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs zu unterstützen, ist durchaus nachvollziehbar. In diesem Fall liegt die Gleichstellung ja vor allem daran, dass sich der Benzinverbrauch gar nicht ohne großen Aufwand so detailreich differenzieren lässt.

Busspuren, die explizit nicht für sonstige Busverkehre freigeben sind, sind AUSSCHLIESSLICH für die Bevorrechtigung des direkten Linienverkehrs vorgesehen. Wenn die BVG die Fahrgäste von Umsetz- und Betriebsfahrten ausschließt, die durchaus auch auf Linienwegen mit Fahrgästen stattfinden könnten, dann steht ihr für diese Fahrten auch kein Sonderrecht zu, das für die Fahrgastbeförderung vorgesehen ist.

Wenns da kein Einsehen gibt, müsste man sich eher die Steuerbevorrechtigung nochmal angucken.


Zitat
der weiße bim
Praktisch wird das ohnehin so gehandhabt, in der rechtlichen Grauzone. So nutzen oft BVG-Dienstfahrzeuge vorhandene Busspuren, ohne dass man je von einer Beanstandung durch Polizei/Ordnungsamt gehört hätte.

Wo kein Kläger, da kein Richter. Wird jedoch Anzeige erstattet, muss dem auch nachgegangen werden. Wer auf dem Minenfeld rumtanzen will, bitte.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.02.2016 13:15 von DonChaos.
Re: Betriebsfahrten
29.02.2016 13:31
Zitat
DonChaos
Nein, sollte man nicht! Steuerrechtlich Unternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs zu unterstützen, ist durchaus nachvollziehbar. In diesem Fall liegt die Gleichstellung ja vor allem daran, dass sich der Benzinverbrauch gar nicht ohne großen Aufwand so detailreich differenzieren lässt.

Busse mit Benzinantrieb? Ahja...

Zitat
DonChaos
Wenn die BVG die Fahrgäste von Umsetz- und Betriebsfahrten ausschließt, die durchaus auch auf Linienwegen mit Fahrgästen stattfinden könnten, dann steht ihr für diese Fahrten auch kein Sonderrecht zu, das für die Fahrgastbeförderung vorgesehen ist.

Gähn, wenn der Bus aber zu seinem Einsatzort gelangt um dann Fahrgäste zu befördern, dann soll er das auch auf dem schnellsten Wege tun. Wenn der Besteller diese Fahrten als Fahrgastfahrten haben will, dann soll er das auch bezahlen.

Zitat
DonChaos
Wo kein Kläger, da kein Richter. Wird jedoch Anzeige erstattet, muss dem auch nachgegangen werden. Wer auf dem Minenfeld rumtanzen will, bitte.

Na dann stelle doch Anzeigen. Wer diese Kleinigkeiten "Minenfeld" nennt, der muss schon sehr viel Langeweile haben.

x--x--x--x

Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Re: Betriebsfahrten
29.02.2016 19:39
Zitat
B-V 3313
Gähn, wenn der Bus aber zu seinem Einsatzort gelangt um dann Fahrgäste zu befördern, dann soll er das auch auf dem schnellsten Wege tun.

Was ist mit dem Weg vom Einsatzort zum Depot? Da wartet auch keiner, außer vielleicht Betriebshanseln auf den Feierabend... die gibts in anderen Betrieben aber auch. Und wo ist die Grenze? Was ist mit dem ablösenden Busfahrer? Was ist mit dem Auto der Betriebsaufsicht? Was, wenn es nicht im Dienst ist, der Fahrer aber dringend zu einem Arzttermin muss? Oder in die Schule seiner Tochter?

Nicht freigegebene Busspuren für etwas anderes zu nutzen, als Fahrgastfahrten, IST Missbrauch! Wenn das selbst der Betrieb nicht einsieht, spricht auch nichts gegen Ragfahrer, Elektroautos, Reisebusse, LKW, Kleintransporter, Pedelecs, Apothekentransporte,... Hey, wieso nicht gleich: "Freie Busspurnutzung für alle!" Wenn einmal angefangen wird, an einem Loch rumzubohren, dann wird es zwangsläufig immer größer. Und wer hat dann die Busspur auf dem Gewissen?



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.02.2016 19:41 von DonChaos.
@Don
Was ist denn eigentlich Dein Problem? Was genau ist so schlimm daran, dass eine BVG-Betriebsfahrt die Busspur nutzt?? Sind Transporter, LKWs und Kurzzeitparker per Warnblinker die die Busspur blockieren nicht viel schlimmer?
Re: Fragen VIII 2016-1
29.02.2016 19:59
Zitat
GraphXBerlin
@Don
Was ist denn eigentlich Dein Problem?

Steht doch da oben lang und breit erklärt, oder?
"Was ist eigentlich dein Problem...nä, nä, nä ich hab keine Argumente mehr..."


Zitat
GraphXBerlin
Was genau ist so schlimm daran, dass eine BVG-Betriebsfahrt die Busspur nutzt?

Was ist so schlimm daran, wenn ein PKW die Busspur benutzt? Nur, wenn er es eilig hat und es ganz ganz wichtig ist? Betriebsfahrten sind kein Öffentlicher Nahverkehr. Das sind ganz normale Fahrten durch die Stadt, wie sie jeder macht. Und jeder muss sich dafür hinten anstellen, wenn er nicht grad eine Fahrgastfahrt im ÖPNV durchführt.


Zitat
GraphXBerlin
Sind Transporter, LKWs und Kurzzeitparker per Warnblinker die die Busspur blockieren nicht viel schlimmer?

Hunger und Kriege sind auch viel schlimmer. Sind sie deshalb Gegenargumente für alles, was einen nicht passt?



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.02.2016 20:02 von DonChaos.
Naja... ich klink mich hier aus. Erinnert mich an den griesgrämigen alten Mieter der die Kinder im Innenhof ständig anmeckert: "Ihr dürft hier nicht spielen"... so long...
Joe
Re: Fragen VIII 2016-1
29.02.2016 21:27
Zitat
DonChaos
Übrigens gilt das auch für Linienbusse, die nicht im Linienbetrieb sind, also Betriebsfahrten. Sehe ich eine Betriebsfahrt eine nicht freigegebene Busspur benutzen, zeige ich den Vorfall an.

Ich hoffe, du zeigst auch jeden PKW Nutzer an, der auf der Busspur unerlaubt unterwegs ist.



1 mal bearbeitet. Zuletzt am 29.02.2016 23:30 von Joe.
Re: Betriebsfahrten
29.02.2016 22:45
Zitat
DonChaos

Was ist mit dem Weg vom Einsatzort zum Depot? Da wartet auch keiner, außer vielleicht Betriebshanseln auf den Feierabend... die gibts in anderen Betrieben aber auch. Und wo ist die Grenze? Was ist mit dem ablösenden Busfahrer? Was ist mit dem Auto der Betriebsaufsicht? Was, wenn es nicht im Dienst ist, der Fahrer aber dringend zu einem Arzttermin muss? Oder in die Schule seiner Tochter?

Mit dem Auto der Betriebsaufsicht geht es zum Arzt oder in die Schule? Möchtest Du dasselbe auch der Feuerwehr oder Polizei unterstellen, die dank ihrer möglichen Sonderrechte Privilegien genießen?

Zitat
DonChaos
Nicht freigegebene Busspuren für etwas anderes zu nutzen, als Fahrgastfahrten, IST Missbrauch!

Gilt das auch für fahrgastlose Taxen, sofern diese freigegeben sind?! In diesem Falle zeige mir bitte, welcher Verordnung Du das entnimmst.

Zitat
DonChaos
Wenn das selbst der Betrieb nicht einsieht, spricht auch nichts gegen Ragfahrer, Elektroautos, Reisebusse, LKW, Kleintransporter, Pedelecs, Apothekentransporte,... Hey, wieso nicht gleich: "Freie Busspurnutzung für alle!" Wenn einmal angefangen wird, an einem Loch rumzubohren, dann wird es zwangsläufig immer größer. Und wer hat dann die Busspur auf dem Gewissen?

Mit Verlaub, aber es drängt sich mir der Eindruck auf, dass Du Dich weniger an der Korrelation zwischen Busspur und Betriebsfahrt ereiferst, sondern vielmehr ganz generell Fahrten ohne Fahrgäste diskreditierst. Gleichwohl gibt es durchaus triftige Gründe, die dafür sprechen, Leer- und nicht Fahrgastfahrten durchzuführen. Das beginnt schon damit, dass jede Fahrgastfahrt - wenn auch mitunter nur im Minutenbereich - mehr Zeit beansprucht. Zeit, die sich in der Summe am Ende mehr Personal, ggf. mehr Fahrzeuge, dadurch mehr Instandhaltungs- und Wartungskapazitäten und am Ende schlichtweg mehr Geld ausbedingt.
Re: Betriebsfahrten
29.02.2016 23:19
Zitat
DonChaos
Was ist mit dem Weg vom Einsatzort zum Depot? Da wartet auch keiner, außer vielleicht Betriebshanseln auf den Feierabend... die gibts in anderen Betrieben aber auch.

Du weißt natürlich, dass der Bus nicht auf einer anderen Linie gebraucht wird? Und wenn es "nur" als Wechselwagen in der passenden Gefäßgröße ist oder der Busfahrer noch einen anderen Kollegen ablösen muss? Was ist mit Bussen, die schnell zu einem ungeplanten Einsatz als SEV müssen?

x--x--x--x

Für mehr gelbe Farbe im Netzplan: die Farben der U4 und U7 tauschen!
Zitat
DonChaos
Was ist mit dem Weg vom Einsatzort zum Depot? Da wartet auch keiner, außer vielleicht Betriebshanseln auf den Feierabend... die gibts in anderen Betrieben aber auch.

Die Fahrten vom und zum Betriebshof gelten auch als Lenkzeiten, also als bezahlte Arbeitszeit, dazu kommen die Kosten für Mehrverbrauch an Kraftstoffen. Wenn man das ausdehnt, zahlen im Grunde die Fahrgäste. Das Geld muß ja irgendwo herkommen, nicht wahr ?!

Ich verstehe auch nicht, warum Du, Don, dich daran hochziehst, daß Betriebsfahrten der BVG den Bussonderstreifen nicht benutzen sollen. Ist in meinen Augen Prinzipienreiterei.

Und wenn Du die anzeigen willst, ist das so wie "Herr Lehrer Polizist, ich weiß was....."
Diese Leute waren in meiner Schulzeit immer sehr beliebt....

**** Viele Grüße **** bleibt gesund !
Zitat
DonChaos
Wird jedoch Anzeige erstattet, muss dem auch nachgegangen werden.


Bei einer Ordnungswidrigkeit?
Nein.
Re: Betriebsfahrten
01.03.2016 00:22
Zitat
Nicolas Jost

Bei einer Ordnungswidrigkeit?
Nein.

Korrekt, es gilt das Opportunitätsprinzip, zumal ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz, was es per definitionem ob des Linienverkehrs ist, als normale OWi geahndet würde - ergo keine Sanktionen beim Führerschein zur Folge hätte.
Dieses Thema wurde beendet.